Bin verwirrt (Knittel ./. BIH) (Wahlen)
Guten Morgen rundum,
ich bin etwas verwirrt... Zum einen würde ich gerne zur Wahlversammlung auch die bzw. einige Mitglieder des Personalrates einladen, zum anderen bin ich mir jetzt nicht mehr sicher, ob ich unter deren Anwesenheit eine gültige Wahl vollziehen kann.
http://www.integrationsaemter.de/webcom/show_article.php/_c-637/_nr-11/i.html
Teilnehmer ohne Wahlrecht
Wer darf neben den Wahlberechtigten bei der Wahlversammlung teilnehmen>
Die amtierende Vertrauensperson kann auch ohne Wahlrecht an der Wahlversammlung teilnehmen, da sie ein berechtigtes Interesse daran hat. Sie ist nur von der Wahl selbst ausgeschlossen.
Daneben können auch Wahlleiter und Wahlhelfer, die nicht notwendigerweise wahlberechtigt sind, teilnehmen. Ferner können an der Wahlversammlung Personen teilnehmen, die hilfsbedürftigen Wahlberechtigten Hilfe leisten. Ausdrücklich regelt § 10 Abs. 4 SchwbVWO das Teilnahmerecht der unterstützenden Personen nur für den Wahlvorgang im förmlichen Verfahren. Allerdings muss den Hilfeleistenden die Teilnahme im vereinfachten Verfahren auch möglich sein, um die Ausübung des Wahlrechts der Wahlberechtigten auch hierbei zu gewährleisten.
Kein Teilnahmerecht haben grundsätzlich der Arbeitgeber, Gewerkschaften und das Integrationsamt ohne Funktion. Gleichwohl kann die Wahlversammlung ihre Teilnahme beschließen. Der Beauftragte des Arbeitgebers und der Betriebsrat haben ein Teilnahmerecht. Ebenso Kandidaten ohne Stimmrecht, ab dem Zeitpunkt, wo sie zur Wahl vorgeschlagen wurden.
A N D E R E R S E I T S:
Auszüge aus dem Knittel- Kommentar:
RdNr. 115b
Teilnahmeberechtigt
sind die aktiv Wahlberechigten
RdNr. 115c
amtierende Vertauensperson
Wahlleiter und Wahlhelfer die nicht notwendigerweise wahlberechtigt sind
Personen, die hilfsbedürftigen
Hilfe leisten
Kein Teilnahmerecht haben grundsätzlich der Arbeitgeber, der Beauftragte des Arbeitgebers, Gewerkschaft, Betriebs(Personal-)rat
Rd.Nr. 116
Die Wahlversammlung bestimmt mit einfacher Stimmenmehrheit die Wahlleitung. Da die Bestimmung insoweit nur von einer Person spricht, kann der Wahlleiter sebst wahlberechtigt sin, d.h. zu den schwerbehinderten oder geichgestellten Beschäftigten gehören. Das ist aber nicht zwingende Voraussetzung, weshalb auch sonstige Teilnahmeberechtigte wie etwa Betrieb-/ Personalratsmitglieder zur Wahlleitung gewählt werden können. (OVG NRW Beschluss vom 27. Sept. 2000 1 A 1541/99 PVB
)
Insoweit widerspricht sich der Knittel- Kommentar doch einerseits selbst und gibt gleichzeitig der BIH Recht und auch wieder nicht - Ich habe einen totalen Knoten im Kopf!!!
Meine Frage:
Kann ich jetzt den Personalrat einladen oder nicht>>> :lookaround:
Liebe Grüße
barevi
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Nur tote Fische schwimmen MIT dem Strom