Hallo,
ja, hier treffen zwei Rechte aufeinender.
Einmal das Recht dass jeder Beschäftigte der zum BR/PR gewählt werden kann auch sich zur Wahl der VPSchwb bewerben kann und der Datenschutz der besonders schützenswerten Daten "Schwerbehinderung". Weiter muss man bei Thema Datenschutz auch auf darauf achten, dass die SchwbVWO aus den 70er Jahren stammt und damals dieser anders gewertet wurde wie heute. Aber auch, dass zum größten Teil die WO der BR-Wahlen als Grundlage diente und es diesen in dieser Form dort nicht bedarf. Dort dürfen die Wählerlisten sogar ins Intranet eingestellt oder ans "schwarze Brett" gehangen werden.
Die aktuell herrschende, geltende Rechtsmeinung ist nun einmal so, jeder mit berechtigtem Interesse muss ein uneingeschränktes Einsichts- und Überprüfungsrecht haben. Weiter jeder Wahlkandidat muss die gleichen Chancen haben. Muss also auch die Chance haben sich im Rahmen der Sammlung von lt. SchwbVWO notwendigen Anzahl Stützunterschriften auch beim Wähler als Wahlkandidat bekannt zu machen.
Denn die im Amt befindliche SchwbV kennt ja die Namen der Wähler und ist beim Wähler bekannt. Somit hätte sie ohne das uneingeschränkte Einsichtsrecht ganz klare Vorteile, neben denen die eine gute und anerkannte VPSchwb auf Grund ihre Tätigkeit ehe schon hat. Und man ihr auch nicht nehmen kann. Es wäre also ohne dieses uneingeschränkte Einsichtsrecht keine Chancengleichheit bei der Wahl gegeben, also keine faire und freie Wahl.
Aber eines ist auch klar, das uneingeschränkte Einsichtrecht bei berechtigtem Interesse erfolgt unter "Aufsicht" also nicht im stillen Kämmerlein. Auch Kopieren und Fotografieren oder in elektronischer Form, also als Datei gibt es nicht. Berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Wahl haben Wahlberechtigte und auch andere Arbeitnehmer sofern sie für die Wahl kandidieren.
Auch hier könnte sich aber spätestens wenn z.B. ein Blinder oder in der Feinmotorik eingeschränkter (kann sich ggf. keine Notizen machen) Wahlbewerber hier einmal die Gerichte bemüht eine Änderung / Erweiterung kommen.
Auch das Recht mehrfach dieses Recht der Einsicht und Notizen ist erklärbar, denn bei ggf. mehreren Hundert Wahlberechtigten kann dieses im Zusammenhang mit der Anzahl der notwenigen Stützunterschriften nachvollziehbar notwendig sein.
PS: Eva, wird bei Dir per Briefwahl oder nur im Wahllokal gewählt> Diese Nachfrage wegen der Aussage, der Koll (Wahlbewerber) hätte das Wahlausschreiben nicht erhalten. Denn dann gehört dieses zu den vom WV dem Briefwähler zu übergebenen Wahlunterlagen.
Letztlich noch der Hinweis: Untersuchungen der IA mit dem VdK haben ergeben, dass 80% der SchwbV einzelne Fehler haben. Aber man muss ja nicht anstreben unbedingt zu den 80% zu gehören 