Schutz für Schwerbehindertenvertretung (Wahlen)

Blessing, Bundesweit, Thursday, 07.10.2010, 08:40 (vor 5859 Tagen) @ turbo

Hallo Turbo,

als "besonderer Schutz" fallen mir spontan nur
a) der Kündigungsschutz und
b) der Versetzungs-, Umsetzungs- und Abordnungsschutz
ein.

a) Zum Kündigungsschutz
gilt § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX i.V.m., soweit ich deinen Angaben entnehmen kann, § 19 der Rahmen-MAVO der Caritas. Ich vermute auch, dass § 15 KSchG greift, da dein Arbeitgeber vermutlich eine KdöR ist (siehe § 23 KSchG "Geltungsbereich" ).
So wie ich es lese, hast du nach Beendigung der Amtszeit 1 Jahr nachwirkenden Kündigungsschutz.

b) Zum Versetzungs-, Umsetzungs- und Abordnungsschutz
gilt § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX i.V.m., soweit ich deinen Angaben entnehmen kann, § 18 Abs. 2 der Rahmen-MAVO der Caritas.
Hier gibt es, soweit ich sehe, keine Nachwirkung. Daher endet der Versetzungs- und Abordnungsschutz mit dem Ende der Amtszeit.

Ich wünsche dir ein gutes Wahlergebnis und hoffe, dass ich dir etwas Licht im Wirrwarr der Paragraphen geben konnte.

--
Freundlich grüßt Blessing


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