Hallo,
gleichgestellte Beschäftigte iSd. § 2 Abs. 3 SGB IX sind natürlich wahlberechtigt, wenn sie die Gleichstellung dem AG mitgeteilt haben. Sie erfüllen damit die Vorraussetzung des § 94 Abs. 2 SGB IX.
Behinderte Menschen mit einem GdB unter 50 ohne Gleichstellung sind natürlich nicht wahlberechtigt, da sie nicht schwerbehindert iSd § 2 Abs. 2 SGB IX sind und somit nicht die Vorraussetzungen des § 94 Abs. 2 SGB IX erfüllen.
Was trifft denn jetzt eigentlich bei Dir zu >
Würden Beschäftigte mit einem GdB unter 50 und ohne Gleichstellung in die Wählerliste aufgenommen und würden Wahlunterlagen bekommen, dann wäre die wahl m. E. nicht nur anfechtbar, sondern wegen eines außerordentlich schweren Verstoßes gegen grundlegende Wahlvorschriften nichtig. Eine laufende Wahl müßte sofort abgebrochen werden, das Wahlwerfahren neu gestartet werden (nach Möglichkeit mit kompetenteren WV)