Hallo "sedov",
das aktive Wahlrecht!
Beispiele für wahlberechtigte Arbeitnehmer:
In folgenden Fällen ist das aktive Wahlrecht gegeben, wenn auch die Voraussetzungen der Betriebszugehörigkeit vorliegen:
der Kündigungsfrist von der Arbeitsleistung freigestellt sind, da bis zu diesem Zeitpunkt gekündigte Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, auch wenn sie während des Laufs das Arbeitsverhältnis Bestand hat. Nach Ablauf der Kündigungsfrist besteht das Wahlrecht fort, wenn und solange der Arbeitnehmer während des Kündigungsstreitverfahrens weiterbeschäftigt wird, sei es aufgrund des Weiterbeschäftigungsanspruchs nach § 102 Abs. 5 BetrVG, sei es aufgrund des allgemeinen Anspruchs auf Weiterbeschäftigung eines
gekündigten Arbeitnehmers. Im Übrigen steht einem gekündigten Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist das aktive Wahlrecht nicht mehr zu, selbst dann nicht, wenn er Kündigungsschutzklage erhoben hat (LAG Berlin v. 2. 5. 1994, AiB 1994, 693)
Noch ein Hinweis: (Auszug aus dem [link=http://shop.wolterskluwer.de/wkd/product/31146000/>sid=ff6rjb9su70frrnlearro4m583]Knittelkommentar[/link] zum § 94 SGB IX)
Grundsatz:
Rn 28
Wahlberechtigt sind alle im Betrieb oder in der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen ohne Rücksicht auf Lebensalter oder Dauer der Betriebszugehörigkeit. Wählen kann deshalb auch, wer kurz vor der Wahl die Beschäftigung aufgenommen hat oder unmittelbar nach der Wahl ausscheidet (Neumann u. a. / Pahlen Rdnr. 23; Sieg NZA 2002, 1064 [1065]).
Rn 29
Dabei kommt es auf die tatsächliche überwiegende Beschäftigung des Arbeitnehmers in dem betreffenden Betrieb an und nicht auf das Bestehen eines Arbeitsvertrages mit dem Betriebsinhaber (Hess. LAG Beschluss vom 10. Dezember 1992 = BB 1993, 1284 [Ls.]).
Rn 30
Schon im Wortlaut der Vorschrift reicht der Begriff der Beschäftigung weiter als der der Arbeit. Außerdem ist es Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung, die Interessen aller schwerbehinderten Menschen im Betrieb zu vertreten und nicht nur die der schwerbehinderten Arbeitnehmer (vgl. BAG Beschluss vom 27. Juni 2001 = BAGE 98, 151 = BehindertenR 2001, 203 = NZA 2002, 50; BAG Beschluss vom 16. April 2003 = BAGE 106, 57 = AP Nr. 1 zu § 95 SGB IX = BehindertenR 2003, 188; Müller-Wenner / Schorn Rdnr. 22 m. w. Nachw.).
das pasive Wahlrecht![
Sie können ebenfalls gewählt werden, denn sie haben in deiser Zeit auch das passive Wahlrecht.
Werden sie gewählt, so ruht aber das Mandat nach Ablauf der Kündigungsfrist und lebt ggf. wieder auf, sofern der Kündigungsschutzklage stattgegeben wird.
Wählbarkeit gekündigter Arbeitnemer
Wählbarkeit gekündigter AN