Beteiligung der VP an Begehung durch Berufsgenossenschaft (Allgemeines)

pacodecolonia, Wednesday, 03.11.2010, 09:20 (vor 5833 Tagen)

Hallo,

ein sb AN ist während der Arbeitszeit auf seinem Arbeitsplatz zusammengebrochen, der AG hat diesen Vorfall nicht der Berufsgenossenschaft gemeldet.
Erst zu einem späteren Zeitpunkt, als der AN aus gesundheitlichen Gründen den Betrieb im Rahmen einer Abfindungsvereinbarung verlassen hat, hat die BG im Rahmen ihrer Ermittlungen eine Begehung vor Ort begangen.
Ziel war, sich ein Bild über die Umstände die zum Zusammenbruchs des AN zu machen.
Der AN hat diesen AP seit Ende 2008 nicht mehr betreten, wurde krank und erlangte ab dem Tag des Vorfalls rückwirkend den SB-Status.

Die VP ist an der Begehung, die erst vor 2 Wochen stattgefunden hat, nicht beteiligt worden.
Widerspricht dies den Beteilungsrechten der SBV, auch wenn der damalige AN in diesem Betrieb nicht mehr tätig ist>

Viele Dank im Vorraus für Eure Hilfe
Paco

Beteiligung der VP an Begehung durch Berufsgenossenschaft

hackenberger, Wednesday, 03.11.2010, 14:02 (vor 5833 Tagen) @ pacodecolonia

Hallo Paco,

wenn die BG "nur" wegen eins Arbeitsplatzes in den Betrieb kommt und an diesem Arbeitsplatz nicht auch aktuell ein Schwb arbeitet sehe ich kein Beteuligungsrecht. Anders sehe ich es, wenn eine solche Begehung im Rahme von Arbeitsschutzsitzungen erfolgt. Dort gehörte dieses Thema auch hin. Denn dort sind wir (SchwbV) ja auch dabei.

Aber der Ansatzpunkt der SchwbV wäre hier eigentlich der § 81 Abs. 1, Satz 6 SGB IX. Darauf habe ich ja schon hingewiesen. Auch dass die Verlezung dieses, wegen Verstoß gegen § 95 Abs. 2 eine Sanktionsmöglichkeit gem. § 156 Abs. 1 Satz 9 möglich ist. Leider wird aber dieses von den meisten SchwbV nicht beachtet.

FAZIT:
Also immer bei Besetzungen freier Stellen auf den § 81 Abs. 1, Satz 6 SGB IX achten.

Hier nochmals ein Auszug aus dem K[link=http://shop.wolterskluwer.de/wkd/product/31146000/>sid=ff6rjb9su70frrnlearro4m583]nittelkommentar[/link] zum § 81 Abs. 1

Prüfungspflicht des Arbeitgebers
Rn 11
Vor einer Neubesetzung eines freien Arbeitsplatzes muss jeder Arbeitgeber prüfen, ob dieser mit einem schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit einem bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos oder arbeitssuchend gemeldeten, besetzt werden kann (Abs. 1 Satz 1). Die Prüfungspflicht gilt für alle Arbeitgeber ohne jede Ausnahme (LPK-SGB IX / Düwell Rdnr. 73; HK-SGB IX / Trenk-Hinterberger Rdnr. 4; Kossens u. a. / Kossens Rdnr. 1). Sie besteht unabhängig von einer Beschäftigungspflicht nach § 71 Abs. 1 SGB IX und sogar dann, wenn die Zahl der anrechenbaren schwerbehinderten Beschäftigten des Arbeitgebers bereits die Zahl der Pflichtplätze nach §§ 75,76 SGB IX übersteigt. Die Beschäftigung schwerbehinderte Menschen soll gefördert werden, soweit es die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse zulassen (vgl. BAG Beschluss vom 17. November 1989 – 1 ABR 88/88 = BAGE 63, 226 = NZA 1990, 368 = BehindertenR 1990, 111; LPK-SGB IX / Düwell a. a. O)

Also, doch bitt einmal des öffters die Kommentierungen auch lesen ;-)

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