Wahlberechtigung (Wahlen)

Apanatshi, Bayern, Wednesday, 18.08.2010, 09:58 (vor 5909 Tagen)

Hallo liebe Kollegen/Kolleginnen,
wer kann mir definitiv sagen wie das mit der Wahlberechtigung bei folgendem Personenkreis ist:
Antrag auf Gleichstellung läuft - ist der Betreffende bereits ab Antragstellung wahlberechtigt>
Widerspruch gegen Gleichstellungsbescheid läuft - ist der Betreffende wahlberechtigt>
Dieselbe Frage stellt sich bei den Kollegen, die einen Antrag auf Schwerbehinderung laufen haben - besteht hier Wahlberechtigung oder nicht bzw. wenn ja ab wann.
Ich kann partout nix finden. Vielleicht fehlt mir auch die Geduld zum suchen, auch wenn ich nun schon seit 2 Tagen dran hänge.

Gruß A.:-D

Wahlberechtigung ab Antragstellung?

Wolfgang E., Wednesday, 18.08.2010, 11:14 (vor 5908 Tagen) @ Apanatshi

» Ich kann partout nix finden...

Hallo Apanatshi,

3x nein, also kein aktives Wahlrecht. Ausführliche Infos
speziell zu diesen Fragen in der Wahlbroschüre, Seite 10.

Infos zum aktiven SBV-Wahlrecht, also wer wählen darf,
sind zusammengefasst in der Wahlbroschüre, Seite 10-12

Gruß,
Wolfgang

Wahlberechtigung ab Antragstellung?

supervisor, NRW, Friday, 27.08.2010, 09:35 (vor 5900 Tagen) @ Wolfgang E.

Hallo,

Wolfgang hat Recht. Es gibt allerdings eine Ausnahme. Wenn offensichtlich ist, dass die/der Betreffende zum Kreis der Menschen mit Handicap gehört, z.B. fehlende Gliedmassen, dann ist er zur Wahl zuzulassen.

Gruß
supervisor

Wahlberechtigung ab Antragstellung?

hackenberger, Monday, 30.08.2010, 11:49 (vor 5896 Tagen) @ supervisor

Hallo "supervisor",

Deine Aussage kann missverstanden werden.

Denn:
"Menschen mit Handicap" müssen nicht zwangsweise Schwerbehinderte sein.
weiter, auch "fehlende Gliedmassen" ist nicht gleich zu setzen mit offensichtlicher Schwerbehinderung. Denn auch der Verlust eines kleinen Fingers oder auch Daumen z.B. ist eine fehlendes Gliedmaß, aber nicht eine unter dem hier genannten Aspekt der offensichtlichen Schwerbehinderung zu verstehen. Anders Verlust eines Armes und Beines. Auch bei voller Blindheit, Querschnitt oder Kleinwuchs wäre einen offensichtliche Schwerbehinderung gegeben.

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