SBV-Kandidatur ohne Zustimmung (Wahlen)

broesel, München, Friday, 15.10.2010, 15:17 (vor 5850 Tagen)

Hallo Leute,
ich muss zugeben, ich bin ein wenig verzweifelt und bräuchte dringend Eure Meinung zu folgender E-Mail:
Liebe Frau K.

"ich habe heute und gestern wiederholt versucht, Herrn M zu erreichen,
aber leider erfolglos.
Im Wesentlichen, weil ich weiteren Ärger vermeiden will, sollten wir unter
Aufbringung unseres größten Wohlwollens die Wahlvorschläge die Herr M unterschrieben hat (M 1 als SBV - M 2 als Stellvertreter - Sützunterschrift G als Stellvertreter) als gültig betrachten. M. E. ist das möglich,
a) weil Herr M seine eigenen beiden Vorschläge mitunterzeichnet hat. Ich
würde das als "schriftliche Zustimmung" durchgehen lassen."

Anmerkung von mir: Hier geht es darum, dass Herr M seine eigene Kandidatur als SBV und als Stellv und eine weitere von Frau G als Stellv. unterschrieben hat, jedoch keine Zustimmungserklärung für seine beiden Wahlvorschläge.

"b) Zur Frage, wie viele Vorschläge Herr M unterschreiben darf, gebe ich
Ihnen inzwischen Recht (d.h. er hätte bei Frau G nicht unterschreiben
dürfen). Allerdings ging Herr M offensichtlich von dem Missverständnis
aus, dass pro Person ein eigener Wahlvorschlag gemacht werden müsse. Die
Wahlordnung hat dagegen EINEN Wahlvorschlag vor Augen, mit dem mehrerer
Personen (in unserem Fall max. 3) vorgeschlagen werden können. Ich befürchte,
dass zu diesem Missverständnis aber auch unser Wahlausschreiben beigetragen
haben dürfte, in dem es heißt "Jeder Wahlberechtigte kann nur einen Vorschlag
für die Vertrauensperson und einen Wahlvorschlag für das stellvertretende
Mitglied unterzeichnen". Das ist meiner Meinung nach nicht ganz richtig oder
zumindest missverständlich. Eigentlich hätten M/G gar nicht dreimal
Unterschriften sammeln müssen, sondern Herr M hätte Frau G einfach
auf seinen Vorschlag mit draufschreiben können und hätte dann nur einmal
sammeln müssen.

Anmerkung von mir: Hat er aber nicht

Bitte hängen Sie deshalb die Vorschläge aus.

Anmerkung von mir: Genau das möchte ich jetzt nicht machen, da ich sonst wohl einen formalen Fehler begehe, der mir die Wahl letztendlich anfechtbar macht.
Ich hoffe auf Eure immer wieder kompetente Auskunft.

Herzliche Grüße
von Eva

SBV-Kandidatur ohne Zustimmung

hackenberger, Friday, 15.10.2010, 16:12 (vor 5850 Tagen) @ broesel

Hallo Eva,

die Wahlordnung ist zwingend zu beachten. Hier also der § 6 abs. 2 Satz 3.
"Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der Bewerber oder Bewerberinnen beizufügen."

Wird diese also nicht noch nachgereicht, ist dieser Wahlvorschlag nicht zuzulassen.

Da gibt es dann auch kein Wohlwollen oder andere Auslegung.

SBV-Kandidatur ohne Zustimmung

broesel, München, Friday, 15.10.2010, 16:49 (vor 5850 Tagen) @ hackenberger

» Da gibt es dann auch kein Wohlwollen oder andere Auslegung.

Lieber Bernhard,:flower:
danke für Deine Bestätigung.
Ich muss dazu noch sagen, dass wir Herrn M. seit Dienstag bzw. Mittwoch dieser Woche mehrfach aufgefordert haben, die Zustimmungen nachzubringen.
Ich werde noch bis Montag 12 Uhr abwarten, ich denke dann hatte er Zeit genung, wenn er bis dahin nicht nachgereicht hat, erkläre ich den Wahlvorschlag für ungültig.

Liebe Grüße
Eva

SBV-Kandidatur ohne Zustimmung

Hotte, Stuttgart, Friday, 15.10.2010, 18:29 (vor 5850 Tagen) @ broesel

Hallo Eva,

» Ich werde noch bis Montag 12 Uhr abwarten, ich denke dann hatte er Zeit
» genung, wenn er bis dahin nicht nachgereicht hat, erkläre ich den
» Wahlvorschlag für ungültig.
»


Bist du alleiniger Wahlvorstand ohne "Beisitzer">

LG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

SBV-Kandidatur ohne Zustimmung

Doris, Friday, 15.10.2010, 19:09 (vor 5850 Tagen) @ broesel

» seit Dienstag dieser Woche mehrfach aufgefordert haben, die Zustimmungen nachzubringen. Ich werde noch bis Montag 12 Uhr abwarten...

Hallo Eva,

schaue doch mal auf Seite 29 links oben der Wahlbroschüre.
Da findest Du Deinen Fall beim Stichwort "heilbare Mängel".

"Beanstandung von Wahlvorschlägen mit heilbaren Mängeln (zum Beispiel Wahlvorschlag ohne schriftliche Zustimmung der Bewerber) dem jeweiligen Vertreter des Wahlvorschlages gegenüber und Aufforderung zur Mängelbeseitigung innerhalb von drei Arbeitstagen"

NB: Über die Zulassung der Wahlvorschläge sowie über die Bekanntmachung der Bewerber entscheidet der Wahlvorstand mit Mehrheitsbeschluss. Einstimmigkeit des Wahlvorstands ist nicht erforderlich.

Kontextlink:
[link=http://beck-online.beck.de/default.aspx>vpath=bibdata/komm/NeumannPMPSGBIXKO_12/SchwbVWO/cont/NeumannPMPSGBIXKO.SchwbVWO.p6.htm]Wahlvorschläge[/link]

--
Viele Grüße
Doris

SBV-Kandidatur ohne Zustimmung

broesel, München, Saturday, 16.10.2010, 11:20 (vor 5849 Tagen) @ Hotte

» Bist du alleiniger Wahlvorstand ohne "Beisitzer">
»
» LG
» Hotte

Hallo Hotte,
nein, ich bin nicht alleiniger Wahlvorstand; ich habe noch eine weitere Beisitzerin und natürlich einen Vorsitzenden (weil er Jurist ist, dachte ich, dass wir dann auf guter Ebene arbeiten könnten! Er hat die eingangs von mir zitierte E-Mail als Antwort auf meine Anfrage wie wir weiter verfahren sollen geschrieben). Sowohl ich als auch die weitere Beisitzerin sind der Meinung, dass die Kandidatur von Herrn M. dann als ungültig betrachtet werden muss.

Gruß Eva

SBV-Kandidatur ohne Zustimmung

broesel, München, Saturday, 16.10.2010, 11:24 (vor 5849 Tagen) @ Doris

» "Beanstandung von Wahlvorschlägen mit heilbaren Mängeln (zum Beispiel
» Wahlvorschlag ohne schriftliche Zustimmung der Bewerber) dem jeweiligen
» Vertreter des Wahlvorschlages gegenüber und Aufforderung zur
» Mängelbeseitigung innerhalb von drei Arbeitstagen"

Guten Morgen liebe Doris,
da habe ich mich schon kundig gemacht. Es ist alles von der Seite des WV korrekt abgelaufen. Eben drum sind wir, die weitere Beisitzerin und ich entgegen der Meinung des Vorsitzenden des WV, der Meinung, dass seine Kandidatur als ungültig anzusehen ist. Wir werden es ihm auch so mitteilen.
Im Übrigen: Er beabsichtigt die Wahl sowieso anzufechten, egal ob wir korrekt oder unkorrekt handel. Er hatte dem WV-Vorsitzenden ja bereits in einer E-Mail mitgeteilt: "Wenn ich die Wahl nicht gewinne werde ich sie anfechten...".

Gruß Eva

SBV-Kandidatur ohne Zustimmung

hackenberger, Saturday, 16.10.2010, 11:52 (vor 5849 Tagen) @ broesel

Hallo Eva

» Im Übrigen: Er beabsichtigt die Wahl sowieso anzufechten, egal ob wir
» korrekt oder unkorrekt handel. Er hatte dem WV-Vorsitzenden ja bereits in
» einer E-Mail mitgeteilt: "Wenn ich die Wahl nicht gewinne werde ich sie
» anfechten...".

Die entscheidenden Fragen sind aber:
1. Hat er mindestens drei Wahlberechtigte>
2. und viel wichtiger, wird eine Anfechtungsklage überhaupt angenommen>

Auszug aus dem [link=http://shop.wolterskluwer.de/wkd/product/31146000/>sid=ff6rjb9su70frrnlearro4m583]Kinttel-Kommentar zum § 96 Abs. 6 Satz 2, Rn 165[/link]
Anfechtungsgrund
Voraussetzung für die Anfechtbarkeit der Wahl ist gemäß § 19 BetrVG, dass gegen wesentliche Vorschriften zum Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht rechtzeitig erfolgt ist. Allerdings berechtigen zur Wahlanfechtung nur erhebliche Verstöße. Diese liegen vor, wenn nach der allgemeinen Lebenserfahrung und den konkreten Einzelumständen nicht ganz unwahrscheinlich ist, dass das Wahlergebnis ohne den Verstoß anders ausgefallen wäre. Lässt sich nicht sicher feststellen, ob sich der Verstoß ausgewirkt hat, ist eine Beeinflussung des Wahlergebnisses zu bejahen (BAG Beschluss vom 8. März 1957 = BAGE 4, 63 = NJW 1957, 1086).

SBV-Kandidatur ohne Zustimmung

hackenberger, Saturday, 16.10.2010, 12:00 (vor 5849 Tagen) @ broesel

Hallo Eva

» ich habe noch eine weitere Beisitzerin und natürlich einen Vorsitzenden
» weil er Jurist ist, dachte ich, dass wir dann auf guter Ebene arbeiten
» könnten!
Man muss beim Thema "Jurist" immer beachten / bedenken, dass es i.d.R. leider Juristen sind die aus der "Arbeitsgerichtsbarkeit/ BetrVG" kommen. Daher dann hier auch oft ihr bestimmt gutes Wissen aus dem BetrVG hier einbringen. Da gibt es aber gerade beim Thema "Wahl" doch merkliche Unterschiede. Eine wichtige Unterscheidung haben wir ja in den letzten Tagen hier auch sehr deutlich erleben dürfen, das Thema "Datenschutz" und die Folgen für die Wahlen hieraus, wie aber auch die Fakten/ Auswirkungen bei dem anzuwendenden Wahlverfahren (formell oder vereinfacht).

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