sind Kopien erlaubt? (Wahlen)

Drakana, Niedersachsen, Saturday, 20.11.2010, 06:42 (vor 5815 Tagen)

Hallo an alle,

ich habe eine Frage zu den Wahlunterlagen (förmliches Wahlverfahren). Da es bei uns zu erheblichen Probleme bei der Wahl gekommen ist, möchte ich die Unterlagen, die während des Wahlverfahrens zusammen gekommen sind, kopieren, da ich die Wahl evtl. später anfechten möchte. Ich selber bin im Wahlvorstand. Der WV untersagt mir das kopieren allerdings. Könnt ihr mir sagen, ob das kopieren erlaubt ist und ob es dazu eine Rechtsvorschrift gibt>

vielen Dank für eure Hilfe. Ihr habt schon so oft hier geholfen, deshalb möchte ich ein ganz ganz dickes Lob für dieses Forum aussprechen. Insbesondere danke ich auch Herrn Hackenberger.

viele Grüße
Susanne

sind Kopien erlaubt?

hackenberger, Saturday, 20.11.2010, 09:39 (vor 5815 Tagen) @ Drakana

Hallo Susanne,

Nein, das Kompieren ist nicht erlaubt. Das Kopieren der Wahlunterlagen sieht die SchwbVWO wie auch das SGB IX § 94 nicht vor.

Sämtliche Unterlagen sind aufzubewahren, auch evtl. Merkblätter für Ausländer (§ 2 Abs. 5 SchwbVWO), alle Beschlüsse des Wahlvorstandes, Einsprüche gegen die Wählerliste (§ 4 Abs. 1 SchwbVWO), die Beschlüsse hierüber und die Wahlvorschläge, Aushänge sowie Bekanntmachung des Ergebnisses. Ausgenommen sind zu spät eingegangene schriftlich abgegebene Stimmen, die nach einem Monat nach der Bekanntgabe zu vernichten sind (§ 12 Abs. 2 SchwbVWO).

Die Wahlunterlagen sind insbesondere dann bedeutungsvoll, wenn die Wahl angefochten werden soll, angefochten wird oder sich jemand auf die Nichtigkeit der Wahl beruft. Deshalb haben alle Interessierten, die die Wahl anfechten könnten oder sich auf die Nichtigkeit der Wahl berufen könnten, ein Einsichtsrecht in die Unterlagen. Das Einsichtsrecht kann aber nur in Gegenwart der Schwerbehindertenvertretung oder des stellvertretenden Mitglieds wahrgenommen werden, da diese für die ordnungsgemäße Aufbewahrung verantwortlich ist. Es ist unzulässig, die Unterlagen auch nur für begrenzte Zeit an Dritte herauszugeben.

Die SchwbV hat diese Unterlagen bis zum Ende der Wahlperiode gesichert und gegen Veränderung geschützt auf zu beahren und ggf. bei einem Rechtsstreit/ einer Anfechtung an des zuständige Gericht zu übergeben.

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