Intranetseite (Gesamt-Konzern-SBV)
Hallo andre-sven,
» vielen Danke für die schnelle Antwort und hier die Antwort auf deine
» Fragen.
Bitte 
» In allen Zweigstellen und Hauptstellen gibt es für BR/PR eine
» Intranetseite. Die Seiten sind einfach gemacht und nur das nötigste wurde
» dadurch bekannt gegeben.
Da Du rechtliche genau so zu stellen bist wie der BR/PR, hast Du auch hier die gleichen Ansprüche. Notfalls muss man den Rechtsweg bemühen.
[link=http://www.jusline.de/index.php>cpid=f92f99b766343e040d46fcd6b03d3ee8&lawid=40&paid=96]§ 96 Persönliche Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen - Abs. 3 Satz 1[/link]
Du kannst hier auch mit dem BR/PR "nett" reden und diesen "bitten" Dich hier zu unterstützen, auch damit Du dich nicht auf § 96 Abs. 9 SGB IX berufen musst bzw. der AG Dich auf diesen verweist.
» Gibt es im Unternehmen/ Behörde eine Regelung betreffend der
» Gestaltung von Intranetseiten>
» Ja, es gibt eine Regelung, aber die Nachfrage, wie diese aussieht und
» worauf ich achten soll, wird mir nicht mitgeteilt. Es heißt dann, der
» Sachbearbeiter/die Sachbearbeiterin, die für die Einstellung der
» Intranetseite zuständig ist, wird dies alles machen. Ich solle doch bitte
» mal in einem Word Dokument schreiben, was ich den Kollegen bekannt geben
» will. Man müsste dies dann überprüfen und erst wenn diese OK wäre würde
» alles eingestellt.
Wenn der AG die Webseite für die SchwbV pflegt ist es ja OK. Er hat aber kein Recht der Zensur oder Inhaltlichen Prüfung. Dieses wird wohl bei BR/PR auch nicht erfolgen. Also auch hier Gleichbehandlung s. o. § 96 SGB IX.
» Diese Prüfung habe ich nicht bestanden, weil die AG Beauftragte mir
» bereits mitgeteilt hat, alle Infos die ich aufgeschrieben habe, wären
» nicht in Ordnung. Sie wolle die Seiten überarbeiten und dann einstellen.
Siehe Antwort o.
Also, entweder der AG unterstützt hier oder er muss die notwendige Qualifikation ermöglichen und die Kosten tragen. Alles § 96 SGB IX. Auch hier wie o. erwähnt "Gleichbehandlung mit dem BR/PR".
Den BA Schwb einmal auf das SGB IX und seine Pflichten hier hinweisen. U.a. also das SGB IX so auslegen wie es dort steht/ vorgesehen ist.