SBM mit einem GdB von 30/ 40 Wahlberechtigt ? (Wahlen)

klammer05, hessen, Tuesday, 05.10.2010, 21:01 (vor 5860 Tagen)

hallo zusammen,

frage: sind SBM mit einem GdB von 30 oder 40 wahlberechtigt>
wie ich erfahren habe,hat der wahlvorstand denen wahlunterlagen zugeschickt,diese menschen haben auch schon gewählt,für die wahl zur
schwerbehinderten vertretung.

vielen dank für eure auskunft !
viele grüße
klammer05

SBM mit einem GdB von 30/ 40 Wahlberechtigt ?

jp, Bayern, Tuesday, 05.10.2010, 22:03 (vor 5860 Tagen) @ klammer05

Hallo Dieter,
Schwerbehinderte Menschen und schwerbehinderten Gleichgestellte sind Wahlberechtigt.
Grüße
jp

--
jp

SBM mit einem GdB von 30/ 40 Wahlberechtigt ?

albarracin, Baden-Württemberg, Tuesday, 05.10.2010, 23:51 (vor 5860 Tagen) @ klammer05

Hallo,

gleichgestellte Beschäftigte iSd. § 2 Abs. 3 SGB IX sind natürlich wahlberechtigt, wenn sie die Gleichstellung dem AG mitgeteilt haben. Sie erfüllen damit die Vorraussetzung des § 94 Abs. 2 SGB IX.

Behinderte Menschen mit einem GdB unter 50 ohne Gleichstellung sind natürlich nicht wahlberechtigt, da sie nicht schwerbehindert iSd § 2 Abs. 2 SGB IX sind und somit nicht die Vorraussetzungen des § 94 Abs. 2 SGB IX erfüllen.

Was trifft denn jetzt eigentlich bei Dir zu >

Würden Beschäftigte mit einem GdB unter 50 und ohne Gleichstellung in die Wählerliste aufgenommen und würden Wahlunterlagen bekommen, dann wäre die wahl m. E. nicht nur anfechtbar, sondern wegen eines außerordentlich schweren Verstoßes gegen grundlegende Wahlvorschriften nichtig. Eine laufende Wahl müßte sofort abgebrochen werden, das Wahlwerfahren neu gestartet werden (nach Möglichkeit mit kompetenteren WV)

--
&Tschüß

Wolfgang

SBM mit einem GdB von 30/ 40 Wahlberechtigt ?

hackenberger, Friday, 08.10.2010, 22:02 (vor 5857 Tagen) @ albarracin

Hallo albarracin,

» gleichgestellte Beschäftigte iSd. § 2 Abs. 3 SGB IX sind natürlich
» wahlberechtigt, wenn sie die Gleichstellung dem AG mitgeteilt haben.
Das ist so leider nicht ganz richtig.

Dem AG die Schwerbehinderung oder Gkeichstellung mit zu teilen ist keine Wahlvorraussetzung. Es reich vollkommen dieses dem WV oder SBV mitzuteilen. Nur mit dem Wahrnehmen des Wahlrechtes outet man sich quasi. Denn man kommt damit in die Wählerliste und diese darf der AG einsehen.

SBM mit einem GdB von 30/ 40 Wahlberechtigt ?

klammer05, hessen, Tuesday, 12.10.2010, 09:49 (vor 5853 Tagen) @ albarracin

» Hallo,
»
» gleichgestellte Beschäftigte iSd. § 2 Abs. 3 SGB IX sind natürlich
» wahlberechtigt, wenn sie die Gleichstellung dem AG mitgeteilt haben. Sie
» erfüllen damit die Vorraussetzung des § 94 Abs. 2 SGB IX.
»
» Behinderte Menschen mit einem GdB unter 50 ohne
» Gleichstellung
sind natürlich nicht wahlberechtigt, da sie nicht
» schwerbehindert iSd § 2 Abs. 2 SGB IX sind und somit nicht die
» Vorraussetzungen des § 94 Abs. 2 SGB IX erfüllen.
»
» Was trifft denn jetzt eigentlich bei Dir zu >
»
» Würden Beschäftigte mit einem GdB unter 50 und ohne Gleichstellung in die
» Wählerliste aufgenommen und würden Wahlunterlagen bekommen, dann wäre die
» wahl m. E. nicht nur anfechtbar, sondern wegen eines außerordentlich
» schweren Verstoßes gegen grundlegende Wahlvorschriften nichtig. Eine
» laufende Wahl müßte sofort abgebrochen werden, das Wahlwerfahren neu
» gestartet werden (nach Möglichkeit mit kompetenteren WV)
es haben wohl alle wahlunterlagen erhalten,die GdB 30 und 40 haben,aber ohne gleichstellung,zumindest kein gleichstellungsbescheid vorliegen haben.
der wahlvorstand hat dann einfach neue wahlbriefunterlagen versandt,und erklär die alten stimmzettel werden vernichtet.ich denke eine heilung innerhalb der wahlfrist.aber ob sowas zulässig ist fraglich.

klammer05

SBM mit einem GdB von 30/ 40 Wahlberechtigt ?

Drakana, Niedersachsen, Wednesday, 17.11.2010, 16:15 (vor 5817 Tagen) @ albarracin

» Hallo,

»
» Würden Beschäftigte mit einem GdB unter 50 und ohne Gleichstellung in die
» Wählerliste aufgenommen und würden Wahlunterlagen bekommen, dann wäre die
» wahl m. E. nicht nur anfechtbar, sondern wegen eines außerordentlich
» schweren Verstoßes gegen grundlegende Wahlvorschriften nichtig. Eine
» laufende Wahl müßte sofort abgebrochen werden, das Wahlwerfahren neu
» gestartet werden (nach Möglichkeit mit kompetenteren WV)

Wie kann man eine laufende Wahl abbrechen> Wie muss man vorgehen> Bei uns sind 1 nicht gleichstellter und 2 gekündigte Sschwerbehinderte auf den Wählerlisten und haben Wahlunterlagen erhalten.

lg
Susanne

SBM mit einem GdB von 30/ 40 Wahlberechtigt ?

hackenberger, Wednesday, 17.11.2010, 16:33 (vor 5817 Tagen) @ Drakana

Hallo Susanne,

ist ein mehr oder weniger schwerer Fehler schon während der Wahlvorbereitungen erkennbar, müssen anfechtungsberechtigte Personen - und damit insbesondere der Arbeitgeber - nicht auf das Ende der Wahl warten. Sie können vielmehr mit einer einstweiligen Verfügung beim ArbG den Abbruch der Wahl einfordern.


Siehe auch Wahlbroschüre Seite 51

Wenn der Wahlvorstand rechtwidrig handelt muss halt die SchwbV beim ArbG die Abberufung des WV per einstweiliger Verfügung beantragen. Kommt das ArbG diesem nach und setzt nicht von Amtwegen einen neuen WV ein, wäre die SchwbV hier gefordert sofern die Amtszeit noch nicht abgelaufen ist.

Bitte nun doch sehr sehr dringend einmal die Wahlbroschüre zu lesen!!

SBM mit einem GdB von 30/ 40 Wahlberechtigt ?

hackenberger, Thursday, 18.11.2010, 18:32 (vor 5816 Tagen) @ hackenberger

Hallo Susanne,

wegen der versendeten Wahlunterlagen an die Nichtwahlberechtigten, kann man es einfach auch bereinigen, in dem man die von diesen Koll. zurückgesandten Wahlbriefe ungeöffnet lässt und so nicht wertet.

Es müssen ja beim Eintreffen bzw. Auszählen der Wahlunterlagen/ Wahlbriefe diese gegen die Wählerliste geprüft werden. Dann erkennt man ja diese fehlerhaft versandten und lässt diese zu (also den innenliegenden Wahlbrief mit dem Stimmzettel).

So erspart man sich einen Anfechtungsgrund!

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