Kündigung eines Gleichgestellten (Gleichstellung)

hackenberger, Wednesday, 03.11.2010, 13:14 (vor 4948 Tagen) @ pacodecolonia

Hallo „pacodecolonia“

§ 95 Abs. 2 SGB IX ist ganz eindeutig!

» durch die AfA über die Antragstellung, nicht aber den positiven Bescheid
» zur Gleichstellung informiert worden
Stimmt! Die AfA informiert den AG NICHT über den Ausgang. Dieses muss der AN selbst machen.

» Somit sei eine Kündigung auch ohne Beteiligung der VP (und des IA)
» rechtswirksam.
JEIN! Der AG sollte bei Vermutung einer Gleichstellung, was man auf Grund des Wissen über eine lfd. Antragstellung unterstellen kann das IA gem. §85 SGB IX einbinden. Denn sonst könnte eine Kündigung wegen Soziawidrigkeit nichtig sein.
Ist dem AG aber eine Schwerbehinderung/ Gleichstellung bekannt wäre eine Kündigung ohne Beachtung des § 85 SGB IX nichtig.

» Meines Wissens informiert die AfA den AG aber direkt über den Stand des
» Gleichstellungsantrags.
Nein Das war frührer einmal so. Seit einer Entscheidung des BSG gilt der AG nicht mehr als Beteiligter.

» Wer kann mir dazu Genaueres sagen, bzw. gibt es eine Sonderregelung für
» den öffentlichen Dienst>
Nein, hier gibt es keine Sonderregelung!

Fazit: Der gekündigte AN sollte sofern er Gleichgestellt ist sofort (innerhalb 3 Wochen nach Zugang der Kündigung) Kündigungsschutzklage erheben und den AG sofort auch über die Gleichstellung, am besten via VPSchwb, damit diese Info belegbar ist, informieren.

Eine Nichtbeteiligung der SchwbV, also Missachtung des § 95 Abs, 2 SGB IX, führt nicht zur Nichtigkeit der Kündigung, könnte aber ein berechtigtes Indiz für einen Verstoß gegen das AGG darstellen.

Anders nur im öffentlichen Dienst bei Beamten, dort wäre Maßnahmen wegen unheilbarer Formfehler nichtig.

Nach der BAG-Rechtsprechung ein gerichtlich durchsetzbarer Auskunftsanspruch der SchwbV über Veränderungen bei Schwbs informiert zu werden.

Außerdem ist der Arbeitgeber nach [link=http://beck-online.beck.de/default.aspx>typ=reference&y=400&w=NeumannPMPSGBIXKO_12&name=ID_597]§ 99[/link] Abs. 1 SGB IX verpflichtet, der Schwerbehindertenvertretung zu jedem Zeitpunkt die bei ihm beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Menschen namentlich zu benennen, für deren Interessenwahrnehmung die Schwerbehindertenvertretung nach § 95 SGB IX zuständig ist. Hierauf hat die Schwerbehindertenvertretung einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber.
BAG, Beschluss vom 16.04.2003, 7 ABR 27/02


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