GesamtSBV §97 Abs.1 Satz 2 SGB IX (Wahlen)

Herby, Schleswig-Holstein, Thursday, 14.10.2010, 10:31 (vor 5851 Tagen)

Ich arbeite in einem Betrieb. Eine GBR existiert,
Mein Betrieb hat zwei weitere Betriebe wovon nur eines noch drei weitere Schwerbeh. hat.
Nach Beendigung der Wahl zur SBV werden folgende Personen existieren:
1x Vertrauensperson SBV
1x 1.Stellvertreter SBV
2x Ersatz-Stellvertreter SBV

Kommt nun §97 Absatz1 Satz 2 zur Anwendung für die GesamtSBV, wer wählt dann wen>
Nur die ersten beiden o.g. Personen oder alle 4 Personen>
Wäre dann folgende Personenstellung denkbar und auch möglich>
1x Vertrauensperson SBV
1x 1.Stellvertreter SBV
1x Vertrauensperson GSBV
1x 1.Stellvertreter GSBV
d.h. alle 4 Personen>>>>

Wer kann mir hier behilflich sein>
Euer Herby versucht es hier zum ersten Mal:-)

GesamtSBV §97 Abs.1 Satz 2 SGB IX

Hans-Peter-Semmler, Regensburg, Thursday, 14.10.2010, 10:51 (vor 5851 Tagen) @ Herby

Hallo Herby,
Gratulation und willkommen hier im Forum :flower:

Du bist somit (lt. §97 Abs. 1 Satz 2) der GSBV und dein 1. Stellvertreter vertritt dich überall, wenn du nicht anwesend bist.

--
Herzlichen Gruß
Hans-Peter

GesamtSBV §97 Abs.1 Satz 2 SGB IX

Herby, Schleswig-Holstein, Thursday, 14.10.2010, 12:57 (vor 5851 Tagen) @ Hans-Peter-Semmler

» Hallo Herby,
» Gratulation und willkommen hier im Forum :flower:
»
» Du bist somit (lt. §97 Abs. 1 Satz 2) der GSBV und dein 1. Stellvertreter
» vertritt dich überall, wenn du nicht anwesend bist.

Hallo Hans-Peter,
Donnerwetter, Ihr seid ja ne schnelle Truppe.Klasse und vielen Dank.

Die Antwort ist mir zwar klar, aber beinhaltet noch eine Frage:
Kann die GSBV untereinander eine Absprache hinsichtlich ihrer Positionen treffen d.h. Vertrauensmann SBV wird Stellvertreter GSBV und Stellvertreter SBV wird Vertrauensmann der GSBV>>>
Gruß Herby :-)

GesamtSBV §97 Abs.1 Satz 2 SGB IX

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 14.10.2010, 15:25 (vor 5851 Tagen) @ Herby

Hallo,
» Kann die GSBV untereinander eine Absprache hinsichtlich ihrer Positionen
» treffen d.h. Vertrauensmann SBV wird Stellvertreter GSBV und
» Stellvertreter SBV wird Vertrauensmann der GSBV>>>
Nein, dass waere ein klarer Verstoss gegen den Wortlaut von § 97 Abs.1 Satz 2. Du hast die Aufgaben der GSBV kraft Amtes und kannst diese nicht rechtswirksam jemand Anderes uebertragen.
» Gruß Herby :-)

--
&Tschüß

Wolfgang

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