Lohnfortzahlung (Wahlen)

hackenberger, Sunday, 26.09.2010, 15:13 (vor 5869 Tagen) @ Wilfried

Hallo Wilfried,

die Zeit der Teilnahme an der Wahlversammlung einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten ist den Arbeitnehmern wie Arbeitszeit zu vergüten. Dies gilt auch dann, wenn die Versammlungen wegen der Eigenart des Betriebs außerhalb der Arbeitszeit stattfinden (dieses trifft auf AN im Schichtbetrieb zu, sofern die Wahlversammlung außerhalb ihrer Arbeitsschicht stattfindet) Fahrkosten, die den Arbeitnehmern durch die Teilnahme an diesen Versammlungen entstehen, sind vom Arbeitgeber zu erstatten, analoge Anwendung des § 44 Abs. 1 Satz 2 und 3 BetrVG.

Es erbibt sich weiter auch aus der Tatsache, dass der AG die Kosten der Wahl zu tragen hat
(Wahlbroschüre, Seite 37, 54).


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