Hallo,
habe aus dem Urlaub diese Diskussion hier mit Interesse verfolgt.
Auch ich sehe hier zwei Rechte welche nicht so recht zusammenzubringen sind.
Es ist zum einen ein geschütztes Grundrecht, das Wahlrecht. Wahlen dürfen grundsätzlich nicht behindert werden. Behinderung von Wahlen ist sogar strafbar.
Zum anderen geht es hier um das ebenfalls geschützte Recht, das Persönlichkeitsrecht. Hier der Schutz der Daten "Schwerbehinderung".
Die SchwbVWO ist halt eine schon sehr alte Verordnung. Sie stammt aus einer Zeit in der das Thema "Datenschutz" und besonders der Schutz von personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten nicht den Stellenwert hatten wie heute.
Daher ist hier wohl letztlich der Gesetzgeber gefordert eine Regelung zu treffen, zu schaffen welche beiden Seiten gerecht wird.
Es muss weiter auch betreffend der Wahl das Thema "Gleichbehandlung", also gleiche Wahlvoraussetzungen für alle Wahlbewerber beachtet werden.
Datenschutz also solcher bedeutet, das erst einmal hier alles verboten ist, was nicht besonders erlaubt wurde. Weiter gibt es die uns ja auch aus dem § 84 "BEM" bekannte "Zweckbindung" der erlaubt gewonnenen Daten. Es gibt ja auch betreffend der "Zweckbindung" bereits ausreichend Rechtsprechung. Diese geht soweit, dass wenn z.B. ein AG aus erlaubten und mitbestimmten Videoaufzeichnungen um unberechtigtes Betreten des Firmengeländes zu verhindern, wissen über eine Tätigkeiten eines AN gegen einen anderen AN erhält, dieses belegbares Wissen nicht für arbeitsrechtliche Maßnahmen gegen den AN der eine Tätigkeit begangen hat verwenden.
So muss man auch hier das Thema "Zweckbindung" entsprechend eng auslegen. Also das Einsichtsrecht in Wählerliste zum Zwecke der Sammlung von Stützunterschriften "Zweckbindung" eben nicht für Wahlwerbung nutzen.
Gleiches gilt übrigens auch für die im Amt befindliche VPSchwb. Auch sie darf die Daten/ das Wissen der Wahlberechtigten, welche sie ja für ihre Mandatsaufgaben "Zweckbindung" hat nicht für Wahlwerbung nutzen.
Das zu Wahlen auch Wahlwerbung unbedingt gehört, ist unbestreitbar. Das wie, unter Beachtung der Persönlichkeitsrechte der Schwerbehinderten, ist hier halt leider ungeregelt.
Hier müssten daher also möglichst viele Betroffene auf den Gesetzgeber betreffend einer Klärung zugehen, dann könnte es eine Klärung/ Regelung geben.
Aber noch folgenden Hinweis:
Wahlwerbung ist erlaubt und gehört auch so das BAG zu einer Wahl.
Das Bundesarbeitsgericht betont, "Wahlpropaganda" sei geradezu ein "notwendiger Bestandteil einer jeder demokratischen Wahl." Die Literatur hat sich dem angeschlossen. Das Recht, die eigene Position bekannt zu machen und sich um ein gutes Wahlergebnis zu bemühen, ist deshalb deshalb
stillschweigend im BetrVG mit garantiert; eines Rückgriffs auf die Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG bedarf es daher nicht.
Es geht daher ausschließlich nur um die Frage, das Thema "Datenschutz" und "Zweckbindung der gewonnenen Daten".
Somit ist eine Wahlwerbung via Aushängen an den dafür vom AG bereitgestellten und vorgesehen Fläschen erlaubt.