Hallo "Schorla 73"
Du hattest geschrieben:
» Die SBV-Vertretung wurde aufgrund Rücktritt der Vertretung neu
» gewählt.
Also nicht der Stelli, daher meine Nachfrage und mein Hinweis auf die Ausnahme gem. § 94 Abs. 5 Satz 4 SGB IX. Diese gilt aber ja NICHT für nachgewählte Stelli.
Kleiner Hinweis noch, ein Wahlvorstand wird nur eingesetzt bei "formellem Wahlverfahren", nur weil Du auch § 17 SchwbWVO erwähnst. Ob bei Dir im vereinfachten oder formellen Wahlverfahren zu wählen ist, kann man leider weder aus Deinem Beitrag noch aus Deinem Profil erkennen. Denn im Profil ist leider keine Angabe über die Zahl der Schwbs und auch kein Hinweis auf ggf. weit entfernte Betriebsteile/ Ämter. Beides aber die entscheidenden Kriterien hierfür. Bitte auch nicht vergessen, die fehlerhafte Anwendung, also das falsche Wahlverfahren führt zur Nichtigkeit der Wahl.
Also, unbedingt das anzuwendende3 Wahlverfahren zwingend beachten und das Profil bitte vervollständigen. Diese Hinweise bitte alle beachten. Denn beides ist sehr wichtig, einmal ob es überhaupt zu einer im Mandat befindlichen SchwbV gekommen ist und das Thema vollständiges Profil ist notwenig um richtige und optimale oder überhupt Antworten geben zu können.
PS:
Es gibt einen aktuellen aber wichtigen Beschluss des BAG:
Keine Pflicht zur unverzüglichen Prüfung von Wahlvorschlägen bei SBV-Wahl.
"Leitsatz: 2. Die SchwbVWO regelt - im Unterschied zu vielen anderen Wahlordnungen - keine Pflicht des Wahlvorstands, Wahlvorschläge nach ihrem Eingang unverzüglich umfassend auf etwaige Mängel zu prüfen und ggf. den einreichenden Listenvertreter unverzüglich zu unterrichten. (Rn.23) Eine solche Pflicht gehört auch nicht zu den elementaren Grundsätzen einer demokratischen Wahl. (Rn.25)"
BAG, Beschluss vom 20.01.2010, 7 ABR 39/08
Dieser Beschluss ist vor allem für SchwbV von Betrieben mit Schichtbetrieb von Interesse. Besonders auch wenn Wahlvorschläge erst am letzten Tag der Einreichungsfrist kurz vor Dienstende abgegeben werden.
Hier ist dann nur auch zwingend das Thema Beginn der 3-Tage-Frist lt. § 6 Abs. 3 und 4 SchwbVWO zu beachten. Diese beginnt am Tage nachdem der WV die Personen aufgefordert hat sich zu erklären.
Ach ja noch zum Schluss,
ich bin hier einfach nur der Bernhard, Herr Hackenberger hört sich so seltsam an. Und in Kreisen der Mandatsträger (BR/PT SchwbV) ist es eigentlich üblich sich mit Vornamen anzusprechen 