Teilnahmerecht (Wahlen)

nati, Friday, 08.10.2010, 07:59 (vor 5858 Tagen)

Guten Morgen liebe Mitstreiter,

mich beschäftigen noch zwei Fragen.
1.Muß ich die Geschäftsleitung zu meiner Wahlversammlung einladen>
Ich meine: nein.
Kann mir jemand das so bestätigen> Oder wie haltet ihr das>

2. Ich weiß von zwei Schwerbehinderten die diese Eigenschaft dem Arbeitgeber
offensichtlich nicht angezeigt haben, denn sie erscheinen nicht auf meiner Wählerliste ( es handelt sich dabei um einen Leitenden und eine Führungskraft).
Diese beiden sind aber doch trotzdem wahlberechtigt.
Ich wollte jedem Schwerbehinderten eine persönliche Einladung zur Wahlversammlung schreiben (neben dem üblichen Aushang).
Aber was mache ich mit den beiden oben genannten>
Schreibe ich sie auch an>
Teile ich ihnen lieber mündlich mit das sie ein Wahlrecht haben>
Oder lasse ich sie aussen vor und warte ab ob sie zur Wahlversammlung kommen>

Ich weiß, das sind jetzt nicht die ganz großen Probleme, aber manchmal kommt es ja auch auf Feinheiten an.

Für Tipps und Anregungen von euch wäre ich sehr Dankbar.

Grüße
Nati

Teilnahmerecht

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Friday, 08.10.2010, 09:58 (vor 5858 Tagen) @ nati

Hallo nati,

» 1.Muß ich die Geschäftsleitung zu meiner Wahlversammlung einladen>
http://www.integrationsaemter.de/webcom/show_article.php/_c-637/_nr-11/i.html

» 2. Ich weiß von zwei Schwerbehinderten die diese Eigenschaft dem
» Arbeitgeber
» offensichtlich nicht angezeigt haben, denn sie erscheinen nicht auf meiner
» Wählerliste ( es handelt sich dabei um einen Leitenden und eine
» Führungskraft).
» Diese beiden sind aber doch trotzdem wahlberechtigt.
Richtig, wenn sie nachweisbar oder offensichtlich zum Kreis der wahlberechtigten gehören.

Auszug aus Knittel: Wahlberechtigt sind alle im Betrieb oder in der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen ohne Rücksicht auf Lebensalter oder Dauer der Betriebszugehörigkeit.

» Ich wollte jedem Schwerbehinderten eine persönliche Einladung zur
» Wahlversammlung schreiben (neben dem üblichen Aushang).
» Aber was mache ich mit den beiden oben genannten>
» Schreibe ich sie auch an>
Ja. Und somit liegt es in ihrer Entscheidung ob sie sich (durch ihre Teilnahme in der Wahlversammlung) outen.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Teilnahmerecht

Eva, München (Bayern), Wednesday, 12.01.2011, 14:16 (vor 5761 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

Lieber Herr Semmler,
»
» » 1.Muß ich die Geschäftsleitung zu meiner Wahlversammlung einladen>
» http://www.integrationsaemter.de/webcom/show_article.php/_c-637/_nr-11/i.html


Leider existiert die hinter dem Link liegende Seite nicht mehr.

Wir führen als örtlicher Personalrat in Kürze eine Erstwahl des SBV durch und deshalb arbeite ich seit 3 Wochen alle möglichen Unterlagen zu diesem Thema durch.

Die Antwort auf die Frage habe ich bisher nicht wirklich gefunden, nur dass ich den AG hinterher vom Ergebnis der Wahl informieren muss.

Außerdem hätte mich noch interessiert, ob ein Vorgesetzter einem SB die Teilnahme an der Versammlung/Wahlversammlung ermöglichen muss oder mit der Begründung von Personalengpässen o.ä. verbieten kann.

Herzlichen Dank für die Hilfe!
Eva

Teilnahmerecht

hackenberger, Wednesday, 12.01.2011, 14:28 (vor 5761 Tagen) @ Eva

Hallo Eva,

zu Deiner Frage:
» 1.Muß ich die Geschäftsleitung zu meiner Wahlversammlung einladen>
Klare Antwort "NEIN!!"

Hier einmal ein Auszug aus dem [link=http://shop.wolterskluwer.de/wkd/product/31146000/>sid=ff6rjb9su70frrnlearro4m583]Knittelkommentar [/link]zum § 94 Rn 115c

Folgende Personen haben neben den aktiv Wahlberechtigten eine Teilnahmeberechtigung an der Wahlversammlung:– Die amtierende Vertrauensperson, selbst wenn sie nicht wahlberechtigt ist. Sie hat hieran ein berechtigtes Interesse. Nur von der Wahl selbst ist sie ausgeschlossen;
– Wahlleiter und Wahlhelfer, die nicht notwendigerweise wahlberechtigt sind;
– Personen, die hilfsbedürftigen Wahlberechtigten Hilfe leisten. Ausdrücklich regelt § 10 Abs. 4 SchwbVWO das Teilnahmerecht der unterstützenden Personen nur für den Wahlvorgang im förmlichen Verfahren. Allerdings muss den Hilfeleistenden die Teilnahme im vereinfachten Verfahren auch möglich sein, um die Ausübung des Wahlrechts der Wahlberechtigten auch hierbei zu gewährleisten.

Kein Teilnahmerecht haben grundsätzlich der Arbeitgeber, der Beauftragte des Arbeitgebers, Gewerkschaften, der Betriebsrat und das Integrationsamt ohne Funktion sowie Kandidaten ohne Stimmrecht. Gleichwohl kann die Wahlversammlung ihre Teilnahme beschließen (vgl. BIH Fragen und Antworten).

Noch folgenden wichtigen Hinweis:
Sollte es eine Stufenvertretung der SBV, also Bezirks oder Haupt-SchwbV geben ist ausschließlich diese dann für die Erstwahl zuständig. Dann müsste als diese zur Wahlversammlung einladen.

Denn dann gibt es "eine" SchwbV im Betrieb/ Dienststelle und dann ist sie zuständige. BR/PR, IA oder Wahlberechtigte sind nur dann zuständig, wenn es keine SchwbV gibt, was in Fällen von bestehenden Stufenvertretungen BezSchwbV/HauptSchwbV/GSchwbV nicht zutrifft, da diese dann lt. SGB IX die Aufgaben der SchwbV in Betrieben/ Dienststellen ohne SchwbV wahrnehmen.

Noch eine Bitte:
Gilt bei euch das BPersVG oder das PersVG des Landes Bayern>>

Bitte trage diese noch nach, denn es gibt inhaltlich Unterschiede. So hat zum Beispiel im Geltungsbereich des PersVG des Landes Bayern die SchwbV teilweise ein echtes Mitbestimmungsrecht im PR

Teilnahmerecht

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Wednesday, 12.01.2011, 14:31 (vor 5761 Tagen) @ Eva

Hallo Eva,
willkommen hier im Forum :flower:

» Leider existiert die hinter dem Link liegende Seite nicht mehr.
Hier der Text dazu:
Teilnehmer ohne Wahlrecht

Wer darf neben den Wahlberechtigten bei der Wahlversammlung teilnehmen>

Die amtierende Vertrauensperson kann auch ohne Wahlrecht an der Wahlversammlung teilnehmen, da sie ein berechtigtes Interesse daran hat. Sie ist nur von der Wahl selbst ausgeschlossen.

Daneben können auch Wahlleiter und Wahlhelfer, die nicht notwendigerweise wahlberechtigt sind, teilnehmen. Ferner können an der Wahlversammlung Personen teilnehmen, die hilfsbedürftigen Wahlberechtigten Hilfe leisten. Ausdrücklich regelt § 10 Abs. 4 SchwbVWO das Teilnahmerecht der unterstützenden Personen nur für den Wahlvorgang im förmlichen Verfahren. Allerdings muss den Hilfeleistenden die Teilnahme im vereinfachten Verfahren auch möglich sein, um die Ausübung des Wahlrechts der Wahlberechtigten auch hierbei zu gewährleisten.

Kein Teilnahmerecht haben grundsätzlich der Arbeitgeber, Gewerkschaften und das Integrationsamt ohne Funktion. Gleichwohl kann die Wahlversammlung ihre Teilnahme beschließen. Auch kein grundsätzliches Teilnahmerecht haben der Beauftragte des Arbeitgebers und der Betriebsrat. Kandidaten ohne Stimmrecht haben ein Teilnahmerecht ab dem Zeitpunkt, wo sie zur Wahl vorgeschlagen wurden.

» Wir führen als örtlicher Personalrat in Kürze eine Erstwahl des SBV durch
» und deshalb arbeite ich seit 3 Wochen alle möglichen Unterlagen zu diesem
» Thema durch.
Dann bist du hier genau richtig :-)
Hier findest sich alles relevante dazu.
Eine Lektüre bzw. Wahlhilfe ist aber sehr empfehlenswert.

» Die Antwort auf die Frage habe ich bisher nicht wirklich gefunden, nur
» dass ich den AG hinterher vom Ergebnis der Wahl informieren muss.
Richtig, ist auch aus dem Vordruck "Wahlbenachrichtigung" ersichtlich.

» Außerdem hätte mich noch interessiert, ob ein Vorgesetzter einem SB die
» Teilnahme an der Versammlung/Wahlversammlung ermöglichen muss
Muss er, denn sonst würde er ihn an der Wahl behindern.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

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