Wahlvorschlag (Wahlen)

broesel, München, Thursday, 14.10.2010, 08:44 (vor 5852 Tagen)

Guten Morgen liebe Mitstreiter,:-)

ich möchte heute diese Frage an Euch weitergeben.
Ein SBV-Kandidat hat als SBV sowie als Stellv. aufstellen lassen.
Als weitere Stellv. hat er eine andere Kollegin mobilisiert.
So und nun hat dieser Kandidat auf seinem Wahlvorschlag als SBV, auf dem Wahlvorschlag als Stellv. und auf dem Wahlvorschlag der anderen Kollegin als Stützer unterschrieben.
Ich streite mich da gerade mit einem Wahlvorstandsvorsitzenden.
In unserem Wahlausschreiben "Jeder Wahlberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag für die Vertrauensperson und einen Wahlvorschlag für das stellv. Mitglied unterzeichnen."
Ich bin der Meinung, dass er von einem Wahlvorschlag gestrichen werden muss.

Wie seht Ihr die Sache>
Liebe Grüße und viel Kraft bei der anstehenden Wahl

broesel

Wahlvorschlag

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Thursday, 14.10.2010, 09:58 (vor 5851 Tagen) @ broesel

Hallo Eva,
die SchwvWO § 6 Abs. 3 Satz 1 liefert die Antwort:

(3) Eine Person, die sich bewirbt, kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden, es sei denn, sie ist in einem Wahlvorschlag als Schwerbehindertenvertretung und in einem anderen Wahlvorschlag als stellvertretendes Mitglied benannt.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Wahlvorschlag

broesel, München, Thursday, 14.10.2010, 10:32 (vor 5851 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

» Hallo Eva,
» die SchwvWO § 6 Abs. 3 Satz 1 liefert die Antwort:

Guten Morgen Hans-Peter,
danke schön, aber ich meinte als Unterstützungsunterschreiber.
Er hat seinen WV als SBV selbst unterstützt, den VW von sich als Stellv. und den WV der anderen Kandidatin. Und das ist als Unterstützung wohl zuviel oder.
Grüße hoffentlich in die Sonne
von Eva

Wahlvorschlag

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Thursday, 14.10.2010, 10:57 (vor 5851 Tagen) @ broesel

Hallo Eva,
schaun mer mal ob ich es nun kapiert habe :-)

» So und nun hat dieser Kandidat auf seinem Wahlvorschlag als SBV, auf dem Wahlvorschlag als Stellv. und auf dem Wahlvorschlag der anderen Kollegin als Stützer unterschrieben.
Wenn ich es nun richtig lese (einmal SBV und 2 mal Stelli), dann hat er sozusagen 3 x eine Stützunterschrift abgegeben.
Dann wäre eine Unterschrift bei einem Stelli zuviel (SchwbVWO § 6 Abs. 4) und somit schriftlich gegen Empfangsbestätigung aufzufordern, binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforderung zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

Wahlvorschlag

broesel, München, Thursday, 14.10.2010, 11:08 (vor 5851 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

» Hallo Eva,
» schaun mer mal ob ich es nun kapiert habe :-)
»
» Dann wäre eine Unterschrift bei einem Stelli zuviel (SchwbVWO § 6 Abs. 4)
» und somit schriftlich gegen Empfangsbestätigung aufzufordern, binnen drei
» Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforderung zu erklären, welche
» Unterschrift er aufrechterhält.

Genau so ist es lieber Hans-Peter. Und da meint der WVVorsitzende "..wollen wir mal nicht so sein ..." und ich meine, dass der Kandidat (und Du weisst sicherlich welchen ich jetzt meine) damit einen Grund gefunden hätte, falls er es aus Berechnung gemacht hat, uns einen formalen Fehler zu unterstellen.
Liebe Grüße Eva

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