Verletzung Datenschutz (Wahlen)

ke061005, Bayern, Tuesday, 12.10.2010, 09:16 (vor 5854 Tagen)

Hallo zusammen,

hatte gestern eine Anfrage von einer anderen Firma wegen Anfechtung Schwerbehindertenwahl:

Dort hat ein Kandidat für die Schwerbehindertenvetretung, eine Email an alle Schwerbehinderten und Gleichgestellten geschrieben, in der er sie aufruft ihn zu wählen.
Worüber sich die Leute aufregen ist, dass alle Namen im Emai-Verteiler (alle über An: versendet) zu sehen sind.
Ihre Frage war nun, ob der Wahlablauf abgebrochen werden muss oder ein Anfechtung nach der Wahl erfolgen kann oder ob dies keinen Einfluss auf die Wahl hat.
Begründung Nichteinhaltung von Datenschutz

Über eine schnelle Antwort würde ich mich sehr freuen.

Vielen Dank und einen schönen Tag

Verletzung Datenschutz

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Tuesday, 12.10.2010, 11:07 (vor 5853 Tagen) @ ke061005

Hallo,

» Dort hat ein Kandidat für die Schwerbehindertenvetretung, eine Email an
» alle Schwerbehinderten und Gleichgestellten geschrieben, in der er sie
» aufruft ihn zu wählen.
Da stellt sich gleich mal die Frage woher er die Namen hat.

» Worüber sich die Leute aufregen ist, dass alle Namen im Emai-Verteiler
» (alle über An: versendet) zu sehen sind.
Zurecht :-(

» Ihre Frage war nun, ob der Wahlablauf abgebrochen werden muss
Nein

» ob eine Anfechtung nach der Wahl erfolgen kann oder ob dies keinen Einfluss auf die Wahl hat.
Eine Wahl wir i.d.R. angefochten, wenn der AG nachweisbar Einfluß auf die Wahl genommen hat oder wenn der Wahlvorstand gegen die Wahlordnung verstoßen hat.
Beides ist offensichtlich nicht der Fall.

Um den Verursacher zu "bestrafen" gibt es folgende Möglichkeiten:
- Anzeige erstatten wg. Verstoß gegen den Datenschutz.
- Information an den Datenschutzbeauftragten um hier tätig zu werden.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Verletzung Datenschutz

Doris, Tuesday, 12.10.2010, 18:26 (vor 5853 Tagen) @ ke061005

» Dort hat ein Kandidat für die Schwerbehindertenvetretung, eine Email an alle Schwerbehinderten und Gleichgestellten geschrieben, in der er sie aufruft, ihn zu wählen.

Hallo,

wie hat sich dieser Kandidat denn diese Daten verschafft, die dem Sozialdatenschutz unterliegen> Außerdem hat er durch seine E-Mail Sozialdaten betriebsöffentlich bekannt gemacht, die dem Sozialdatenschutz unterliegen, und gleichzeitig für Wahlwerbung zweckentfremdet.

Demnach möglicherweise Straftat, die den Arbeitgeberbeauftragten, den Datenschutzbeauftragten bzw. den Staatsanwalt interessieren dürften.

--
Viele Grüße
Doris

Verletzung Datenschutz

Hotte, Stuttgart, Tuesday, 12.10.2010, 19:41 (vor 5853 Tagen) @ Doris

Hallo Doris,

» wie hat sich dieser Kandidat denn diese Daten verschafft, die dem
» Sozialdatenschutz unterliegen> Außerdem hat er durch seine E-Mail
» Sozialdaten betriebsöffentlich bekannt gemacht, die dem Sozialdatenschutz
» unterliegen, und gleichzeitig für Wahlwerbung zweckentfremdet.


Moment mal. So einfach liegt der Fall wohl nicht.

Beispiel:

ich schaue bei uns in das Wählerverzeichnis. Als Kandidat habe ich dazu ein berechtigtes Interesse.
Dann schreibe ich mir Namen und Vornamen der Wahlberechtigten auf.
Auch das ist zulässig
Über ein internes Adressenverzeichnis, das jedem Mitarbeiter zugänglich ist, habe ich damit auch die eMailadresse und kann somit jeden anschreiben.
Welche Sozialdaten wurden damit veröffentlicht>
LG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Verletzung Datenschutz

Hotte, Stuttgart, Wednesday, 13.10.2010, 07:09 (vor 5853 Tagen) @

Hallo Doris
»
»
» Er hat nicht Bcc genutzt sondern in das Adressfeld alle reingepackt.
» Susanne

Und wo liegt darin der Verstoss gegen das Datenschutzgesetz, oder die Veröffentlichung von Sozialdaten>

LG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Verletzung Datenschutz

Doris, Wednesday, 13.10.2010, 12:41 (vor 5852 Tagen) @ Hotte

» Dann schreibe ich mir Namen und Vornamen der Wahlberechtigten auf. Auch das ist zulässig...

Hallo Hotte,

ich finde für Deine These keine Rechtsgrundlage weder
im Sozialgesetzbuch IX noch in der Wahlordnung.

Mich würde daher interessieren, woraus Du das "Recht",
die Wählerliste einfach "abzuschreiben", ableitest>

Es werden gerade mal 5 % Stützunterschriften (ein Zwanzigstel) für den Wahlvorschlag
benötigt und nicht Unterschriften von 100 % der Wahlberechtigten.

--
Viele Grüße
Doris

Verletzung Datenschutz

Hotte, Stuttgart, Wednesday, 13.10.2010, 18:16 (vor 5852 Tagen) @ Doris

Hallo Doris,
» ich finde für Deine These keine Rechtsgrundlage weder
» im Sozialgesetzbuch IX noch in der Wahlordnung.

Und wie begründest du deine These der Sozialdatenverletzung>

» Mich würde daher interessieren, woraus Du das "Recht",
» die Wählerliste einfach "abzuschreiben", ableitest>

Wie willst du sonst Wahlberechtigte wegen einer "Stützunterschrift" ansprechen>

LG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Verletzung Datenschutz

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 14.10.2010, 11:22 (vor 5851 Tagen) @ Hotte

Hallo Doris,

der Begriff des "Sozialdatenschutzes" ist hier voellig fehl am Platz, da die SBV nicht zu den Stellen iSd. Paragraph 35 SGB I gehoert, die unter die speziellen Datenschutzrichtlinien der Paragraphen 67ff SGB X fallen.
Da die Auslegung einer Waehlerliste spezialgesetzlich im SGB IX geregelt ist, kann sie auch aus diesem Grund nicht unter den Begriff des "Sozialdatenschutzes" fallen.
Im Uebrigen gehoert zum Recht der Einsichtnahme immer auch grundsaetzlich das Recht, sich Notizen zu machen. Es ist erlaubt, wenn es nicht ausdruecklich verboten ist.

Sofern also sich jemand die Daten aus der Waehlerliste - wie von Hotte beschrieben - besorgt hat und nun damit Wahlkampf betriebt, ist dagegen rechtlich nix auszusetzen. Wie es beim Wahlvolk ankommt, steht auf einem anderen Blatt.

--
&Tschüß

Wolfgang

Verletzung Datenschutz

albarracin, Baden-Württemberg, Friday, 15.10.2010, 14:00 (vor 5850 Tagen) @

Hallo,
»
»
» Nach deiner Logik dürften dann alle Daten, die im Rahmen von ELENA vom
» AG weiter gegeben werden, der allgemeinen Öffentlichkeit frei zur
» Verfügung gestellt werden, da sie mit der Weitergabe automatisch aus dem
» Datenschutz fallen.
Du musst schon etwas genauer lesen. Es gibt nicht den Datenschutz. Der Datenschutz ist in vielen verschiedenen Rechtsbereichen geregelt. Fuer ELENA gibt es ebenfalls spezialgesetzliche Vorschriften.
Mit dem Begriff des "Sozialdatenschutzes" verbindet sich aber eine spezielle Regelung im SGB X. Und diese Regelung hat in der Tat mit ELENA nix zu tun.
Nur da, wo es keine speziellen Datenschutzregelungen im jeweiligen Gesetz hat, gilt dann als "Auffangtatbestand" das BDSG.
»
»
» » Im Uebrigen gehoert zum Recht der Einsichtnahme immer auch
» grundsaetzlich
» » das Recht, sich Notizen zu machen. Es ist erlaubt, wenn es nicht
» » ausdruecklich verboten ist.
»
» „Grundsätzlich“ ist grundsätzlich vorsichtig zu verwenden.
"Grundsaetzlich" heisst erst mal, dass es zulaessig ist. Ausnahmen sind aber moeglich.
»
» Auf jeden Fall kann ich aus dem Anfertigen von Notizen, das zweckgebunden
» z.B. dazu dient, sicher zu stellen, dass die Stützunterschriften von
» tatsächlich Wahlberechtigten stammen, nicht das Recht ableiten, diese
» Adressen zweckentfremdet über Wahlwerbung öffentlich zu machen.
Ich kann hier keine Zweckentfremdung erkennen und die mir vorliegende Kommentierung auch nicht.
»
»
» Susanne

--
&Tschüß

Wolfgang

Verletzung Datenschutz

Doris, Friday, 15.10.2010, 15:52 (vor 5850 Tagen) @

Hallo Susanne,

Du hast das datenschutzrechtliche Problem in jeder Hinsicht zutreffend, verständlich und mit großer Klarheit auf den Punkt gebracht. Es gibt keine Rechtsgrundlage bzw. keine Urteile dafür, sich eigenmächtig die komplette Wählerliste abzuschreiben mit den Namen "aller" Wahlberechtigten zum Zwecke der Wahlwerbung. Das genaue Gegenteil trifft zu!

Da hat natürlich der gesamte Wahlvorstand versagt, wenn er ein solches Ansinnen eines Kandidaten durchgehen lässt und die ganze Wählerliste abschreiben lässt. Wer sich auf ein (vermeintliches) Recht beruft, muss die Rechtsgrundlage angeben und nicht umgekehrt. Ergänzend dazu einige weitere Gesichtspunkte:

1. Mit der "Auslegung" der Wählerliste werden schützenswerte Angaben über ein persönliches Merkmal (Schwerbehinderung oder Gleichstellung) vom Wahlvorstand betriebsöffentlich gemacht. Insofern sind die Regelungen der §§ 67 ff SGB X über den Schutz von Sozialdaten zu beachten laut BIH.

2. Zur Frage des Abschreibens der Wählerliste kann rechtsvergleichend die Rechtsprechung zu § 80 Abs 2 Satz 2 Halbsatz 2 BetrVG herangezogen werden, bei der es um das "Einblickrecht" in die Bruttolohn- und Gehaltslisten geht, die dem Betriebsgeheimnis unterliegen. Hierzu hat das BAG wiederholt entschieden, dass das Einblicksrecht des Betriebsrats in die Bruttolohn- und -gehaltslisten wegen der Vertraulichkeit gerade nicht die Befugnis umfasst, diese Listen abzuschreiben.

Das vollständige Abschreiben dieser Namenslisten wäre zudem im Ergebnis nichts anderes als ein plumper "Umgehungstatbestand" des gleichfalls verbotenen Kopierens und daher auch deshalb illegal. Ansonsten würde der gesetzliche Datenschutz vereitelt bzw. in seinem Kernbereich ausgehebelt. Damit würde der zur Neutralität verpflichtete Wahlvorstand gleichzeitig den Grundsatz der Chancengleichheit der Wahl verletzen, wenn er einzelnen Bewerbern die Wählerliste abschreiben ließe und damit unzulässig mittelbaren Einfluss auf die Wahl nehmen würde.

Für diese Rechtsauslegung spricht schließlich auch der Umstand, dass der Gesetzgeber aus guten Gründen bei der SBV-Wahl lediglich die "Auslegung" der Wählerliste zugelassen hat und gerade nicht den betriebsöffentlichen "Aushang" der Wählerliste wie etwa bei den Wahlen anderer betrieblicher Interessenvertretungen.
Vergleiche BAG, Beschluss vom 03.12.1981 - 6 ABR 8/80, Rn. 8

3. Allerdings ist es erlaubt, sich von diesen vertraulichen Entgeltslisten einzelne Notizen anzufertigen nach der Rechtsprechung des BAG. Diese Rechtsprechung kann m.E. entsprechend herangezogen werden beim Einsichtsrecht in die Wählerliste wegen vergleichbarer Interessenlage, so dass jedenfalls mindestens 5 % der Namen der Wähler notiert werden können, um einen Wahlvorschlag mit den erforderlichen 5 % Stützunterschriften einreichen zu können.
Vergleiche BAG, Beschluss vom 15.06.1976 - 1 ABR 116/74

4. Da schon das berechtigte Interesse auf Einsicht in die Liste der Wahlberechtigten "eng auszulegen" ist laut BIH, ist folglich auch das daraus abgeleitete Notizrecht eng - und nicht weit - auszulegen. Bei Betrieben mit z.B. 100 Wahlberechtigten werden gerade mal 5 Wahlberechtigte, die sich jeder gut merken kann, für Unterschriften benötigt, so dass daher bei solchen Betrieben insoweit eigentlich überhaupt kein Bedarf für Notizen besteht, da nicht erforderlich - im Gegensatz zu Großbetrieben mit 600 oder 1.200 schwerbehinderten Wahlberechtigten, bei denen immerhin 30 oder 60 Stützunterschriften benötigt werden, die sich keiner merken kann ohne Notizen.

5. Gleichfalls unzulässig bzw. eine grobe Amtspflichtverletzung wäre es, wenn etwa BR-Mitglieder oder Mitglieder der SBV das ihnen überlassene Namensverzeichnis zur Ausgleichsabgabe nach § 80 Abs. 2 Satz 3 SGB IX nutzen würden zum Zwecke des SBV-Wahlkampfes, da ihnen dieses - vertrauliche - Namensverzeichnis ausschließlich für ihre gesetzlichen Amtsaufgaben überlassen wurde und zu keinem anderen Zweck, besonders nicht für Werbemails. Dies bedeutet nichts anderes, als dass das BR-Mitglied bzw. SBV-Mitglied "albarracin" zwar das Namensverzeichnis für diese Amtstätigkeiten verwerten darf, dieses Namensverzeichnis aber nicht an den Wahlkämpfer "albarracin" für Wahlkampfzwecke weitergeben darf.

--
Viele Grüße
Doris

Verletzung Datenschutz

hackenberger, Friday, 15.10.2010, 17:28 (vor 5850 Tagen) @ ke061005

Hallo,

habe aus dem Urlaub diese Diskussion hier mit Interesse verfolgt.

Auch ich sehe hier zwei Rechte welche nicht so recht zusammenzubringen sind.

Es ist zum einen ein geschütztes Grundrecht, das Wahlrecht. Wahlen dürfen grundsätzlich nicht behindert werden. Behinderung von Wahlen ist sogar strafbar.

Zum anderen geht es hier um das ebenfalls geschützte Recht, das Persönlichkeitsrecht. Hier der Schutz der Daten "Schwerbehinderung".

Die SchwbVWO ist halt eine schon sehr alte Verordnung. Sie stammt aus einer Zeit in der das Thema "Datenschutz" und besonders der Schutz von personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten nicht den Stellenwert hatten wie heute.

Daher ist hier wohl letztlich der Gesetzgeber gefordert eine Regelung zu treffen, zu schaffen welche beiden Seiten gerecht wird.

Es muss weiter auch betreffend der Wahl das Thema "Gleichbehandlung", also gleiche Wahlvoraussetzungen für alle Wahlbewerber beachtet werden.

Datenschutz also solcher bedeutet, das erst einmal hier alles verboten ist, was nicht besonders erlaubt wurde. Weiter gibt es die uns ja auch aus dem § 84 "BEM" bekannte "Zweckbindung" der erlaubt gewonnenen Daten. Es gibt ja auch betreffend der "Zweckbindung" bereits ausreichend Rechtsprechung. Diese geht soweit, dass wenn z.B. ein AG aus erlaubten und mitbestimmten Videoaufzeichnungen um unberechtigtes Betreten des Firmengeländes zu verhindern, wissen über eine Tätigkeiten eines AN gegen einen anderen AN erhält, dieses belegbares Wissen nicht für arbeitsrechtliche Maßnahmen gegen den AN der eine Tätigkeit begangen hat verwenden.

So muss man auch hier das Thema "Zweckbindung" entsprechend eng auslegen. Also das Einsichtsrecht in Wählerliste zum Zwecke der Sammlung von Stützunterschriften "Zweckbindung" eben nicht für Wahlwerbung nutzen.

Gleiches gilt übrigens auch für die im Amt befindliche VPSchwb. Auch sie darf die Daten/ das Wissen der Wahlberechtigten, welche sie ja für ihre Mandatsaufgaben "Zweckbindung" hat nicht für Wahlwerbung nutzen.

Das zu Wahlen auch Wahlwerbung unbedingt gehört, ist unbestreitbar. Das wie, unter Beachtung der Persönlichkeitsrechte der Schwerbehinderten, ist hier halt leider ungeregelt.

Hier müssten daher also möglichst viele Betroffene auf den Gesetzgeber betreffend einer Klärung zugehen, dann könnte es eine Klärung/ Regelung geben.

Aber noch folgenden Hinweis:
Wahlwerbung ist erlaubt und gehört auch so das BAG zu einer Wahl.
Das Bundesarbeitsgericht betont, "Wahlpropaganda" sei geradezu ein "notwendiger Bestandteil einer jeder demokratischen Wahl." Die Literatur hat sich dem angeschlossen. Das Recht, die eigene Position bekannt zu machen und sich um ein gutes Wahlergebnis zu bemühen, ist deshalb deshalb
stillschweigend im BetrVG mit garantiert; eines Rückgriffs auf die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG bedarf es daher nicht.

Es geht daher ausschließlich nur um die Frage, das Thema "Datenschutz" und "Zweckbindung der gewonnenen Daten".

Somit ist eine Wahlwerbung via Aushängen an den dafür vom AG bereitgestellten und vorgesehen Fläschen erlaubt.

Verletzung Datenschutz

Hotte, Stuttgart, Friday, 15.10.2010, 18:26 (vor 5850 Tagen) @ hackenberger

Hallo miteinander,
darf ich nochmal ausdrücklich auf den Eingangsbeitrag hinweisen.
Es geht hier ausschliesslich um die Verwendung vom Vornamen und Namen der Schwerbehinderten im An-Feld einer Wahl-eMail.
Diese Daten sind betriebsöffentlich.
Wo ist hier der Verstoss gegen Datenschutz>

Wenn 3 oder 4 Stützunterschriften benötigt werden, ist das Aufschreiben aus dem Wählerverzeichnis also nicht erlaubt>
Wenn ich aber 50 Unterstützer benötige, ist das Abschreiben erlaubt>

Das kann es ja wohl nicht sein >

Wenn ich das ganze jetzt etwas ausdehne, dann darf die SB-Versammlung nicht in einem der Betriebsgebäude zur normalen Arbeitszeit stattfinden. Denn es könnten ja nichtbehinderte Kolleginnen und Kollegen sehen, wer alles diese Veranstaltung besucht. Sogar andere behinderte Kolleginnen und Kollegen können sehen, wer als sB Mensch an der Versammlung teilnimmt.

Das Verwenden der Namen im AnFeld der Mail war nach meiner Ansicht dumm. Aber kein Verstoss gegen irgendwelche Datenschutzgesetze.

LG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Verletzung Datenschutz: Zweckbindung

hackenberger, Friday, 15.10.2010, 18:45 (vor 5850 Tagen) @ Hotte

Hallo Hotte,

» Es geht hier ausschliesslich um die Verwendung vom Vornamen und Namen der Schwerbehinderten im An-Feld einer Wahl-eMail. Diese Daten sind betriebsöffentlich. Wo ist hier der Verstoss gegen Datenschutz>
Die Namen, als beschäftigte JA, aber eben gerade nicht ihre Eingenschaft als Schwerbehinderte. Dieses wurde nun allen Mailempfängern bekannt gemacht.

» Das Verwenden der Namen im AnFeld der Mail war nach meiner Ansicht dumm. Aber kein Verstoss gegen irgendwelche Datenschutzgesetze.
Das ist datenschutzrechtlich absolut inakzeptabel. Es bleibt die Frage, welche Folgen könnte ein einmaliger unbeabsichtigter Fehler haben>
-Dieser Fehler ist mir als VPSchwb auch schon einmal aus versehen unterlaufen, habe mich dann dafür bei den Koll. entschuldigt. -

» Wenn 3 oder 4 Stützunterschriften benötigt werden, ist das Aufschreiben aus dem Wählerverzeichnis also nicht erlaubt> Wenn ich aber 50 Unterstützer benötige, ist das Abschreiben erlaubt>
Die zurzeit herrschende Rechtsmeinung besagt "einzelne Notizen", also niemals vollständiges Abschreiben. Wie dieses nun vom Gericht ausgelegt wird, müsste man dann sehen.

» Wenn ich das ganze jetzt etwas ausdehne, dann darf die SB-Versammlung
» nicht in einem der Betriebsgebäude zur normalen Arbeitszeit stattfinden.
» Denn es könnten ja nichtbehinderte Kolleginnen und Kollegen sehen, wer
» alles diese Veranstaltung besucht. Sogar andere behinderte Kolleginnen und
» Kollegen können sehen, wer als sB Mensch an der Versammlung teilnimmt.
Doch darf, es liegt dann ja an jedem selbst dadurch eine gewisse Betriebsöffentlichkeit zu erzeugen. Es darf sich aber niemand hinstellen und die Namen der Teilnehmer aufschreiben.

Aber wie Du auch hier berechtigt feststellst ist es nicht grundsätzlich möglich zu verhindern, dass eine Schwerbehinderung im Betrieb bekannt wird, z.B. auch bei offensichtlich Schwerbehinderten. Doch dieses wäre nur ein Fakt bei einer ggf. rechtlichen Klärung, nicht aber das "go" für die Nutzung dieser Daten für alle und zu jedem beliebigen Zweck.

Letztlich bleibt dann noch das Thema "Missachtung" der Zweckbindung der Daten. Er hatte sie als Wahlbewerber für die Sammlung von Stützunterschriften, für nichts weiter. Das Datenschutzgesetz ist beim Thema "Zweckbindung" sehr klar.

Doch das im Anfangsmail beschriebene dürfte bei einmaligem Vorkommen, wohl nicht für eine Anfechtung reichen. Es könnte aber beträchtlichen Ärger mit dem Datenschutzbeauftragten geben, wenn ein Betroffener das moniert.

Allen Betroffenen/ Beteiligten und Wahlbewerbern sei dringend angeraten sehr sensibel mit diesen Daten umzugehen. Dieses auch, um sich nicht gleich selbst auf das „Abstellgleis“ zu begeben. Denn wenn man als Wähler diesen nicht zu traut, mit solchen sehr sensibeln Daten behutsam umzugehen, dürfte man diese wohl nicht wählen. Denn es soll ja die Person der „Vertrauens“ gewählt werden, die vertraulichen Daten auch vertraulich behandelt. Das ergibt sich ja schon aus dem Namen des Mandates.

PS:
Man muss Gesetze nicht immer unbedingt verstehen, sie gelten aber trotzdem.

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