Ordentliches PR-Mitglied = andere Aufgabe (§ 94 Abs. 1 SGB IX) (Umgang mit BR / PR)

erwin krammig, Monday, 09.08.2010, 15:23 (vor 5916 Tagen)

Hallo!
Ich bin seit vier Amtsperioden für die sbM tätig. Seit der letzten PR-Wahl bin ich ordentlich gewähltes PR-Mitglied.

Nach meiner Ansicht ist die Aufgabe als VMSchwb begründet im Bundesgesetz SGB IX eine andere als die Aufgabe als PR-Mitglied. Hierin wurde ich bei der Entscheidung des OVerwG Berlin-Brandenburg zum BEM bestätigt. Nun bestehen unterschiedliche Landes-PVG und ich weiß nicht, ob in einem PVG eine eindeutige Regelung besteht. Oder> (Das Urteil des OVerwG wurde durch die Entschiedung des BVerwG am 23.06.2010 (Az. 6 P 8.09) aufgehoben.)

Gegenüber dem PR und der Dienststelle habe ich erklärt, dass ich aufgrund der "anderen Aufgabe als PR-Mitglied" gemäß dem § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IX meinen 1. Stellvertreter, im Falle dessen Verhinderung bzw. dessen Teilnahme als Ersatzmitglied im PR meine 2. Stellvertreterin als beratendes Mitglied der Schwerbehindertenvertretung benenne. Gemäß der Antwort des PR aufbauend auf einer schriftlichen Darstellung von Herrn Rothlaender (Pflicht zur Dopppelfunktion) ist dies nicht gestattet; PR-Vorsitzende(r) sieht in diesem Falle die Öffentlichkeit der PR-Sitzung hergestellt. Beide beziehen ihre Auslegung auf den Kommentar des HPVG. Das HPVG kennt die Aussage "andere Aufgabe" nicht.

Die unterschiedlichen Darstellungen in Bezug auf Doppelfunktion unter BR und PR habe ich gelesen. Gemäß § 2a Abs 1 # 3a ArbGG ist für solche Entscheidungen des Arbeitsgericht zuständig. Jedoch konnte ich keinen Hinweis auf eine Entscheidung eines Arbeitsgerichtes finden. Die Umsetzung wird in den PR innerhalb Deutschlands unterschiedliche gehandhabt. Gemäß meinem Lesen der unterschiedlichen Aussagen konnte ich auch keine übereinstimmende Festlegung bei den BR feststellen.

Es gefällt mir nicht, dass ich eine Klage vor dem Arbeitsgericht starten muss, auch wenn dies nur eine Feststellungsklage sein soll. Kann mir jemand helfen> Kann mich jemand auf eine entsprechende Entscheidung hinweisen>

Im Voraus vielen Dank für Eure Hilfe.
Erika

Ordentliches PR-Mitglied = andere Aufgabe (§ 94 Abs. 1 SGB IX)

hackenberger, Monday, 09.08.2010, 15:53 (vor 5916 Tagen) @ erwin krammig

Hallo Erwin Krammig,

zu erste der Hinweis, Dir ist bekannt, dass auch AG hier mitlesen können/ mitlesen> Dieses nur, weil Du hier ja mit Klarnamen schreibst und auch Namen Dritter benennst>

So nun zu Deinem Beitrag. Du schreibst sehr viel, es ist nicht sehr einfach zu erkennen was Deine Frage nun ist. Ich habe es versucht und hoffe es verstanden zu haben.

» Die unterschiedlichen Darstellungen in Bezug auf Doppelfunktion unter BR
» und PR habe ich gelesen. Gemäß § 2a Abs 1 # 3a AGG ist für solche
» Entscheidungen des Arbeitsgericht zuständig.
» Die unterschiedlichen Darstellungen in Bezug auf Doppelfunktion unter BR
» und PR habe ich gelesen.
Leider wohlnicht ganz ;-)
» Jedoch konnte ich keinen Hinweis auf eine Entscheidung eines
» Arbeitsgerichtes finden.
Nicht richtig gesucht leider, denn hier haben wir einen ;-)

Ja, Doppelfunktion/Doppelmandat ist möglich.
Ja, Arbeitsgerichte sind für sämtliche (organschaftlichen) Streitigkeiten der SchwbV zuständig.
Mit AGG meist Du hier wohl das ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz). Denn AGG = Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

So nun weiters zum Thema Doppelmandat obwohl wir dieses bereits mehrfach und sehr ausführlich behandelt haben. Beim nächsten Mal bitte das unter "Streng geheim lesen und beachten. Also, immer erst unter A-Z und den Sonderforen lesen und dann die [link=http://www.schwbv.de/forum/search.php>search=doppelmandat]Suchfunktion[/link] vor einer Fragestellung beachten.

Lese bitte [link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=10693#p10694]hier![/link].
Da erkennst Du, dass zum einen sofern die SchwbV in der BR/PR Sitzung ist, diese nicht als SchwbV verhindert ist. Also in beiden Funktionen teilnimmt und entsprechend handelt. Dann kann man also nicht feststellen, dass man als SchwbV verhindert ist und den Stelli mitnehmen.

Einzige Ausnahme, sofern man > 100 Schwerbehinderte hat, kann man gem. § 95 Abs. 1 Satz 4 DAUERHAFT bestimmte feste Aufgaben auf den ersten Stelli übertragen. Dieses könnte dann auch die stete Teilnahme an BR/PR-Sitzungen sein. Dann wäre die SchwbV bei Doppelmandat in der BR/PR Sitzung nur in der Funktion BR/PR anwesend und könnte/ dürfte auch nur in dieser Funktion reden und handlen. Für die SchwbV wäre dann der 1. Stelli in der Sitzung und nur der könnte/ dürfte auch nur in dieser Funktion reden und handeln.

Dann wäre auch nicht die Nichtöffentlichkeit verletzt.

Wurden Aufgaben dauerhaft gem. § 95 Abs. 1 Satz 4 auf den 1. Stelli übertragen und dieser ist verhindert, kann man dann aber NICHT den 2. Stelli entsenden. Dann fallen diese dauerhaft übertragenen Aufgaben wieder auf den VPSchwb für die Zeit der Verhinderung des 1. Stelli zurück.

PS: Also bitte den Beitrag [link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=9706]"Streng geheim…"[/link] lesen und beachten. Auch bei Antworten bitte den Hinweistext über dem Eingabe/Textfeld „Text: Bitte nicht benötigten zitierten Text löschen --> Text löschen“

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