dringend hilfe stützunterschriften (Wahlen)

Drakana, Niedersachsen, Sunday, 14.11.2010, 20:05 (vor 5820 Tagen)

hallo,
ich hoffe, dass mir hier jemand helfen. Ich habe den Wahlvorstand (förmliche SBV Wahl) mündlich unter Zeugen darauf hingewiesen, dass die ansgehängte Wählerliste nicht korrekt ist. Hier steht jemand drauf, der 30 Grad hat und nicht gleichgestellt ist. Trotz allem wurde die Liste nicht zurückgezogen und nun hat diegleiche Person, auch noch auf einen Wahlvorschlag seine Stützunterschrift gegeben.
1. Ist sein Wahlvorschlag gültig> (Niemand hat schriftlich Einspruch dagegen erhoben)>
2.Wenn sein Wahlvorschlag nicht gültig ist, sind dann andere eingereichte Wahlvorschläge gleichzeitig ungültig> Also ist alles bisher eingereichte nichtig>

Es wäre nett, wenn ihr mir schnell Rat geben könntet, da ich morgen früh sofort reagieren muss.

vielen Dank an alle

dringend hilfe stützunterschriften

hackenberger, Sunday, 14.11.2010, 20:47 (vor 5820 Tagen) @ Drakana

Hallo Susanne,

zu erst einmal die Frage, bit Du kein Mitglied des WV> Wenn dem so ist warum>
Ich rate SchwbV immer selbst Mitglied des WV zu sein, u.a. genau aus diesem Grunde.

So nun zum rechtlichen. Wahlvorschläge dürfen bekanntlich NUR von aktiv Wahlberechtigten gemacht werden. Beim formellen Wahlverfahren bedeutet dieses somit, dass NUR diese entsprechende beim WV einreichen dürfen/ können! Auch Stützunterschriften können NUR von aktiv Wahlberechtigten abgegeben werden.

Der WV hat dieses zu prüfen!

» 1. Ist sein Wahlvorschlag gültig> (Niemand hat schriftlich Einspruch
» dagegen erhoben)>
Sofern der Wahlvorschlag richtig eingereicht wurde und die notwenige Anzahl gültiger Stützunterschriften enthält ist er gültig. Die ggf. eine ungültige Stützunterschrift wird gestrichen. Reicht die Anzahl der Stützunterschriften dann nicht mehr aus, muss der WV den Wahlvorschlag zurückgeben und der Einreicher kann bis zu letzten möglichen Tag der Abgabe versuchen die notwendige Anzahl von Stützunterschriften zu erhalten. Der WV ist aber NICHT verpflichtet unmittelbar zu prüfen.
[link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=11567#p11568]Wahlvorschläge und Stützunterschriften - Wahlvorstand muss nicht zwingend nach Eingang auf Mängel prüfen[/link] - BAG, Beschl. v. 20.01.2010 - 7 ABR 39/08

» 2.Wenn sein Wahlvorschlag nicht gültig ist, sind dann andere eingereichte
» Wahlvorschläge gleichzeitig ungültig> Also ist alles bisher eingereichte
» nichtig>
NEIN! Es wird immer NUR der eine ungültige Wahlvorschlag ungültig!

Auch dürfen bekanntlich NUR aktiv Wahlberechtigten in die Wählerliste aufgenommen werden. Es ist die Pflicht des WV die Wählerliste entsprechend zu ergänzen bzw. zu ändern.

SchwbVWO
§ 2 Aufgaben des Wahlvorstandes
(1) 1Der Wahlvorstand bereitet die Wahl vor und führt sie durch.
.....
(6) 1Der Arbeitgeber unterstützt den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben. 2Er gibt ihm insbesondere alle für die Anfertigung der Liste der Wahlberechtigten erforderlichen Auskünfte und stellt die notwendigen Unterlagen zur Verfügung.

§ 3 Liste der Wahlberechtigten.
(1) 1 Der Wahlvorstand stellt eine Liste der Wahlberechtigten auf. 2 Die Wahlberechtigten sollen mit Familienname, Vorname, erforderlichenfalls Geburtsdatum sowie Betrieb oder Dienststelle in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt werden

PS: Ich hoffe WIR waren nett! ;-)

dringend hilfe stützunterschriften noch eine Frage????

Drakana, Niedersachsen, Monday, 15.11.2010, 07:04 (vor 5820 Tagen) @ hackenberger

danke danke danke,
nachdem ich eine schlaflose Nacht hatte, geht es mir nun etwas besser. Der restliche Wahlvorstand (ein Mitglied bin ich) droht nun, dass wenn ich es anzeige, dass die Wählerliste nicht korrekt ist, sie zurücktreten und ich somit keinen gültigen Wahlvorstand mehr habe und dann wäre die Wahl auch ungültig sagen sie. Die beiden anderen Mitglieder des Wahlvorstandes "sitzen" in einen anderen Bundesland und aufgrund der Entfernung haben sie es geschafft, dass ich die Wählerlisten und die Namen der Leute die Stützunterschriften geleistet haben, erst nach allen Fristen bekommen haben, so meinen sie, kann ich nichts mehr dagegen tun.(ich selbst bin im Moment noch amtierende Schwerbehindertenvertreterin, da ich aber den Mumd immer aufgemacht habe, möchte man mich raushaben).
Und nun>

Ich möchte mich nochmals recht herzliche für die schnelle Hilfe hier bedanken. Man kann diese Seite nur weiterempfehlen. Super!!!!!:-)

dringend hilfe stützunterschriften noch eine Frage????

hackenberger, Monday, 15.11.2010, 09:26 (vor 5820 Tagen) @ Drakana

Hallo Susanne,

» danke danke danke,
Bitte :-)

» nachdem ich eine schlaflose Nacht hatte, geht es mir nun etwas besser. Der
» restliche Wahlvorstand (ein Mitglied bin ich) droht nun, dass wenn ich es
» anzeige, dass die Wählerliste nicht korrekt ist, sie zurücktreten und ich
» somit keinen gültigen Wahlvorstand mehr habe und dann wäre die Wahl auch
» ungültig sagen sie.
Das stimmt so nicht, lasse diese Mitglieder des WV zurücktreten, dann rücken die Ersatzmitglieder nach sofern bestimmt, was man immer sollte. Sind keine Ersatzmitglieder bestimmt, benennst Du 2 Neue WV-Mitglieder und diese machen weiter.

Die Drohung der WV-Mitglieder könnte ihnen auch rechtlich Probleme einbringen. Denn man kann dieses als strafbarer Versuch der Behinderung der Wahl einstufen.

» Die beiden anderen Mitglieder des Wahlvorstandes
» "sitzen" in einen anderen Bundesland und aufgrund der Entfernung haben sie
» es geschafft, dass ich die Wählerlisten und die Namen der Leute die
» Stützunterschriften geleistet haben, erst nach allen Fristen bekommen
» haben, so meinen sie, kann ich nichts mehr dagegen tun.(ich selbst bin im
» Moment noch amtierende Schwerbehindertenvertreterin, da ich aber den Mund
» immer aufgemacht habe, möchte man mich raushaben).
So ganz verstehe ich dieses hier nicht. Der Wahlvorstand muss tagen, also sich treffen, genau so wie BR-Sitzungen und dann Beschlüsse fassen. Es müssen sich also die 3 Wahlvorstandsmitglieder treffen und Mehrheitsbeschlüsse fassen. Die Wahlvorstände können also nicht an getrennten Orten sich mit den Unterlagen/ Beschlüssen befassen und dann per Telfon oder per Umlaufverfahren abstimmen. Das wäre ungültig das rechtswidrig. Weiter ist über jede Sitzung des WV ein Protokoll/ eine Niederschrift zu fertigen und aufzubewahren.

Wenn hier also der Wahlvorstand sich nicht ordnungsgemäß zu Sitzungen getroffen hat wäre alles ungültig und ihr müsstet von vorne beginnen, da solche Sitzungen per Telfon oder per Umlaufverfahren nicht zulässig sind. Dann würde aber auch als Folge ab dem 01.12.2010 bis zur Neuwahl eine Mandatslose Zeit entstehen.

dringend hilfe stützunterschriften

Wolfgang E., Monday, 15.11.2010, 10:37 (vor 5820 Tagen) @ Drakana

» Ich habe den Wahlvorstand (förmliche SBV Wahl) mündlich unter Zeugen darauf hingewiesen, dass die ansgehängte Wählerliste...

Hallo Susanne,

so geht das nicht: Das ist ein grober Verstoß gegen den Datenschutz. Die Wählerliste darf auf keinen Fall "ausgehängt" werden, sondern muss nach der Wahlordnung zur Einsicht "ausgelegt" werden (§ 3 SchwbVWO). Das ist sofort abzustellen!

Kontextlink:
Einblick in die Wählerliste

Gruß,
Wolfgang

nochmal dringend

Drakana, Niedersachsen, Tuesday, 16.11.2010, 07:01 (vor 5819 Tagen) @ Wolfgang E.

Hallo Wolfgang, hallo an alle,
was genau ist der Unterschied zwischen aushängen und auslegen> Der Vorsitzende des Wahlvorstandes hat veranlasst das die Liste mit den Namen der wahlberechtigten Schwerbehinderten in jeder Einrichtung am "schwarzen Brett" ausgehängt wird.
Auch wenn die Frage vielleicht hier schon mal beantwortet wurde, wer genau darf Einblick in die Wählerliste haben>>> Bin wirklich sehr dankbar für eure Hilfe, es ist bei uns sehr chaotich.


liebe Grüße und vielen Dank

Susanne

nochmal dringend

BirgitKE, Berlin, Tuesday, 16.11.2010, 09:01 (vor 5819 Tagen) @ Drakana

Hallo Susanne,

das Thema wurde tatsächlich in der letzten Zeit im Rahmen des Datenschutzes besprochen... Du hattest Dich sogar selbst an dieser Diskussion beteiligt... > ;-)

[link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=11344#p11344]Diskussion Verletzung Datenschutz[/link]

Also Einsicht in die Wählerliste nehmen können Personen mit berechtigtem Interesse. Nun die Frage, was ist berechtigtes Interesse. Die Wähler selbst haben es natürlich um zu prüfen, ob sie in der Wählerliste stehen. Wahlbewerber haben dieses Einsichtsrecht auch und natürlich der Wahlvorstand. Da ist nun die Antwort auf den betriebsweiten Aushang einfach... Hier würden allen Beschäftigten und weiteren sich im Haus aufhaltenden Personen besonders schützenswerte Daten bekannt gemacht. Denn die Eigenschaft schwerbehindert ist wohl ohne Diskussion eine besonders schützenswerte Information. Und dass alle Beschäftigten und auch betriebsfremde Personen ein berechtigtes Interesse haben, dass soll der Wahlvorstand dann mal begründen und wie er es gegen den Datenschutz aufwiegen will... Deshalb ist in der SchwbWV auch von geeigneten Orten die Rede. Und das schwarze Brett ist es definitiv aus vorgenannten Gründen nicht...

--
MfG
Birgit

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