nachrede durch kollegen (Allgemeines)

halbmarathonie, Bad Vilbel,Hessen, Friday, 20.08.2010, 17:21 (vor 5906 Tagen)

hallo,ich bin neu gewählte schwerbehindertenvertreterin(stellvertreter) und schon geht es los,dass meine kolleginnen mir vorwerfen,dass sie angeblich nicht bescheid gewußt hätten,,dass ich das mit ihnen hätte absprechen müssen,weil ich ja immer mal "ausfalle" und im team hätte fragen müssen,ob alle bereit sind,das mit zu tragen.
ich hab sogar erfahren,dass die chefs so tun,als ob sie nicht bescheid gewußt hätten,obwohl sie mir bereits vor der wahl an den kopf geknallt haben:da fehlste wohl jetzt regelmässig freitags(da ist pr sitzung mit unserer anwesenheit) sie wissen,dass ich schon weil ich genaus das befürchtete,dieses amt nur als stellvertreter ausübe(was ich nicht weniger eifrig ausüben will)
jetzt geht es so weit,dass kollegen jetzt auch immer mal nen tag frei nehmen,weil ich ja auch immer mal fehle.
wie verhalte ich mich am besten> habt ihr erfahrungen damit>
sicherlich wird es am anfang so sein,das ich "öfters" als gewohnt auf schulung bin,aber das lässt ja auch nach.

nachrede durch kollegen

hackenberger, Friday, 20.08.2010, 18:26 (vor 5906 Tagen) @ halbmarathonie

Hallo "halbmarathonie",

also vorab der Hinweis, der mir hier dringend geboten scheint.

Die SchwbV ist eine [link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=10884#p10885]EINPERSONENVERTRETUNG[/link]

Das bedeutet nur die VPSchwb hat ein bestehendes Mandat. Die Stellis haben ruhende Mandate welche im Falle, dass sie im Rahmen der Verhinderungsvertretung aktiv werden müssen, vorübergehend aktiviert.

Hiervon gibt es nur eine Ausnahme, nämlich die des § 95 Abs. 1 Satz 3 Teilsatz 4 SGB IX. Also dem Fall, dass eine SchwbV mindestens 100 bzw. 200 Schwerbehinderte zu vertreten hat.

In diesen, und nur in den Fällen, kann (kein Muss) die VPSchwb bei mind. 100 Schwerbehinderten auf den ersten Stelli und bei mind. 200 Schwerbehinderten auch noch auf den 2 Stelli, dauerhaft bestimmte, feste Aufgaben zur eigenständigen dauerhaften Erledigung über tragen.

In allen anderen Fällen kommen die Stelli im Rahmen der Reihenfolge lt. der auf sie entfallenen Stimmen bei Verhinderung temporär ins Mandat.

Diesen Hinweis auch, weil Du die Teilnahme an der PR-Sitzung und den anderen PR-Gremien erwähnst. Dieses Teilnahmerecht liegt bei der VPSchwb, es sei sie wäre verhindert.

Außer den Fällen des § 95 Abs. 1 Satz 3 Teilsatz 4 SGB IX gibt es somit auch keinen Grund und sogar ggf. kein Recht der VPSchwb sich mit den Stelli abzusprechen/ auszutauschen.

Dieses auch, weil ja auf Grund der [link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=8587#p8597]EINPERSONENVERTRETUNG[/link] die VPSchwb den Datenschutz und das Thema Verschwiegenheit beachten muss.

Eine Absprache ist sinnhaft, wenn die VPSchwb erkennt, dass sie wegen Verhinderung z.B. wegen Urlaub abwesend ist und aus diesem Grund Stelli aktiv werden muss. Dann ist eine Art der vorübergehende Übergabe der Aufgaben und hier besonders der anstehenden Vorgänge den Stelli zu machen, damit der die Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann.

Es spricht aber nichts dagegen, wenn die VPSchwb sich über grundlegende allgemeine Dinge mit den Stelli austauscht, aber unter Beachtung des Datenschutz und der Verschwiegenheit und der Persönlichkeitsrechte.

Der AG muss dieses aber nicht während der Arbeitszeit dulden, da ja die Stelli nicht im aktiven Mandat sind. Sie haben somit KEINEN Rechtsanspruch auf Freistellung von den arbeitsvertraglichen Pflichten hierfür.

Sofern die VPSchwb selbst Mitglied des PR/BR ist, und daher an den Sitzungen/Gremien des PR/BR teilnimmt, ist sie nicht verhindert. Sie hat dann ein Doppelmandat und muss beide zeitgleich wahrnehmen.

Auch hier kann es wieder die Ausnahme im Falle des § 95 Abs. 1 Satz 3 Teilsatz 4 SGB IX geben, wenn die Teilnahme an den Sitzungen/Gremien des PR/BR dauerhaft auf den 1. bwz. ab 200 Schwerbehinderten auf den 2 Stelli übertragen wurde. Dann nimmt in den Sitzungen/Gremien des PR/BR dieser Stelli und nicht die VPSchwb die Aufgaben der VPSchwb wahr. Also, dieser Stelli entscheidet dann in diesen Sitzungen für die SchwbV und nicht die VPSchwb.

Zum Schluss noch der Hinweis, bei [link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=7129#p7130]Urlaub und/ oder Krankheit und Elternzeit[/link] ist die VPSchwb grundsätzlich verhindert und der 1. Stelli rückt temporär für diese Zeit nach. Die VPSchwb kann sich aber ausdrücklich als [link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=6341#p6343]NICHTVERHINDERT[/link] erklären, dann rückt der Stelli nicht nach. Doch in diesen Fall besteht dann kein Anspruch auf Freizeitausgleich für diese Zeiten der Mandatswahrnehmung und auch kein Anspruch auf Erstattung der Reisekosten.

PS:
Unbedingt in Deinem Profil noch nachtragen welches Recht/ Gesetz bei euch zur Anwendung kommt, also welches PersVG> Das BPersVG (Bund) oder ein LPersVG (Land), hier dann welches Land. Denn dieses ist für eine optimale Antwort unbedingt notwendig.

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