» Wie verhält es sich, wenn alle Kandidaten auch genügend Unterschriften haben, wenn diese doppelten Unterschriften auch gestrichen würden. Ich würde es so interpretieren, dass dies unschädlich ist und sich die Unterstützer nicht entscheiden müssen.
Hallo jp,
Wie in derartigen Fällen wahlrechtlich zu verfahren ist, ist ja in allen Einzelheiten in § 6 Abs. 4 SchwbVWO geregelt. An diese zwingende Vorschrift hat sich der Wahlvorstand grundsätzlich zu halten. Das ist eine eigenständige und von § 6 Abs. 5 Satz 3 der Wahlordnung zur Betriebsratswahl abweichende Wahlvorschrift.
§ 6 SchwbVWO
(4) Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt nur auf einem Wahlvorschlag. Der Wahlvorstand hat einen Wahlberechtigten, der mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hat, schriftlich gegen Empfangsbestätigung aufzufordern, binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforderung zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. Gibt der Wahlberechtigte diese Erklärung nicht fristgerecht ab, zählt seine Unterschrift auf keinem Wahlvorschlag.
Ausnahme: Sollte Deine Frage aber so zu verstehen sein, dass alle Wahlvorschläge mit doppelten Stützunterschriften ohnehin viel mehr als die benötigten gesetzlichen Mindeststützunterschriften haben nach § 6 Abs. 2 SchwbVWO und es daher auf diese doppelten Stützunterschriften für die Zulassung dieser Wahlvorschläge überhaupt nicht ankommt, könnte sich der Wahlvorstand m.E. ausnahmsweise die Aufforderung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 SchwbVWO deswegen sparen, da dies überflüssiger bzw. belangloser Formalismus in diesem Sonderfall wäre und sich am Ergebnis nichts ändern würde.