Wahlberechtigung (Wahlen)

supervisor, NRW, Friday, 27.08.2010, 09:46 (vor 5899 Tagen)

Hallo Zusammen,
ich habe bei einem Kollegen die Situation, dass er (normalerweise wahlberechtigt) jetzt von der Krankenkasse ausgesteuert wurde. Es ist nicht bekannt, ob er einen Rentenantrag gestellt hat und somit nicht mehr in die Firma zurück kehrt oder ob er seine Arbeit wieder aufnimmt.

Die Kernfrage ist also die, kehrt er in die Firma zurück, dann ist er wahlberechtigt (wie bei Elternzeit, Langzeitkranken) oder nicht, dann ist er meines Erachtens wie ein Altersteilzeitler in der Ruhephase zu behandeln und ist nicht wahlberechtigt.

Hat einer von Euch diesbezügliche Erfahrungen>

Für Eure Hilfe herzlichen Dank.

supervisor

Wahlberechtigung

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 27.08.2010, 15:48 (vor 5899 Tagen) @ supervisor

Hallo,

da liegst Du leider falsch. Die Aussteuerung ändert nix an der Wahlberechtigung, da das Arbeitsverhältnis durch die Austeuerung nicht angetastet bzw. verändert wird.
Auch eine EW-Rente würde übrigens auch dann nicht zum Verlust der Wahlberechtigung führen, wenn sie zeitlich befristet wäre.

--
&Tschüß

Wolfgang

Wahlberechtigung

supervisor, NRW, Saturday, 28.08.2010, 10:56 (vor 5898 Tagen) @ albarracin

Hallo Wolfgang,

ja, danke Dir für Deine Information. Zwischenzeitlich liegt mir auch eine andere Antwort (von unserer Rechtsabteilung) vor. Hier wurde mir das so schön plastisch klar gemacht > Erst wenn das Türschild abmontiert ist, sind die MA nicht mehr wahlberechtigt.
Ich finde, bildlicher kann man es nicht ausdrücken.

Danke und Gruß

Werner

PS: Bist Du in Deinem Fall mit dem GdS/GdB weitergekommen>

Wahlberechtigung

albarracin, Baden-Württemberg, Saturday, 28.08.2010, 11:57 (vor 5898 Tagen) @ supervisor

Hallo werner,

mittlerweile habe ich gestern mit der Kollegin die Widerspruchsbegründung formuliert und bin guter Hoffnung, von 30 auf 50 zu kommen, da das VA Stuttgart (mal wieder) seeeehr nachlässig bei der Sachverhaltsklärung war.
(Meine Widerspruchserfolgsquote bei diesem VA liegt bei ca. 60%)

&Tschüß
Wolfgang

--
&Tschüß

Wolfgang

Wahlberechtigung

sedov, Saturday, 28.08.2010, 15:06 (vor 5898 Tagen) @ albarracin

Hallo,:flower:
in diesem Zusammenhang könntet Ihr mir vielleicht auch meine Frage beantworten:
Ein schwb Kollege ist z.Z. vom Dienst befreit, da eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde. Hierzu läuft das Kündigungsschutzverfahren. Jetzt wurde zusätzlich eine ordentliche Kündigung hinterhergeschoben, bei der die Zustimmung vom Integrationsamt noch nicht vorliegt, ihm die Kündigung demnach noch nicht überreicht wurde.
Ist der Kollege wahlberechtigt>
Danke.
Gruß sedov

Wahlberechtigung

hackenberger, Saturday, 28.08.2010, 15:55 (vor 5898 Tagen) @ sedov

Hallo "sedov",

das aktive Wahlrecht!
Beispiele für wahlberechtigte Arbeitnehmer:
In folgenden Fällen ist das aktive Wahlrecht gegeben, wenn auch die Voraussetzungen der Betriebszugehörigkeit vorliegen:

der Kündigungsfrist von der Arbeitsleistung freigestellt sind, da bis zu diesem Zeitpunkt gekündigte Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, auch wenn sie während des Laufs das Arbeitsverhältnis Bestand hat. Nach Ablauf der Kündigungsfrist besteht das Wahlrecht fort, wenn und solange der Arbeitnehmer während des Kündigungsstreitverfahrens weiterbeschäftigt wird, sei es aufgrund des Weiterbeschäftigungsanspruchs nach § 102 Abs. 5 BetrVG, sei es aufgrund des allgemeinen Anspruchs auf Weiterbeschäftigung eines
gekündigten Arbeitnehmers. Im Übrigen steht einem gekündigten Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist das aktive Wahlrecht nicht mehr zu, selbst dann nicht, wenn er Kündigungsschutzklage erhoben hat (LAG Berlin v. 2. 5. 1994, AiB 1994, 693)

Noch ein Hinweis: (Auszug aus dem [link=http://shop.wolterskluwer.de/wkd/product/31146000/>sid=ff6rjb9su70frrnlearro4m583]Knittelkommentar[/link] zum § 94 SGB IX)
Grundsatz:

Rn 28
Wahlberechtigt sind alle im Betrieb oder in der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen ohne Rücksicht auf Lebensalter oder Dauer der Betriebszugehörigkeit. Wählen kann deshalb auch, wer kurz vor der Wahl die Beschäftigung aufgenommen hat oder unmittelbar nach der Wahl ausscheidet (Neumann u. a. / Pahlen Rdnr. 23; Sieg NZA 2002, 1064 [1065]).

Rn 29
Dabei kommt es auf die tatsächliche überwiegende Beschäftigung des Arbeitnehmers in dem betreffenden Betrieb an und nicht auf das Bestehen eines Arbeitsvertrages mit dem Betriebsinhaber (Hess. LAG Beschluss vom 10. Dezember 1992 = BB 1993, 1284 [Ls.]).

Rn 30
Schon im Wortlaut der Vorschrift reicht der Begriff der Beschäftigung weiter als der der Arbeit. Außerdem ist es Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung, die Interessen aller schwerbehinderten Menschen im Betrieb zu vertreten und nicht nur die der schwerbehinderten Arbeitnehmer (vgl. BAG Beschluss vom 27. Juni 2001 = BAGE 98, 151 = BehindertenR 2001, 203 = NZA 2002, 50; BAG Beschluss vom 16. April 2003 = BAGE 106, 57 = AP Nr. 1 zu § 95 SGB IX = BehindertenR 2003, 188; Müller-Wenner / Schorn Rdnr. 22 m. w. Nachw.).


das pasive Wahlrecht![
Sie können ebenfalls gewählt werden, denn sie haben in deiser Zeit auch das passive Wahlrecht.
Werden sie gewählt, so ruht aber das Mandat nach Ablauf der Kündigungsfrist und lebt ggf. wieder auf, sofern der Kündigungsschutzklage stattgegeben wird.

Wählbarkeit gekündigter Arbeitnemer
Wählbarkeit gekündigter AN

Wahlberechtigung

sedov, Sunday, 29.08.2010, 11:27 (vor 5897 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

vielen Dank für die Antwort.
Wie immer schnell und zuverlässig.

Muss auch mal sein:
Ich möchte hier mal ein dickes Lob an alle ausprechen, die hier mit Rat und Tat helfen. Auch dafür, dass die Antworten immer sehr schnell kommen und keiner tage- oder wochenlang vertröstet wird, wie es heutzutage in vielen Bereichen ist.
Auch wenn es manchmal Kritik hagelt, aber das ist auch gut so. Lieber ehrlich und direkt, alles andere haben die meisten vor Ort.
Dass Ihr gebraucht werdet, merkt Ihr ja an den vielen Fragen!
Danke und macht weiter so! :ok:
Gruß sedov

Wahlberechtigung

hackenberger, Sunday, 29.08.2010, 11:36 (vor 5897 Tagen) @ sedov

Hallo "sedov",

vielen Dank ihm Namen aller, das Recht hier für alle zu sprechen, nehme ich mir hier einmal. :ok:

Von mir vor allem Danke auch dafür, dass Du zu Recht hier ALLE anspricht, denn auch ich bin nur einer von sehr vielen Helfern hier. Daher gehört der auch ALLEN hier der Dank. :ok: Er ermutigt so weiter zu machen.

Aber auch Danke, dass Du auch hier "ehrliche Antworten", auch wenn sie mal direkt oder sehr direkt von mir gemacht werden. Doch so bin ich nun einmal und meine es ja nur ehrlich und möchte helfen. Da sind, so meine Sicht, nun einmal auch klare/direkte Antworten im Ergebnis notwendig.

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