Bestellung eines Wahlvorstands durch die SB-Vertretung (Wahlen)

Dieter Laufenberg, Friday, 24.09.2010, 13:21 (vor 5871 Tagen)

Es heißt ja: Wird die Schwerbehindertenvertretung im förmlichen Wahlverfahren gewählt, ist ein Wahlvorstand zu bestellen. Besteht eine Schwerbehindertenvertretung, so bestellt sie den Wahlvorstand, bestehend aus drei volljährigen Beschäftigten, davon eineN von ihnen als VorsitzendeN. Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit bestellt die Schwerbehindertenvertretung einen dreiköpfigen Wahlvorstand.

Mit bestehender Schwerbehindertenvertretung sind dann alle gemeint, die Vertrauensperson und seine derzeitigen Stellvertreter, oder kann der Vorsitzende den Wahlvorstand alleine bestimmen und ist die Wahl dann anfechtbar.

Gruß
Dieter Laufenberg

Bestellung eines Wahlvorstands durch die SB-Vertretung

hackenberger, Friday, 24.09.2010, 13:36 (vor 5871 Tagen) @ Dieter Laufenberg

Hallo Dieter Laufenberg,

» Mit bestehender Schwerbehindertenvertretung sind dann alle gemeint, die
» Vertrauensperson und seine derzeitigen Stellvertreter, oder kann der
» Vorsitzende den Wahlvorstand alleine bestimmen und ist die Wahl dann
» anfechtbar.

» der Vorsitzende
Welcher Vorsitzende>>>
In der SchwbV kennt man KEINE Vorsitzende!

1x1 des SGB IX Teil 2
Schwerbehindertenvertretung = Vertrauensperson der Schwerbehinderten, da es sich bekanntlich um eine 1-Personen-Vertretung handelt. Die Stelli haben ja "nur" ein ruhendes Mandat, welches im Falle der Verhinderungsvertretung auflebt. ;-)

Ja, die falsche Bestellung des Wahlvorstandes wäre ein Anfechtungsgrund, da gegen zwingende Wahlgrundsätze verstoßen worden wäre.

Bestellung eines Wahlvorstands durch die SB-Vertretung

Dieter Laufenberg, Friday, 24.09.2010, 13:56 (vor 5871 Tagen) @ hackenberger

Klar, hab mich mit dem Vorsitz vertan. Bin noch zuviel in Betriebsratsausschüssen tätig. Danke für die rasche und plausible Antwort.

Gruß
Dieter Laufenberg

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