Einladung nicht arbeitsfähiger u.ä. (Wahlen)

BirgitKE, Berlin, Tuesday, 07.09.2010, 11:33 (vor 5888 Tagen)

Hallo zusammen,

die Wahlen stehen vor der Tür und ich schlage mich gerade mit der Liste der wahlberechtigten herum. Wir wählen im vereinfachten Wahlverfahren. Einige der Kollegen sind schon sehr lange erkrankt oder befinden sich in befristeter EU-Rente. Die persönlichen Adressen der KollegInnen liegen mir nicht vor. Ggf. sind die aus der Meldung zur Ausgleichsabgabe noch aktuell, aber 100%ig sicher bin ich da nicht. Ich wollte jetzt eigentlich die Einladung zur Wahl auf 3 Wegen veröffentlichen.
1. Jeden Wahlberechtigten per email informieren
2. öffentlicher Aushang der Wahleinladung in Papierform
3. Veröffentlichung unter aktuelles im Intranet (Startseite)

So, nun kann ich die sich in der Zwischenzeit nicht im Haus befindlichen Kollegen ja nur schlecht erreichen. Die aktuellen Adressen werden mir vom AG genau wie eine Kopie des SchwbAusweises mit Hinweis auf den Datenschutz verwehrt... Was macht ihr in diesen Fällen oder denkt ihr, dass ich mit dem 3-Wege-Verfahren ausreichend eingeladen habe... >

LG
Birgit

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MfG
Birgit

Einladung nicht arbeitsfähiger u.ä.

hackenberger, Tuesday, 07.09.2010, 12:06 (vor 5888 Tagen) @ BirgitKE

Hallo Birgit,

im vereinfachten Wahlverfahren reicht es aus, wenn der Aushang, also die Einladung zur Wahlversammlung, an denen im Betrieb üblicher Weise hierfür vorgesehenen Stellen aushängt wird.

Alles Weitere wäre ein schönes weiteres Handeln. Der AG muss der SchwbV im vereinfachten Wahlverfahren die privaten Adressdaten nicht herausgeben. Auch nicht eine Kopie des Schwb-Ausweises. Eine "gute" ;-) SchwbV hat aber diese Daten von "seinen" Schwerbehinderten schon direkt erhalten und als Bestandteil ihrer Schwerbehindertenkartei.

Du kannst Dir ja wenn Du möchtest die Anschriften aus dem Web oder Telefonbuch holen, aber kein Muss.

Einladung nicht arbeitsfähiger u.ä.

haroweini, Sachsen, Friday, 01.10.2010, 13:08 (vor 5864 Tagen) @ BirgitKE

Hallo,

ich war 18 Jahre als SVP und habe meine Arbeit gut gemacht. Ich bin nicht eurer Meinung. Ihr habt das Recht eure Mandanten in schriftlicher Form zu eurer Wahlversammlung einzuladen und der Arbeitgeber hat die Pflicht euch eine Übersicht aller schwerbehinderter/gleicgestellten mit den Angaben der Wohnanschriften auzuhändigen. Ausserdem solltet Ihr bereits ein Verzeichnis eurer Mandanten vorzuliegen haben, denn der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet ein Verzeichnis darüber anzulegen. Auch Ihr habt das Recht dieses Verzechnis abzufordern.

Frdl.Grüße
haroweini

Schwerbehindertenvertrauensperson im Ruhestand

Einladung nicht arbeitsfähiger u.ä.

hackenberger, Friday, 01.10.2010, 13:21 (vor 5864 Tagen) @

Hallo haroweini,

hier möchte ich Dir widersprechen, was die Privatanschrift betrifft. Denn
diese geht bitte schön die SchwbV nichts an. Es gibt keine Rechtsgrundlage
dafür, dass der AG hier der SchwbV diese Privatanschrift geben muss. Denn
das vereinfache Wahlverfahren macht diese nicht notwendig und sieht es
auch nicht vor, wie auch das SGB IX es nicht vorsieht. Hier reicht ein
Aushang an den dafür im Betrieb vorgesehenen Stellen.

Der AG muss dem Wahlvorstand oder der SchwbV betreffend der Wahl die hierfür notwendigen Daten der beschäftigten Wahlberechtigten nennen, geben. Beim vereinfachten Wahlverfahren sind dieses lt. SGB IX und SchwbVWO die Namen der Wahlberechtigten.

Das persönliche Anschreiben ist etwas was die SchwbV machen kann, sofern es sich die Wahlberechtigten nicht verbieten. Es gibt Schwerbehinderte die jeglichen Kontakt zur SchwbV anlehnen, was die SchwbV dann beachten muss. Denn auch die SchwbV muss die Privatsphäre beachten.

Briefwahl, für die ggf. die Privatanschriften zur Zusendung der Wahlunterlagen notwenig wären, gibt es hier auch nicht, bzw. ist ausgeschlossen.

Auch aus der Meldung gem. § 80 SGB IX, die du wohl ansprichst, stehen diese
Angaben nicht.

Einladung nicht arbeitsfähiger u.ä.

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Saturday, 02.10.2010, 17:40 (vor 5863 Tagen) @ BirgitKE

Hallo Birgit,

» Ich wollte jetzt eigentlich die Einladung zur Wahl auf 3 Wegen veröffentlichen.
» 1. Jeden Wahlberechtigten per email informieren
Bitte unbedingt auf Datenschutz achten (Adressen bitte ins BCC-Feld)

» 2. öffentlicher Aushang der Wahleinladung in Papierform
» 3. Veröffentlichung unter aktuelles im Intranet (Startseite)
Absolut ausreichend :-)

» So, nun kann ich die sich in der Zwischenzeit nicht im Haus befindlichen
» Kollegen ja nur schlecht erreichen. Die aktuellen Adressen werden mir vom
» AG genau wie eine Kopie des SchwbAusweises mit Hinweis auf den Datenschutz verwehrt.
Dazu schreib ich nichts mehr - dazu haben sich andere Koll. schon ausgelassen.

» Was macht ihr in diesen Fällen>
Wenn du eine Fleißaufgabe machen möchtest dann kjannst du die Adressen über Telefonbuch, Teleauskunft oder Koll. aus der Dienststelle recherchieren.

» oder denkt ihr, dass ich mit dem 3-Wege-Verfahren ausreichend eingeladen habe>
JA!

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Herzlichen Gruß
Hans-Peter

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