Wahlleiter (Wahlen)

Toni, Freistaat Bayern, Saturday, 06.11.2010, 23:24 (vor 5828 Tagen)

Hallo liebe Mitstreiter,

obwohl ich inzwischen die hier angebotenen Suchfunktionen angewendet und
ich auch anderweitig versucht habe, mich zu informieren, ist mir noch immer nicht eindeutig klar, ob der beim "vereinfachten Verfahren" zu wählende
Wahlleiter auch ein "Außenstehender" sein kann bzw. darf.

Weiterhin bin ich verunsichert, ob der Wahlleiter unbedingt auch ein Wahl-berechtigter sein muss. Es gibt ja bekanntlich eine Kommentierung (Pahlen,Neumann....), wo gesagt wird, dass der Wahlleiter auch gleichzeitig Wahlberechtigter sein muss.:lookaround:

Ich würde mich freuen, in diesen beiden Punkten endlich Klarheit zu bekommen.

Liebe Grüße
Adviser

Wahlleiter

hackenberger, Sunday, 07.11.2010, 19:28 (vor 5827 Tagen) @ Toni

Hallo Adviser,

Wer darf neben den Wahlberechtigten bei der Wahlversammlung teilnehmen>

Die amtierende Vertrauensperson kann auch ohne Wahlrecht an der Wahlversammlung teilnehmen, da sie ein berechtigtes Interesse daran hat. Sie ist nur von der Wahl selbst ausgeschlossen.

Daneben können auch Wahlleiter und Wahlhelfer, die nicht notwendigerweise wahlberechtigt sind, teilnehmen. Ferner können an der Wahlversammlung Personen teilnehmen, die hilfsbedürftigen Wahlberechtigten Hilfe leisten. Ausdrücklich regelt § 10 Abs. 4 SchwbVWO das Teilnahmerecht der unterstützenden Personen nur für den Wahlvorgang im förmlichen Verfahren. Allerdings muss den Hilfeleistenden die Teilnahme im vereinfachten Verfahren auch möglich sein, um die Ausübung des Wahlrechts der Wahlberechtigten auch hierbei zu gewährleisten.

Kein Teilnahmerecht haben grundsätzlich der Arbeitgeber, Gewerkschaften und das Integrationsamt ohne Funktion.

Gleichwohl kann die Wahlversammlung ihre Teilnahme beschließen.

Auch kein grundsätzliches Teilnahmerecht haben der Beauftragte des Arbeitgebers und der Betriebsrat. Gleichwohl kann die Wahlversammlung ihre Teilnahme beschließen.

Kandidaten ohne Stimmrecht haben ein Teilnahmerecht ab dem Zeitpunkt, wo sie zur Wahl vorgeschlagen wurden.

Quellen: BIH und ZB info 2_2010 (sollten alle den IA bekannten SchwbV eigentlich haben).

Aber auch im [link=http://shop.wolterskluwer.de/wkd/product/31146000/>sid=ff6rjb9su70frrnlearro4m583]Knittel-Kommentar[/link] § 94 Rn 15 ff findest Du es.

Teilnahmeberechtigt an der Wahlversammlung sind die aktiv Wahlberechtigten, also schwerbehinderte Beschäftigte und Gleichgestellte, sofern nicht ein besonderer persönlicher Ausschlussgrund vorliegt. Allein die Wählbarkeit sonstiger Personen unabhängig von einer Schwerbehinderung gibt diesen kein Recht zur Anwesenheit. Soweit allerdings aufgrund konkreter Vorschlagsabsichten aus dem Teilnehmerkreis die Möglichkeit besteht, dass ein nicht Teilnahmeberechtigter gewählt werden könnte, sollte zumindet dessen – möglichst schriftlich erklärtes – Einverständnis mit einer eventuellen Wahl, ggf. auch die unverzügliche Erreichbarkeit während der Versammlung, sichergestellt werden, um seine Bereitschaft zur Annahme einer Wahl vorweg bzw. alsbald klären zu können.

Folgende Personen haben neben den aktiv Wahlberechtigten eine Teilnahmeberechtigung an der Wahlversammlung:– Die amtierende Vertrauensperson, selbst wenn sie nicht wahlberechtigt ist. Sie hat hieran ein berechtigtes Interesse. Nur von der Wahl selbst ist sie ausgeschlossen;
– Wahlleiter und Wahlhelfer, die nicht notwendigerweise wahlberechtigt sind;
– Personen, die hilfsbedürftigen Wahlberechtigten Hilfe leisten. Ausdrücklich regelt § 10 Abs. 4 SchwbVWO das Teilnahmerecht der unterstützenden Personen nur für den Wahlvorgang im förmlichen Verfahren. Allerdings muss den Hilfeleistenden die Teilnahme im vereinfachten Verfahren auch möglich sein, um die Ausübung des Wahlrechts der Wahlberechtigten auch hierbei zu gewährleisten.

Kein Teilnahmerecht haben grundsätzlich der Arbeitgeber, der Beauftragte des Arbeitgebers, Gewerkschaften, der Betriebsrat und das Integrationsamt ohne Funktion sowie Kandidaten ohne Stimmrecht. Gleichwohl kann die Wahlversammlung ihre Teilnahme beschließen (vgl. BIH Fragen und Antworten).
Vorschriften über die Beschlussfähigkeit bestehen nicht. Theoretisch genügt also die Anwesenheit eines einzigen stimmberechtigten Beschäftigten in der Wahlversammlung.

Faizt: Mit Einverständnis der Wähler in der Wahlversmmlung kann man ein Betriebs-/ Personalratsmitglied als Wahlleiter wählen. Dieses hat i.d.R. 2 Positiva. Einmal hat man einen der sich mit Wahlen auskennt und 2. kann es ein guter Fall der "Vertrauensvollen Zusammenarbeit", also § 99 SGB IX sein, weil man ihn einbezieht. Dieses setzt aber sehr wohl auch die Bereitschaft zur Vertrauensvollen Zusammenarbeit beider Seiten vorraus. Es schließt dann auch Aktivitäten des BR gegen die SchwbV aus, z.B. indem er einen Kandidaten favorisiert ggf. auch noch gegen die SchwbV.

Noch ein Hinweis. Aus der Tätigkeit Wahlleiters/ Wahlhelfer entwickelt sich im Gegensatz zum Wahlvorstand KEIN besonderer Kündigungsschutz.

Wahlleiter

Toni, Freistaat Bayern, Monday, 08.11.2010, 06:28 (vor 5827 Tagen) @ hackenberger

Lieber Bernhard,

zunächst vielen Dank für Deine ausführlichen Erläuterungen.

Hinsichtlich der Thematik "Wahlleiter" herrscht nun Klarheit.

Aber wo steht genau, dass die derzeit amtierende Vertrauensperson nicht
selbst mit wählen darf >

Denn hier gibt es offenbar doch verschiedene Meinungen.
Schaue Dir dazu bitte einmal meine Frage an, die ich am 28.10.2010 (11:29)
hier im Forum stellte.

Die Antwort unserer Mitstreiterin Birgit auf meine Frage war, dass
die Vertrauensperson doch selbst wählen darf.

Und diese Antwort blieb hier im Forum auch unkommentiert bzw. es gab
daraufhin keinen Widerspruch von irgendjemandem.

Vielen Dank für eine endgültige Klärung im voraus.

Es Grüßt
Adviser

Wahlleiter

barevi, Bayern, Unterfranken, Monday, 08.11.2010, 07:34 (vor 5827 Tagen) @ Toni

Lieber Adviser.

die WahlBERECHTIGUNG ergibt sich aus dem Status "schwerbehindert" bzw. "gleichgestellt".

Nun ist es aber ja möglich auch Vertrauenspersonen zu wählen, die selbst nicht sb sind. Gesetzt den Fall, diese SBV stellt sich nicht mehr zur Wahl, dann kann sie zwar an der Wahlversammlung teilnehmen, darf aber nicht mitwählen da sie nicht selbst sb ist.

Eine SBV, dies selbst schwerbehindert bzw. gleichgestellt ist wählt selbstverständlich mit!

Ich hoffe, noch ein bißchen mehr Licht in die Angelegenheit gebracht zu haben. - Wir haben unsere Wahl (vereinf. Wahlverfahren) bereits hinter uns gebracht... ich darf noch 4 Jahre :wink:

Viele Grüße
barevi

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Nur tote Fische schwimmen MIT dem Strom

Wahlleiter

hackenberger, Monday, 08.11.2010, 09:21 (vor 5826 Tagen) @ Toni

Hallo Adviser,

die Antwort von [link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=11526#p11527]Birgit[/link] ist vollkommen OK, daher kein Kommentar.
Ergibt sich auch klar aus § 94 Abs. 2 SGB IX, wer wählen darf.

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