» Sorry Wolfgag,
»
Hallo,
» bevor du anderen einen Irrtum unterstellst, solltest du dich besser
» informieren!
»
Ich fühle mich sehr gut informiert, da ich bereits mehrere dieser Verfahren bei Betroffenen begleitet habe - idR erfolgreich.
» » Das stimmt so allgemein nicht, das Urteil bezieht sich auf
» » aussergewöhnliche Schlamperei des MDK-Gutachters und die nicht ganz
» » eindeutige Äußerung der behandelnden Ärztin.
»
» Falsch! Dieses Urteil ist anwendbar auf alle Gesundschreibungen nach
» Aktenlage. Dies ist grundsätzlich unzulässig!
Das stimmt nach wie vor in den meisten Fällen nicht. Das Gericht hat im von dir verlinkten Fall die Qualität der MDK-Gutachten bemängelt, die lt. Gericht auch auf mangelhaften Begründungen der Fachärztin beruhten. Es ist in der mir bekannten Rechtsprechung und Literatur unumstritten, daß idR erst beim fortlaufenden Dissens zwischen Arzt und MDK, der einen zweiten Gutachter lt. Nr. 6.2 ABBA zwingend erfordert, eine Untersuchung notwendig ist.
»
» » In diesem Verfahren muß man kein Zweitgutachten extra beantragen,
» sondern
» » es ist automatische und zwingende Folge, wenn sich behandelnde Ärztin
» und
» » MDK-Gutachter widersprechen.
»
» Das ist nun absoluter Blödsinn und sehr gefährlich, wenn du jemanden so
» komplett falsch berätst!
Lese halt einfach mal den Link, da steht das genau so drin wie ich es geschrieben habe.
» Wenn der MDK eine AU beendet, ist das für die KK bindend.
Auch das stimmt nicht. wenn Du in Nr. 7 ABBA den fünften Absatz lesen würdest, würdest Du folgenden Satz finden:
Der ärztliche Gutachter trifft in seinem Gutachten keine leistungsrechtlichen Entscheidungen,
sondern gibt der Krankenkasse sozialmedizinische Empfehlungen. Die Krankenkasse kann
von diesen ohne nähere Begründung abweichen.
» Nur wenn der behandelnde Arzt ausdrücklich Widerspruch einlegt erfolgt ein Zweitgutachten des MDK.
Das "nur" stimmt nicht. Auch wenn der Versicherte Widerspruch einlegt gegen eine Entscheidung der Kasse auf Grundlage eines MDK-Gutachtens, gibt es ein Zweitgutachten. (Nr. 6.4 ABBA)
» Das Ergebnis der Begutachtung durch den MDK ist für den Vertragsarzt
» verbindlich. Stimmen Vertragsarzt und MDK-Gutachter in einer
» abschließenden Wertung nicht überein, so kann der behandelnde Arzt
» Einspruch einlegen und ein Zweitgutachten über die Krankenkasse seines
» Patienten beantragen. Die Vorgehensweise ist im
» Bundesmantelvertrag-Ärzte und Arzt/Ersatzkassen-Vertrag festgelegt. Der
» Einspruch sollte schriftlich und medizinisch begründet eingereicht werden.
» Kann die Krankenkasse die Meinungsverschiedenheiten nicht ausräumen,
» beauftragt sie erneut den MDK mit der Erstellung eines
» Zweitgutachtens.
» http://www.mdk.de/1323.htm
»Ist mit bekannt, nix anderes habe ich geschrieben.
» Ferner
»
» Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland rät, sich in solchen
» Fällen umgehend an den behandelnden Arzt zu wenden. Der Arzt kann
» einschätzen, ob es dem Patienten zuzumuten ist, seine Tätigkeit wieder
» aufzunehmen. Besteht der Arzt weiterhin auf Arbeitsunfähigkeit, kann er
» zusammen mit dem Patienten Widerspruch gegen das MDK-Gutachten einlegen.
» Dabei kommt es entscheidend auf die Begründung des Arztes durch einen
» aktuellen Befund an. Der Medizinische Dienst muss den Sachverhalt
» erneut überprüfen und die Krankenkasse kann dem Widerspruch stattgeben.
Auch das entspricht im Ablauf dem, was ich geschrieben habe.
» » Die grundsätzliche Zulässigkeit eines Erstgutachtens nach Aktenlage
» » durch den MDK wird durch dieses Urteil nicht in Frage gestellt !
»
» Glücklicherweise liegst du auch hier falsch!
»
» Leitsatz des o.a. Urteils:
»
» Sind Krankenkassen der Auffassung, dass Versicherte trotz einer
» Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des behandelnden Arztes keinen Anspruch
» auf Krankengeld haben, so sind sie von Amts wegen zu eigenen medizinischen
» Ermittlungen verpflichtet. Dazu gehören in der Regel die
» Befragung der behandelnden Ärzte und eine Untersuchung des
» Patienten.
Kennst Du die Bedeutung des juristischen Begriffes "in der Regel" >
»
» » Der springende Punkt für Patienten ist oft, daß die behandelnden Ärzte
» » dieses Verfahren oft nicht kennen
»
» Nun, dann bist du in guter Gesellschaft, denn du hast auch keine Ahnung
» vom Verfahren.
Kannst Du eigentlich auch Meinungsverschiedenheiten diskutieren, ohne gleich beleidigend zu sein >>>
»
» Susanne