Widereingliederung, wie gehts weiter ........ (Allgemeines)

hfmweid ⌂, Bamberg, Bayern, Monday, 15.11.2010, 16:18 (vor 5821 Tagen)

Hallo,

würde ganz, ganz dringend "SAU" gute Tipps benötigen wie man im folgenden Fall vorgehen könnte/sollte oder sogar muss!

Mitarbeiter ist seit Oktober 2009 erkrankt (Krebs), bei der Bestrahlung haben sich vorrübergehende Folgeschäden ergeben, welche aber auf nicht absehbare Zeit wieder verschwinden sollen/werden!!!.
Der Behandelnte Arzt schreibt weiterhin Krank.
Die Krankenkasse hat dem Mitarbeiter mitgeteilt das sie die Auszahlung des Krankengeldes zum 14.11.2010 einstellen.
Den Widerspruch dagegen hat die KK auch abgelehnt.
Medizinischer Dienst der Krankenkasse entscheidet nach unterlagen das der Versicherte wieder Arbeitsfägig ist uns stellt die Zahlungen ein.
Widereingliederung stimmt der Betrieb nicht zu.
Der schwerbehinderte Mitarbeiter erhält aktuell keine finazielle Unterstützung.
Was läuft hier schief>>>

H I L F E ! ! ! :-(

--
Es grüsst, Johannes

Widereingliederung, wie gehts weiter ........

hackenberger, Monday, 15.11.2010, 17:28 (vor 5821 Tagen) @ hfmweid

Hallo Johannes,

eine Stufenweise Wiedereingliederung (sogenanntes "Hamburger Modell") (§ 74 SGB V - §§ 28, 51 Abs. 5 SGB IX) unterliegt zwar der Freiwilligkeit auf beiden Seiten, also AN und AG. Doch Schwerbehinderte haben einen Anspruch auch auf Grundlage des § 81 Abs. 4. Diesem kann sich der AG dann nicht verweigern.

Kontextlinks:
Stufenweise Wiedereingliederung schwerbehinderter Arbeitnehmer, BAG 9 AZR 229/05
Stufenweise Wiedereingliederung
Weitere Arbeitshilfen
[link=http://www.ev-kirchenkreis-neukoelln.de/Webdesk/dokument>id=50109]Guter Beitrag zum Thema "Stufenweise Wiedereingliederung Schwerbehinderter BAG"[/link]

Grundsätzlich hat man Anspruch auf 78 Wochen Krankengeld. Stellt die Krankenkasse die Leistungen vorher ein, bleibt nur der Weg des Widerspruches und dann der Klage.

PS: Das Thema "Anspruch Schwerbehinderter auf eine Stufenweisen Wiedereingliederung" gem. § 81 Abs. 4 SGB IX haben wir aber auch schon öfters behandelt, man hätte mit der Suchfunktion also etwas gefunden, u.a. [link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=8428#p8431]hier![/link] :-(

Widereingliederung, wie gehts weiter ........

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 15.11.2010, 20:09 (vor 5821 Tagen) @

Sorry Susanne,

aber die allgemeine Bedeutung, die Du diesem Urteil zuweist, hat es nicht.
» Übersetzt heißt das kurz: Eine „Gesundschreibung“ nach Aktenlage schöpft
» nicht alle zu Gebote stehenden Möglichkeiten aus. Die Ärzte des MDK müssen
» den Patienten „persönlich befragen und untersuchen“. Erst dies wird
» überhaupt als ein medizinisches Gutachten gewertet, wenngleich es nicht
» mehr Beweiskraft vor Gericht hat, wie das des behandelnden Arztes.
Das stimmt so allgemein nicht, das Urteil bezieht sich auf aussergewöhnliche Schlamperei des MDK-Gutachters und die nicht ganz eindeutige Äußerung der behandelnden Ärztin.
»
» Ferner hat unabhängig davon, jeder Patient das Recht auf ein zweites
» Gutachten des MDK, was durch den Widerspruch zum Erstgutachten des
» behandelnden Arztes angefordert werden kann. Wenn das zweite Gutachten
» genauso ausgeht, muss Widerspruch bei der KK eingereicht werden. Dieser
» wird vor dem Widerspruchsausschuss der KK verhandelt. Lehnt der Ausschuss
» den Widerspruch ab, bleibt nur das Sozialgericht.
Diese Verfahrensbeschreibung stimmt für den vorliegenden Fall nicht, da es sich um ein Verfahren gem. Nr. 6.2 ABBA handelte (ausgelöst durch Widerspruch der behandelnden Ärztin):
[link=http://]http://www.mdk.de/media/pdf/BGA_ABBA_2004.pdf[/link]
In diesem Verfahren muß man kein Zweitgutachten extra beantragen, sondern es ist automatische und zwingende Folge, wenn sich behandelnde Ärztin und MDK-Gutachter widersprechen.
» In diesem Fall aber würde ich auf das Urteil des Hessischen
» Landessozialgerichts und des Bundessozialgerichtes hinweisen, wonach
» bereits das Erstgutachten wider der geltenden Rechtssprechung erstellt
» wurde (nämlich nach Aktenlage).
Die grundsätzliche Zulässigkeit eines Erstgutachtens nach Aktenlage durch den MDK wird durch dieses Urteil nicht in Frage gestellt !
Der springende Punkt für Patienten ist oft, daß die behandelnden Ärzte dieses Verfahren oft nicht kennen und dementsprechend handeln oder aber sich einfach nicht mit dem MDK "anlegen" wollen und diese Feigheit ggü. dem Patienten oft mit dummen Sprüchen a la "Ober sticht Unter" rechtfertigen.
» Susanne

--
&Tschüß

Wolfgang

Widereingliederung, wie gehts weiter ........

albarracin, Baden-Württemberg, Monday, 15.11.2010, 23:19 (vor 5821 Tagen) @

» Sorry Wolfgag,
»
Hallo,

» bevor du anderen einen Irrtum unterstellst, solltest du dich besser
» informieren!
»

Ich fühle mich sehr gut informiert, da ich bereits mehrere dieser Verfahren bei Betroffenen begleitet habe - idR erfolgreich.
» » Das stimmt so allgemein nicht, das Urteil bezieht sich auf
» » aussergewöhnliche Schlamperei des MDK-Gutachters und die nicht ganz
» » eindeutige Äußerung der behandelnden Ärztin.
»
» Falsch! Dieses Urteil ist anwendbar auf alle „Gesundschreibungen“ nach
» Aktenlage. Dies ist grundsätzlich unzulässig!
Das stimmt nach wie vor in den meisten Fällen nicht. Das Gericht hat im von dir verlinkten Fall die Qualität der MDK-Gutachten bemängelt, die lt. Gericht auch auf mangelhaften Begründungen der Fachärztin beruhten. Es ist in der mir bekannten Rechtsprechung und Literatur unumstritten, daß idR erst beim fortlaufenden Dissens zwischen Arzt und MDK, der einen zweiten Gutachter lt. Nr. 6.2 ABBA zwingend erfordert, eine Untersuchung notwendig ist.
»
» » In diesem Verfahren muß man kein Zweitgutachten extra beantragen,
» sondern
» » es ist automatische und zwingende Folge, wenn sich behandelnde Ärztin
» und
» » MDK-Gutachter widersprechen.
»
» Das ist nun absoluter Blödsinn und sehr gefährlich, wenn du jemanden so
» komplett falsch berätst!
Lese halt einfach mal den Link, da steht das genau so drin wie ich es geschrieben habe.

» Wenn der MDK eine AU beendet, ist das für die KK bindend.
Auch das stimmt nicht. wenn Du in Nr. 7 ABBA den fünften Absatz lesen würdest, würdest Du folgenden Satz finden:
Der ärztliche Gutachter trifft in seinem Gutachten keine leistungsrechtlichen Entscheidungen,
sondern gibt der Krankenkasse sozialmedizinische Empfehlungen. Die Krankenkasse kann
von diesen ohne nähere Begründung abweichen.

» Nur wenn der behandelnde Arzt ausdrücklich Widerspruch einlegt erfolgt ein Zweitgutachten des MDK.
Das "nur" stimmt nicht. Auch wenn der Versicherte Widerspruch einlegt gegen eine Entscheidung der Kasse auf Grundlage eines MDK-Gutachtens, gibt es ein Zweitgutachten. (Nr. 6.4 ABBA)
» Das Ergebnis der Begutachtung durch den MDK ist für den Vertragsarzt
» verbindlich.
Stimmen Vertragsarzt und MDK-Gutachter in einer
» abschließenden Wertung nicht überein, so kann der behandelnde Arzt
» Einspruch einlegen und ein Zweitgutachten über die Krankenkasse seines
» Patienten beantragen.
Die Vorgehensweise ist im
» Bundesmantelvertrag-Ärzte und Arzt/Ersatzkassen-Vertrag festgelegt. Der
» Einspruch sollte schriftlich und medizinisch begründet eingereicht werden.
» Kann die Krankenkasse die Meinungsverschiedenheiten nicht ausräumen,
» beauftragt sie erneut den MDK mit der Erstellung eines
» Zweitgutachtens.

» http://www.mdk.de/1323.htm
»Ist mit bekannt, nix anderes habe ich geschrieben.
» Ferner
»
» Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland rät, sich in solchen
» Fällen umgehend an den behandelnden Arzt zu wenden. Der Arzt kann
» einschätzen, ob es dem Patienten zuzumuten ist, seine Tätigkeit wieder
» aufzunehmen. Besteht der Arzt weiterhin auf Arbeitsunfähigkeit, kann er
» zusammen mit dem Patienten Widerspruch gegen das MDK-Gutachten einlegen.
» Dabei kommt es entscheidend auf die Begründung des Arztes durch einen
» aktuellen Befund an.
Der Medizinische Dienst muss den Sachverhalt
» erneut überprüfen und die Krankenkasse kann dem Widerspruch stattgeben.
Auch das entspricht im Ablauf dem, was ich geschrieben habe.

» » Die grundsätzliche Zulässigkeit eines Erstgutachtens nach Aktenlage
» » durch den MDK wird durch dieses Urteil nicht in Frage gestellt !

»
» Glücklicherweise liegst du auch hier falsch!
»
» Leitsatz des o.a. Urteils:
»
» Sind Krankenkassen der Auffassung, dass Versicherte trotz einer
» Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des behandelnden Arztes keinen Anspruch
» auf Krankengeld haben, so sind sie von Amts wegen zu eigenen medizinischen
» Ermittlungen verpflichtet. Dazu gehören in der Regel die
» Befragung der behandelnden Ärzte und eine Untersuchung des
» Patienten.

Kennst Du die Bedeutung des juristischen Begriffes "in der Regel" >
»
» » Der springende Punkt für Patienten ist oft, daß die behandelnden Ärzte
» » dieses Verfahren oft nicht kennen
»
» Nun, dann bist du in guter Gesellschaft, denn du hast auch keine Ahnung
» vom Verfahren.
Kannst Du eigentlich auch Meinungsverschiedenheiten diskutieren, ohne gleich beleidigend zu sein >>>
»
» Susanne

--
&Tschüß

Wolfgang

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