Einfaches Wahlverfahren - Einsicht Wählerliste (Wahlen)

Spirit ⌂, NRW, Wednesday, 22.09.2010, 10:12 (vor 5873 Tagen)

Hallo liebe Kollegen/Innen,

ich hätte da ein Frage bzgl. Einsicht in die Wählerliste im vereinfachten Wahlverfahren.

Darf ein schwerbehinderter MA, der sich selbst als Kandidat aufstellt, in die Wählerliste schauen> Er würde dies nutzen, um sich bei den Wählern zu präsentieren. (diese Vorgehensweise ist mir ja wurscht)

Ich habe hierzu keine Rechtssprechung gefunden und auch nichts in der SchwbWVO. Beim normalen Wahlverfahren wird diese Liste ja an geeigneter Stelle zur Einsicht ausgelegt. Aber im vereinfachten ist mir nur bekannt, daß es eine Wahlversammlung gibt, die Wahlberechtigten ggf. geprüft werden und dort Kandidaten vorgeschlagen werden. Des Weiteren nimmt die Wahl dann seinen vereinfachten Verlauf.

Vielen Dank für eure Antworten.

--
Lieben Gruß
Spirit

Einfaches Wahlverfahren - Einsicht Wählerliste

hackenberger, Wednesday, 22.09.2010, 10:40 (vor 5873 Tagen) @ Spirit

Hallo Spirit,

» ich hätte da ein Frage bzgl. Einsicht in die Wählerliste im vereinfachten
» Wahlverfahren.
»
» Darf ein schwerbehinderter MA, der sich selbst als Kandidat aufstellt, in
» die Wählerliste schauen> Er würde dies nutzen, um sich bei den Wählern zu
» präsentieren. (diese Vorgehensweise ist mir ja wurscht)
Die Wählerliste und damit auch die Pflicht diese angeeigneter Stelle zur Einsicht bereit zu halten ist als solche nur im formellen Wahlverfahren vorgesehen. Im vereinfachten Wahlverfahren lädt die SchwbV durch Aushang an den hierfür üblichen Stellen im Betrieb zur Wahlversammlung ein. Dort können sich dann die Kandidaten vorschlagen/ vorschlagen lassen und ggf. auch vorstellen.

Die SchwbV kann aber muss nicht zusätzlich gerne alle Wahlberechtigten auch schriftlich einladen.

SchwbVWO
§ 19 Vorbereitung der Wahl.
(1) Spätestens drei Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit lädt die Schwerbehindertenvertretung die Wahlberechtigten durch Aushang oder sonst in geeigneter Weise zur Wahlversammlung ein.


PS: unvollständige Profile, wie leider auch Deines, erschweren leider optimale Antworten :-(

Daher doch hier nochmals die Bitte an ALLE Forumsteilnehmer, schau Euch bitte Eure Profile nochmals an, ob wirklich alle Punkte der Klammereinträge. Profil (z.B. SBV, BR, PR, MAV, Öff. Dienst, Gesetz, Anzahl der Schwerbehinderten): beantwortet sind. Vorher bitte auch einmal [link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=9706]diesen Forumsbeitrag lesen[/link], dort ist erklärt warum und wieso.

Die ca. Anzahl und auch das anzuwendende Recht/ Gesetz also "BetrVG oder xPersVG (hier Bund oder Bundesland, welches Bundesland) oder MAV (Kirchenrecht, welches) sind unerlässliche Angaben, da unterschiedliche Rechte auch für die SchwbV.


Danke! :ok:

Einfaches Wahlverfahren - Einsicht Wählerliste

Mario74, Wednesday, 10.11.2010, 14:21 (vor 5824 Tagen) @ hackenberger

» Hallo Spirit,
»
» » .
»
» SchwbVWO
» § 19 Vorbereitung der Wahl.
» (1) Spätestens drei Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit lädt die
» Schwerbehindertenvertretung die Wahlberechtigten durch Aushang oder
» sonst in geeigneter Weise zur Wahlversammlung ein.

Hallo zusammen,

Hierzu habe ich eine Frage: nach einem tel mit dem Integrationsamt wird bei uns das einfache Wahlverfahren angewandt werden, Reicht es hierzu die 6 Wahlberechtigten die es bei uns im Betrieb gibt über ein Internes Mailsystem (Outlook)einzuladen oder muss zwingend ein Aushang erfolgen>

LG Mario74

Einfaches Wahlverfahren - Einsicht Wählerliste

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Wednesday, 10.11.2010, 14:42 (vor 5824 Tagen) @ Mario74

Hallo Mario,
erstens bitte keine Frage an eine "alte" Frage anhängen, denn die beiden haben nichts miteinander zu tun.

Zweitens erledigt sich deine Frage mit einem Blick in die Wahlordnung: ;-)

§ 19 Vorbereitung der Wahl
(1) Spätestens drei Wochen vor Ablauf ihrer Amtszeit lädt die Schwerbehindertenvertretung die Wahlberechtigten durch Aushang oder sonst in geeigneter Weise zur Wahlversammlung ein.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Einfaches Wahlverfahren - Einsicht Wählerliste

BirgitKE, Berlin, Thursday, 11.11.2010, 06:35 (vor 5824 Tagen) @ Mario74

Hallo Mario,

bei Einladungen per mail nur an die bekannten Schwerbehinderten, gibt es meines Erachtens ein Problem... Was ist mit denen, die Dir nicht bekannt sind, weil sie sich noch nicht offenbart haben > So was gibt es ja immer noch. Oder es gibt auch Mitarbeiter, die beantragen die Feststellung einer Schwerbehinderung, ohne, dass die Mitarbeitervertretung davon etwas wüsste und haben vielleicht gerade ihren Bescheid bekommen... Ich würde grundsätzlich die Methode wählen, mit der ich alle, also auch die unbekannten erreichen kann. Die mail solltest du trotzdem schicken. Vergiss nur nicht, benutz für die mail-Adressen das BCC Feld. Ich habe sowohl Aushang, als auch Intranet-Veröffentlichung und email an die mir bekannten Schwebis (mein Kosewort ;-) )gewählt. Dazu habe ich noch, sofern möglich, die Erkrankten zu Hause angeschrieben. Ergebnis > Wahlbeteiligung um 100% höher, als vor 4 Jahren. Waren immer noch nur 1/3el der Wahlberechtigten, aber für mich ist das Glas 1/3el gefüllt und nicht um 3/4el leer... :-D

LG
Birgit

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MfG
Birgit

Einfaches Wahlverfahren - Einsicht Wählerliste

Ede vom Bayerwald, Friday, 12.11.2010, 06:49 (vor 5823 Tagen) @ BirgitKE

Hallo Birgit,

Hierzu gibt es die Aushangpflicht der Wahlankündigung an üblicher Stelle in Dienststelle oder Betrieb, an denen alle in der Regel vorbeikommen.
Wer sich bis dahin nicht geoutet hat, kann dann ja zu Wahl kommen und sich so outen oder er läßt es sein.

Mit dem öffentlichen Aushang unter Einhaltung aller Fristen ist dem Recht und der Pflicht zur Einladung genüge getan. Persönliche Einladung ist nett und freundlich, aber nicht vorgeschrieben.

Gruß Ede

Einfaches Wahlverfahren - Einsicht Wählerliste

hackenberger, Friday, 12.11.2010, 13:49 (vor 5822 Tagen) @ Ede vom Bayerwald

Hallo Ede,

kann Deine gut gemeinte Aussage so nicht unwidersprochen stehen lassen, da nicht ganz richtig:

Es gibt im vereinfachten Wahlverfahren KEINE Pflicht zu einem Aushang der Einladung zur Wahlversammlung, weil die Einladung "an keine Form" gebunden ist (Wahlbroschüre, Seite 32 zweiter Absatz). Hier haben wir einen sehr merklichen Unterschied zum formellen Wahlverfahren. Es ist aber nur sehr zu empfehlen um sich nicht ggf. einer Wahlanfechtung auszusetzen.

Grundsätzlich reicht es aus, die WÄHLER in einer geeigneten Weise zur Wahl einzuladen.

Der Knackpunkt ist, dass ich alle Wähler über die stattfindende Wahlversammlung informieren muss. Denn alle Schwerbehinderten und Gleichgestellten haben ein gesetzlich geschütztes Recht der teilnahmen an der Wahl, SGB IX § 94 und sogar aus dem Grundgesetz her.

Da es aber ja KEINE Pflicht ist sich zu offenbaren, auch nicht um das Wahlrecht in Anspruch nehmen zu dürfen, denn es gibt KEIN Gesetz welches so etwas regelt/ verlangt. Kann ich als SchwbV nur sicherstellen, dass alle Wahlberechtigten Kenntnis von der Wahlversammlung haben könnten, wenn ich einen Aushang an den im Betrieb dafür vorgesehenen Stellen mache. Dann ist es die Holschuld jedes Wahlberechtigten sich die Info/ kenntnis zu verschaffen. Also an den entsprechenden Stellen nach zusehen. Die Regelwahltermine sind ja bekannt stehen ja im Gesetz. Vergleichbares gilt für Koll. mit lfd. Antragsverfahren welche vielleicht erst am Wahltag eine positiven Feststelllungsbescheid erhalten. Auch diese haben damit ja dann das Wahlrecht und müssen daher die kenntnis der Wahlhaben.

Es könnte also sein, dass wenn man keinen Aushang über den Ort und Zeitpunkt der Wahlversammlung macht, dieses eine Anfechtungsgrund darstellt. Ob dann einer Anfechtung stattgegeben würde ist eine andere Sache. Hier kommt es dann darauf an, welche Auswirkung dieses hatte. Also wie groß ist die Anzahl der Wahlberechtigten welche mangels des Aushanges keine Kenntnis hatten und somit ihr Wahlrecht nicht wahnehmen konnten> Wäre hier das Wahlergebnis dann anders im Endergebnis, also der Gewählten ausgefallen>

Beispiel:

5 Wahlberchtigte waren bekant und 3 hatten sich icht geoutet und konnten so nicht teilnehmen, wäre ein grund der wohl zur Annahme der Anfechtung führen würde, da mher als 50% der Wahlberechtigten. Bei "nur" einem Wahlberechtigten wohl nur, wenn bei einer Abstimmung eine Stimme ausschlaggebend für das Wahlergebnis gewesen wäre.

Eines ist aber auch klar, wenn man sein Wahlrecht, egal ob beim formellen oder vereinfachten Wahlverfahren in Anspruch nimmt, offenbart man sich damit. Denn man kommt in die Wählerliste oder die Liste der Teilnehmer der Wahlversammlung und beim vereinfachten Wahlverfahren sehen einen ja die Koll. Die Koll. müssen auch nicht darüber schweiegen wer teilgenommen hat, man sollte es aber mit Rücksicht auf die Koll. Auch betreffend der Schweigepflicht wer teilgenommen hat, gibt es kein Gesetz auf welches man sich berufen könnte um Verschwiegenheit zu verlangen. Auch das Thema Datenschutz greift hier nicht, weil es auch dort nirgends steht, dass man schweigen muss.

Einfaches Wahlverfahren - Einsicht Wählerliste

Sausewind, Friday, 12.11.2010, 08:51 (vor 5822 Tagen) @ BirgitKE

Hallo,
» Ergebnis > Wahlbeteiligung
» um 100% höher, als vor 4 Jahren. Waren immer noch nur 1/3el der
» Wahlberechtigten, aber für mich ist das Glas 1/3el gefüllt und nicht um
» 3/4el leer... :-D
Das kannst du nur so anwenden ab einer gewissen Zahl Wahlberechtigten. Deine um 100% gesteigerte Wahlbeteiligung würde bei 6 Wahlberechtigten bedeuten dass bei der letzten Wahl niemand erschienen ist. Dann gäbe es keine SBV und du hättest auch dieses Jahr keine Steigerung erreichen können. Das Beispiel mit dem glas hinkt.

sausewind

Einfaches Wahlverfahren - Einsicht Wählerliste

BirgitKE, Berlin, Friday, 12.11.2010, 09:39 (vor 5822 Tagen) @ Sausewind

Hallo Sausewind,

für mich hinkt es nicht. Ich freue mich über jeden, der sein Wahlrecht wahrnimmt und sich nicht schicksalsergeben fügt !!! Und wenn von 30 Schwebis 11 erscheinen, wobei es bei der letzten Wahl nur 5 waren, dann bin ich nicht voll zufrieden, aber bin glücklich, wenigstens diese erreicht zu haben. Und somit ist mein Glas zu 1/3el gefüllt !!! Und mein Ansatz war einfach, dass man nicht immer so negativ denken soll. Wir werden mit so vielen negativen Dingen belastet, dass man einen Weg finden muss, sich davon nicht komplett runterziehen zu lassen und das ist eben mein Weg... wenn er für Dich hinkt... ja, vielleicht mal die Perspektive überdenken...

LG
Birgit

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MfG
Birgit

Einfaches Wahlverfahren - Einsicht Wählerliste

Sausewind, Friday, 12.11.2010, 10:03 (vor 5822 Tagen) @ BirgitKE

» Und wenn von 30
» Schwebis 11 erscheinen, wobei es bei der letzten Wahl nur 5 waren, dann
» bin ich nicht voll zufrieden, aber bin glücklich, wenigstens diese
» erreicht zu haben. Und somit ist mein Glas zu 1/3el gefüllt

Nun fühl dich mal nicht gleich auf den Schlips getreten. Wenns bei dir 30 Wahlberechtigte sind, ist das bei mir und vielen anderen noch lange nicht der Fall, insofern kannst du deine Aussage nicht verallgemeinern.

» Und mein
» Ansatz war einfach, dass man nicht immer so negativ denken soll. Wir
» werden mit so vielen negativen Dingen belastet, dass man einen Weg finden
» muss, sich davon nicht komplett runterziehen zu lassen und das ist eben
» mein Weg...

Deine positive Perspektive ist einfach keine die hier für alle gilt: das ist reine Mathematik, denn wenn nur 16% von 6 Wahlberechtigten erscheinen, ist das weniger als 1 Person und somit keiner der wählen kommt. Das ist für mich kein positives denken, denn dann gibt es überhaupt keine SBV und daran kann ich nichts positives finden.

Mein Ansatz ist, dass man bei wenig Wahlberechtigten, den Anspruch wohl etwas höher schrauben und deutlich mehr als 1/6 der Wahlberechtigten mobilisieren muss. Das heisst dann auch, das die SBVs die z.B. nur 6 schwerbehinderte Menschen vertreten – also wenige - durchaus nicht weniger zu tun haben, als die die 30 haben.

» wenn er für Dich hinkt... ja, vielleicht mal die Perspektive
» überdenken...

Der Vergleich hinkt aus 2 Gründen. Erstens sind Schwerbehinderte kein Bier und zweitens gäbe es gar kein Glas zum füllen und schon gar keinen, der was trinken könnte, wenn man z.B. nur 6 Wahlberechtigte hat.:-D

sausewind

Einfaches Wahlverfahren - Einsicht Wählerliste

BirgitKE, Berlin, Friday, 12.11.2010, 10:38 (vor 5822 Tagen) @ Sausewind

ich bin selbst auch wahlberechtigt... sag ja, dann trink ich eben alleine... :-D

Aber genug der Grundsatzdiskussion der Einstellung. Sind wichtigere Fragen zu klären ...

--
MfG
Birgit

Einfaches Wahlverfahren - Einsicht Wählerliste

Sausewind, Friday, 12.11.2010, 12:31 (vor 5822 Tagen) @ BirgitKE

» ich bin selbst auch wahlberechtigt... sag ja, dann trink ich eben
» alleine... :-D

Schon möglich, aber du verstehst es noch immer nicht: wenn du bei 6 Wahlberechtigten zur Wahl gegangen wärst, wären es eben mehr als 16%! Das war aber nicht die Ausgangslage. Und wenn du bei deinem neuen Beispiel eine Steigerung von 100% annimmst, wären bei der nächsten Wahl 2 Wahlberechtigte erschienen. Und das findest du Anlass zur Freude, mir reicht das aber nicht! Ich hoffe, dass es jetzt endlich klar ist!

» Aber genug der Grundsatzdiskussion der Einstellung. Sind wichtigere Fragen
» zu klären ...

Ja, sicher, dann aber bitte auch inhaltlich und mathematisch korrekt!
sausewind

Einfaches Wahlverfahren - Einsicht Wählerliste

hackenberger, Friday, 12.11.2010, 12:40 (vor 5822 Tagen) @ Sausewind

Hallo sausewind,

ich wollte hier ja nicht dazu sagen. Doch da Du leider nachlegst und leider wieder falsch nbun doch.

ich kann Deine Beiträge hier nun einfach nicht verstehen. Denn zum einen ist der Hintergrund, der Ansatz von Birgit grundsätzlich und unbestreitbar positiv und daher zu begrüßen. Es geht Birgit um die Steigerung der Wahlbeteiligung und es ist auch rechnerisch vollkommen richtig.

Denn wenn von 30 Wahlberechtigten 5 zur Wahlversammlung kommen und bei der nächsten Wahl 10 ist es vollkommen richtiger weise ein Steigerung bei der Wahlbeteiligung um 100%, gleiches wäre wenn von 5 Wahlberechtigten 2 zur Wahlversammlung kommen und bei der nächsten Wahl 4 ist es vollkommen richtiger weise ein Steigerung bei der Wahlbeteiligung um 100%.

Du darfst dieses nicht damit verwechseln wie hoch die Wahlbeteiligung auf Grundlage/ an Hand der insg. Wahlberechtigten ist.

Letztlich, wenn im vereinfachen Wahlverfahren, die VPSchwb selbst wahlberechtigt ist, und von 30 Wahlberechtigten keiner kommt, kann es sehr wohl eine SchwbV geben.

Denn dann findet die Wahlversammlung "formell richtig", also unter Beachtung aller Formalitäten alleine mit der VPSchwb statt. Sie eröffnet dann die Wahlversammlung und bittet um Vorschläge zur Wahl der Wahlleitung, dann schlägt sie sich selbst vor und stimmt ab. Dann fordert sie zu Vorschlägen für die VPSchwb auf, schlägt sich vor, fertigt den Wahlzettel und wählt sich, gleiches mit den Stelli, auch hier schlägt sie dann vor wie viele Stelli sollen gewählt werden und schlägt vor und wählt. Sie wählt dann formell vollkommen richtig alleine die gesamte SchwbV incl. der Stelli.
Dann veröffentlich sie das Wahlergebnis und teilt den Gewählten mit, dass sie gewählt sind. Diese haben dann 3 Tage Zeit die Wahl abzulehnen.

Wenn man also die Teilnahme an der Wahl auch nur um einen Wahlberechtigten steigern kann, durch besonderen Einsatz ist dieses ein Erfolg und kann auch als solcher dargestellt werden. Man sollte aber auch versuchen bei der nächsten Wahl dieses nochmals zu steigern.

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