von Teilzeit zu Vollzeit (Allgemeines)

hufy, Bremen/Niedersachsen, Friday, 19.11.2010, 12:44 (vor 5817 Tagen)

hallo,
bei uns wurde die Sollstellenzahl angehoben. Nun haben sich mehrere Teilzeitkräfte gemeldet, die von Teil- wieder auf Vollzeit gehen möchten. Eine von den Bewerbern ist Schwerbehindert. Besteht hier ein Vorrang> nach § 71 (1) SGB IX sind schwerbehinderte Frauen besonders zu berücksichtigen.
Kann die Bewerberin sich hierauf berufen> Die grundsätzliche Quote ist deutlich erfüllt.
Ist die Bewerberin zu bevorzugen>

viele Grüsse

von Teilzeit zu Vollzeit

Blessing, Bundesweit, Saturday, 20.11.2010, 12:50 (vor 5816 Tagen) @ hufy

Kollegiales Hallo "hufy",

schön, dass bei euch die Soll-Stellenzahl erhöht werden kann.

Hier gilt m.E. zuerst mal für Behinderte und Nichtbehinderte § 9 TzBfG hier.

Rechtsprechung dazu hier.

Zudem käme dann noch für schwerbehinderte oder gleichgestellte Teilzeitbeschäftigte § 81 Abs. 2 SGB IX i.V.m. dem AGG, dass die genannte Personengruppe nicht benachteiligt werden darf. Und natürlich auch, dass nach § 71 Abs. 1 Satz 2 SGB IX im öffentlichen Dienst schwerbehinderte Frauen besonders zu berücksichtigen sind.

Die Erfüllung der Pflichtquote spielt nach meiner Einschätzung hierbei keine Rolle.

Es wäre sicher gut, wenn deine schwerbehinderte Kollegin den Wunsch / Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber geltend macht und den PR und die SBV mit informiert. Unter Umständen kann es auch sinnvoll sein, die Gleichstellungs- bzw. Frauenbeauftragte (sofern im Betrieb / der Dienststelle vorhanden) mit einzubinden.

Hoffe, ich konnte dir etwas helfen.

Kleiner Hinweis: grundsätzlich ist für die Antworten hier im Forum hilfreich, wenn man seine Userangaben vollständig angibt. Da je nach BPersVG / LPVG / BetrVG usw. sich ggf. unterschiedliche Ansatzpunkte ergeben können.

--
Freundlich grüßt Blessing

von Teilzeit zu Vollzeit

hackenberger, Saturday, 20.11.2010, 13:04 (vor 5816 Tagen) @ hufy

Hallo,

ergänzend noch den Hinweis. Sofern die Erhöhung der Wochenarbeitszeit bei Teilzeitkräften eine gewisse Stundenzahl betrifft, lt. Rechtsprechung cs. 10 Std./ Woche mehr, ist das Ganze rechtlich betreffend der Mitbestimmung wie eine Einstellung zu behandeln,also BR § 99 BetrVG und SchwbV § 95 Abs. 2 SGB IX, nicht aber § 81 Abs. 1 SGB IX. Anders, wenn die Erhöung der WAZ auf Grundlage einer Gesetzänderungen erfolgt, wie sie ja teils im öffentl. Dienst bei der Erhöung der WAZ von 40 Std./Woche auf 42 Std./Woche.

Im Bereich der PersVG die analogen §§ zum § 99 BetrVG.

Rechtsprechung:
Erhöhung der Arbeitszeit und Betriebsrat § 99
LAG Schleswig-Holstein, 18.7.2007 - Az: 6 TaBV 31/06
LAG München v. 11.04.2007, 9 TaBV 127/06
BAG vom 25.1.2005 1 ABR 59/03
Eine Erhöhung der Arbeitszeit um 9 % ist für den betroffenen Arbeitnehmer genauso wenig unbedeutend wie es für den betroffenen Arbeitgeber eine Verringerung der Arbeitszeit um 9 % wäre.

Kontextlink:
Erhöhung der Arbeitszeit und Betriebsrat § 99

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