zu spät (Wahlen)

hackenberger, Thursday, 21.10.2010, 20:21 (vor 5844 Tagen) @ MarioSchuette

Hallo Mario,

leider fehlen um Dir richtig zu antworten einige notwenige Angaben. Welche Wahlverfahren trifft bei Dir zu>
Vereinfachtes Wahlverfahren= 5-49 Wahlberechtigte und keine weit entfernt liegende Betriebsteile>
oder
Formelles Wahlverfahren= > 49 Wahlberechtigte oder weit entfernt liegende Betriebsteile und < 50 Wahlberechtigte (5-49 Wahlberechtigte)>

Du schreibst:
» Da ich erst seit Montag wieder im Betrieb bin sind nur die 8 Wochen Zeit
» nicht mehr einzuhalten.
8 Wochen treffen aber nur bei formeller Wahl zu. Laut Deinem Profil has Du aber nur 9 Wahlberechtigte, also vereinfachtes Wahlverfahren. Hier muss die SchwbV dann spätestens 3 Wochen vor Ablauf der Amtszeit zur Wahlversammlung einladen.

Der BR kann bei bestehender SchwbV NICHT zur Wahlversammlung einlanden. Wäre ein grober Verstoß gegen die Wahlordnung und § 94 SGB IX, also Anfechtungsgrund.

Diese Zeit lt. SchwbVWO, also 3 bzw. 8 Wochen sind zwingend einzuhalten. Auch sonst wäre die Wahl zu mindest anfechtbar.

Wenn diese Zeit bis zum Ablauf der Wahlperiode, also taggenau 4 Jahre, oder spätestens am 30. Nov. nicht ausreicht, entsteht eine Mandatslose Zeit.


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