Erpressung bzw. Nötigung des Wahlvorstands (Wahlen)

broesel, München, Saturday, 02.10.2010, 14:33 (vor 5863 Tagen)

Hallo liebe Mitstreiter,
ich bin im öffentl. Dienst auch im Wahlvorstand für die SBV Wahlen.
Nun hat ein weiterer SBV-Kandidat nicht nur Einsicht in das Wverzeichnis gefordert, er wollte es auch kopiert, fotografiert haben bzw. es sich abschreiben. Wir haben ihm Einsicht gewährt und zugestanden sich Notizen zu machen. Jetzt möchte er noch einmal "eine Stunde alleine in einem Raum" (seine Aussage in seiner e-mail) sich die Namen abschreiben. Wenn der Wahlvorstand ihm dies nicht gewähre und er die Wahlen nicht gewinnen würde hat er weiter geschrieben, dann würde er die Wahl anfechten.
Als Mitglied des WV werde ich diese Angelegenheit an die Dienststelle weitermelden. Wer weiß Rat> Wer kann helfen> Was können wir noch machen>
Liebe Grüße von broesel

Erpressung bzw. Nötigung des Wahlvorstands

hackenberger, Saturday, 02.10.2010, 15:32 (vor 5863 Tagen) @ broesel

Hallo Eva,
lese bitte unbedingt dieses Urteil.
LAG BaWü, Beschluss vom 27.01.2004, 8TaBV 4/03
Kopieren/Fotografieren, Abschreiben NEIN, lediglich einzelne Notizen sind zulässig, mehr nicht. Aber nicht unbeaufsichtigt im Nebenraum. Ggf auch mehrfache Einsicht bis zum Tag der Wahl.
Bin unterwegs daher so kurze Antwort.
Dem Arbeitgeber geht dieses alles nichts an, da der Wahlvorstand bei der Ausübung seines Amts keiner Weisung des Arbeitgebers unterliegt. Der Wahlvorstand übt sein Amt weisungsfrei aus.

Erpressung bzw. Nötigung des Wahlvorstands

broesel, München, Saturday, 02.10.2010, 15:35 (vor 5863 Tagen) @ hackenberger

» Hallo Eva,
» lese bitte unbedingt dieses Urteil.
» LAG BaWü vom 27.01.2004, 8TaBV 4/03

Lieber Bernhard,
das Urteil kenne ich mittlerweile fast auswendig. Es steht nichts darin, was ich noch verwenden könnte bzw. was mir noch weiterhelfen könnte. Aufgrund dieses Urteils haben wir ihm ja Einsicht gewährt. Jetzt fordert er aber erneut 1 Std. im stillen Kämmerchen.

Viel Glück auf deinem Weg
Gruß Eva

Erpressung bzw. Nötigung des Wahlvorstands

broesel, München, Saturday, 02.10.2010, 15:51 (vor 5863 Tagen) @ hackenberger

» Den AG geht dieses alles nichts an.

Lieber Bernhard,
und wie siehst Du die Drohung "..abschreiben...und wenn ich die Wahl nicht gewinne, lieber Herr F.., dann werde ich sie anfechten und alles vom Gericht klären lassen" (wörtlich in seiner e-mail).
Außerdem hat er (obwohl in zigfacher Ausfertigung ausgehängt) die Behauptung aufgestellt, dass das Wahlausschreiben nicht zu finden war (alleine in seinem Bereich 12x an jeder Ein- und Ausgangstür).
Grüße von Eva

Erpressung bzw. Nötigung des Wahlvorstands

hackenberger, Saturday, 02.10.2010, 16:00 (vor 5863 Tagen) @ broesel

Hallo,

mit dem Straftatbestand der "Nötigung" bzw. "Erpressung" hat das nicht das Geringste zu tun, wenn jemand ankündigt, eine Wahl ggf. anfechten zu wollen. Für eine Wahlanfechtung werden allerdings mindestens drei Wahlberechtigte benötigt.

Die Wahl anzufechten ist unter Beachtung der SchwbVWO und des SGB IX das Recht der Wähler. Auch ankündigen darf man es, ob das ArbG eine Anfechtungsklage als begründet ansieht ist eine ganz andere Frage.

PS: unbedingt Dein Profil vollständig ausfüllen. Man kann z.B. wegen der Unvollständigkeit nicht erkennen welches Wahlverfahren zur Anwendung kommt.

Erpressung bzw. Nötigung des Wahlvorstands

broesel, München, Saturday, 02.10.2010, 16:12 (vor 5863 Tagen) @ hackenberger

» PS: unbedingt Dein Profil vollständig ausfüllen. Man kann z.B. wegen der
» Unvollständigkeit nicht erkennen welches Wahlverfahren zur Anwendung
» kommt.

Lieber Bernhard und alle Anderen,

ich dachte, ich habe bereits oben erwähnt, dass es sich hier um ein FÖRMLICHES WAHLVERFAHREN handelt.
Natürlich weiß ich, dass das ArbG die Wahlanfechtung, falls er es denn schaffen würde, zwei Mitstreiter zu finden, erst einmal annehmen muss. Aber einem Wahlvorstand damit schon im Vorfeld zu drohen, lässt m.E. nicht gerade eine gute Einstellung eines Kandidaten zur SBV-Arbeit erkennen.

Gruß Eva

Erpressung bzw. Nötigung des Wahlvorstands

maro10, Bayern, Saturday, 02.10.2010, 16:09 (vor 5863 Tagen) @ hackenberger

Das kann ja wohl nicht sein, dass ein Bewerber sich die ganze Liste abschreiben darf.
Ich denke auch nicht, dass aus dem soviel zitierten Gesetz LAG BaWü vom 27.01.2004, 8TaBV 4/03 es so herauszulesen ist.
Ich lese es so das er es einsehen kann und sich evtl. Notizen machen kann.
Oder irre ich da>

Erpressung bzw. Nötigung des Wahlvorstands

broesel, München, Saturday, 02.10.2010, 16:39 (vor 5863 Tagen) @ maro10

Hallo maro10 ich bin der gleichen Meinung wie du. Alles andere spricht doch gegen den Datenschutz z.B. §§ 67 ff. SGB X. Oder ist bei solchen Wahlen der Datenschutz nicht mehr gültig!
Gruß Eva

Erpressung bzw. Nötigung des Wahlvorstands

hackenberger, Saturday, 02.10.2010, 17:29 (vor 5863 Tagen) @ broesel

Hallo,
hier geht es um gleiches Recht für alle, Chancengleichheit. Die VPSchwb kennt alle Wähler. Somit MUSS im Rahmen der Gleichberechtigung/-handlung, Chancengleichheit allen mit berechtigtem Interesse es ermöglicht werden auch Kenntnis aller möglichen Stützer eingeräumt werden. Denn JEDER Wahlvorschlag bedarf ja 1/20 = 5% der Wahlberechtigten als Stützunterschriften. Bei mehreren 100 Wählern etwa in Großbetrieben kann es daher nachvollziehbar notwendig werden, mehrfach in die Wählerliste zu sehen, um sich mögliche einzelne Stützer zu notieren

Erpressung bzw. Nötigung des Wahlvorstands

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Saturday, 02.10.2010, 17:27 (vor 5863 Tagen) @ broesel

Hallo Eva,
trotz der widrigen Umstände - erst mal herzlich willkommen hier im Forum :flower:

» Nun hat ein weiterer SBV-Kandidat nicht nur Einsicht in das Wverzeichnis
» gefordert, er wollte es auch kopiert, fotografiert haben bzw. es sich
» abschreiben.
Wie der § 3 der SchwVWO schon sagt: ...Einsicht zu gewähren.
Somit sind seine Wünsche schon mal erledigt.

» Wir haben ihm Einsicht gewährt und zugestanden sich Notizen
» zu machen. Jetzt möchte er noch einmal "eine Stunde alleine in einem Raum"
» (seine Aussage in seiner e-mail) sich die Namen abschreiben.
Alleine - NEIN.
Einzelne Notizen (bei Einsicht) können nicht verhindert werden.

» Wenn der Wahlvorstand ihm dies nicht gewähre und er die Wahlen nicht gewinnen würde, dann würde er die Wahl anfechten.
Dem kannst du m.E. ruhig entgegen sehen, denn euere (WV) Vorgehensweise ist korrekt. Den Punkt im WV besprechen und im Protokoll festhalten.

Die Ursache für das ganze Procedere ist doch das eigentlich interessante. Ein (neuer) Mitbewerber, der nicht alle WählerInnen kennt möchte gezielt Wahlwerbung machen. Das die "alte" SBV dies auch macht - unterstellt er.
Fazit: Die "alte" SBV soll bei ihrer (persönlichen) Wahlwerbung genauestens darauf achten, dass dazu keine "dienstlichen Adressen" genutzt werden.

» Als Mitglied des WV werde ich diese Angelegenheit an die Dienststelle weitermelden.
Mit welcher Begründung>

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Erpressung bzw. Nötigung des Wahlvorstands

broesel, München, Saturday, 02.10.2010, 18:02 (vor 5863 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

» Hallo Eva,
» Fazit: Die "alte" SBV soll bei ihrer (persönlichen) Wahlwerbung
» genauestens darauf achten, dass dazu keine "dienstlichen Adressen" genutzt
» werden.

Lieber Hans-Peter,
ganz lieben Dank für Deine Rückmeldung.:flower:
Ihr (Du und Bernhard)habt mir wirklich gute Tipps gegeben, denn langsam habe ich schon an mir selbst gezweifelt ob ich bzw. wir auch wirklich alles beachtet haben.
Mit der persönlichen Wahlwerbung der alten SBV gibt es gar kein Problem (falls diese überhaupt noch Werbung braucht aufgrund der m.E. sehr guten Arbeit der letzen Jahre).
Es ist eher zu befürchten, dass der genannte Kandidat über die Dienstadressen für sich Werbung machen wird - und dann...:ok:
Ganz liebe Grüße von broesel

Erpressung bzw. Nötigung des Wahlvorstands

hackenberger, Saturday, 02.10.2010, 23:09 (vor 5863 Tagen) @ broesel

Hallo,

ja, hier treffen zwei Rechte aufeinender.

Einmal das Recht dass jeder Beschäftigte der zum BR/PR gewählt werden kann auch sich zur Wahl der VPSchwb bewerben kann und der Datenschutz der besonders schützenswerten Daten "Schwerbehinderung". Weiter muss man bei Thema Datenschutz auch auf darauf achten, dass die SchwbVWO aus den 70er Jahren stammt und damals dieser anders gewertet wurde wie heute. Aber auch, dass zum größten Teil die WO der BR-Wahlen als Grundlage diente und es diesen in dieser Form dort nicht bedarf. Dort dürfen die Wählerlisten sogar ins Intranet eingestellt oder ans "schwarze Brett" gehangen werden.

Die aktuell herrschende, geltende Rechtsmeinung ist nun einmal so, jeder mit berechtigtem Interesse muss ein uneingeschränktes Einsichts- und Überprüfungsrecht haben. Weiter jeder Wahlkandidat muss die gleichen Chancen haben. Muss also auch die Chance haben sich im Rahmen der Sammlung von lt. SchwbVWO notwendigen Anzahl Stützunterschriften auch beim Wähler als Wahlkandidat bekannt zu machen.

Denn die im Amt befindliche SchwbV kennt ja die Namen der Wähler und ist beim Wähler bekannt. Somit hätte sie ohne das uneingeschränkte Einsichtsrecht ganz klare Vorteile, neben denen die eine gute und anerkannte VPSchwb auf Grund ihre Tätigkeit ehe schon hat. Und man ihr auch nicht nehmen kann. Es wäre also ohne dieses uneingeschränkte Einsichtsrecht keine Chancengleichheit bei der Wahl gegeben, also keine faire und freie Wahl.

Aber eines ist auch klar, das uneingeschränkte Einsichtrecht bei berechtigtem Interesse erfolgt unter "Aufsicht" also nicht im stillen Kämmerlein. Auch Kopieren und Fotografieren oder in elektronischer Form, also als Datei gibt es nicht. Berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Wahl haben Wahlberechtigte und auch andere Arbeitnehmer sofern sie für die Wahl kandidieren.

Auch hier könnte sich aber spätestens wenn z.B. ein Blinder oder in der Feinmotorik eingeschränkter (kann sich ggf. keine Notizen machen) Wahlbewerber hier einmal die Gerichte bemüht eine Änderung / Erweiterung kommen.

Auch das Recht mehrfach dieses Recht der Einsicht und Notizen ist erklärbar, denn bei ggf. mehreren Hundert Wahlberechtigten kann dieses im Zusammenhang mit der Anzahl der notwenigen Stützunterschriften nachvollziehbar notwendig sein.

PS: Eva, wird bei Dir per Briefwahl oder nur im Wahllokal gewählt> Diese Nachfrage wegen der Aussage, der Koll (Wahlbewerber) hätte das Wahlausschreiben nicht erhalten. Denn dann gehört dieses zu den vom WV dem Briefwähler zu übergebenen Wahlunterlagen.

Letztlich noch der Hinweis: Untersuchungen der IA mit dem VdK haben ergeben, dass 80% der SchwbV einzelne Fehler haben. Aber man muss ja nicht anstreben unbedingt zu den 80% zu gehören ;-)

Erpressung bzw. Nötigung des Wahlvorstands

broesel, München, Sunday, 03.10.2010, 11:35 (vor 5862 Tagen) @ hackenberger

PS: Eva, wird bei Dir per Briefwahl oder nur im Wahllokal gewäht>

Lieber Bernhard,
bei uns ist generell Briefwahl angeordnet. Die Wahlunterlagen gehen komplett, d.h. auch mit Wahlausschreiben an die Wähler (darauf haben wir schon geachtet). Außerdem hat er noch einmal das Wahlausschreiben per E-Mail zur Kenntnis bekommen.
Schöne Grüße am Sonntag
Eva

Erpressung bzw. Nötigung des Wahlvorstands

hackenberger, Sunday, 03.10.2010, 11:54 (vor 5862 Tagen) @ broesel

Hallo Eva,

» PS: Eva, wird bei Dir per Briefwahl oder nur im Wahllokal gewäht>
» bei uns ist generell Briefwahl angeordnet. Die Wahlunterlagen gehen
» komplett, d.h. auch mit Wahlausschreiben an die Wähler (darauf haben wir
» schon geachtet). Außerdem hat er noch einmal das Wahlausschreiben per
» E-Mail zur Kenntnis bekommen.
Optimal! Somit bestand/besteht auch hier kein Grund der Klage.
Habe aber auch gerade in diesem Jahr hier leider wieder bei Wahlen Fehler zu diesem Thema feststellen können. Da wurde dieses nicht mitversandt.

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