Hallo Sophia oder nun doch Robbi,
Ja, da habt ihr nun eine ungeschickte Situation!
So nun gehe ich auf den ersten Beitrag ein!
Hallo Robbi,
» Unsere Vertrauensperson hat mit sofortiger Wirkung alle ihre Ämter
» (Vertrauensperson der Schwerbehinderten, Wahlvorstandsmitglied,
Das sie kurz vor der Wahl ihr SchwbV-Mandat niedergelegt hat ist schade. Die Niederlegung des Mandates als Wahlvorstand sieht das Gesetz eigentlich nicht vor. Ist daher auch in der SchwbVWO nicht behandelt.
Im Gegensatz, sofern sich niemand findet für das Amt als Wahlvorstand kann das ArbG einen einsetzen/ bestimmen.
» zur Wahl des Stellvertreters der Vertrauensperson ab 01.12.2010 gestellt) niedergelegt.
Wenn wie eine Zustimmungserklärung abgegeben hat und auf einem Wahlvorschlag als Kandidat benannt ist, kann sie von der Kandidatur NICHT zurücktreten. Sie kann dann nur ggf. die Annahme der Wahl anlehnen innerhalb von 3 Tagen nach der Wahl oder später zu jeder Zeit im Amt niederlegen.
» Am 23.11.2010 sind unsere SBV-Wahlen. Unsere SBV-Vertretung
» besteht aus der Vertrauensperson und 2 Stellvertretern.
Die Anzahl der zu wählenden Stelli musst ja vom Wahlvorstand vorher festgelegt/Bestimmt worden sein. Diese Festlegung ist für die Wahl bindend.
» 1. Meines Wissens rückt der 1. Stellvertreter als Vertrauensperson nach,
» ist das richtig so>
Ja, bis zur Neuwahl! Dann wird ja eine neue VPSchwb gewählt und diese könnte dann das Mandat ablehnen.
Hat sich aber nur 1 Person zur Kandidatur / zur Wahl gestellt und diese lehnt die Annahme der Wahl ab, bestehet der Zustand, dass KEINE VPSchwb gewählt wurde. Damit kann auch kein Stelli gewählt werden und nachrücken. Denn nachrücken kann man nur wenn jemand der gewählt wurde niederlegt. Dann müsste komplett neu gewählt werden.
» 2. Der Wahlvorstand muss doch aus mindestens 3 Mitgliedern bestehen, kann
» man nachnominieren, wenn ja wie>
Nein! Sieht das Gesetz nicht vor, dafür hätte man Stellvertreter/ Ersatz vorher bestimmen müssen. Ihr könntet mit zwei Wahlvorständen weitermachen, wäre aber dann ein Grund für eine Anfechtung.
» 3. Es ist Briefwahl angeordnet. Einige haben ihre Stimmzettel schon
» schriftlich eingereicht.
Macht ja nichts. Wenn einer der Gewählten dann später nein sagt, ist es halt so.
» Kann man einen Stellvertreter nachträglich
» wählen, oder müssen Neuwahlen angeordnet werden.
Nein, Stelli nachwählen kann/ darf man nur, wenn keine gewählten Stelli mehr vorhanden sind.
FAZIT:
Eigentlich müsste also die Wahl abgebrochen werden und alles von vorne beginnen.
Das dann auch mit der Tatsache, das wegend des Zeitablaufes dann ab dem 01.12.2010 eine mandatslose Zeit eintritt. Denn am 30.11.2010 spätestens endet das Mandat der SchwbV.
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Es gäbe aber noch die Möglichkeit, dass 3 Wahlberechtigte oder BR/PR beim ArbG die Bestellung eines nun zusätzlichen Wahlvorstandsmitglied beantragen. Dann setzt das ArbG einen neuen 3 Wahlvorstand ein und es kann weitergehen.
Quelle: Rn 7, Neuman Pahlen SchwbVWO Kommentierung