Miteinbinden von Stellvertreter (Stellvertreter/in)

hackenberger, Tuesday, 23.11.2010, 17:23 (vor 5810 Tagen) @ Claudia

Hallo Claudia,

» sitze jetzt seit mehr als 5 Std. vorm PC und habe leider nicht die
» richtigen Antworten auf meine Fragen gefunden:-( .
Da hast Du aber leider nicht richtig gesucht, denn diese haben wir hier schon behandelt :-(


» Wir haben weniger als 20 schwerbehinderte Menschen in unserem Betrieb.
» Unsere VP und ich (Stellvertreterin) arbeiten Teilzeit und eigentlich
» immer an verschiedenen Tagen so das wir uns nur selten treffen. So weit
» ich das richtig verstanden habe ist es meine Aufgabe sie in Ihrer
» Abwesebheit zu vertreten. Was ja in unserem Fall sehr oft zutrifft.Somit
» werde ich ständig "miteingebunden" oder sehe ich das falsch>:-|
Nein, dass siehst Du richtig! :-)

» Nun zu meiner eigentlichen Frage. Unsere VP ist auch gleichzeitig im BR
» können wir hier § 95 anwenden in dem sie mir die Sitzungsteilhabe an BR
» Sitzungen als ständige Aufgabe übergibt und sie als BR Mitglied an den
» Sitzungen teilnimmt oder gilt das nur nach Abs 1 Satz 4
» In Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 100
» schwerbehinderten Menschen kann sie nach Unterrichtung des Arbeitgebers
» das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu
» bestimmten Aufgaben heranziehen,
Genau so ist es, es geht also NICHT!

Sie nimmt dann im BR mit Doppelmandat teil!

Ist sie auf Grund der Teilzeit nicht im Dienst und nimmt nicht an den BR-Gremien teil, was sie könnte und solle (Gründe für eine Verhinderung des BR-Mitglieds sind Krankheit, Urlaub, Dienstreise und Kur (außerdem Sonderfälle wie z.B. eigene Betroffenheit bei Beschlussfassung). Das Abfeiern von Überstunden gehört nicht dazu. Betriebsratsarbeit ist ein Ehrenamt, das man auch in seiner Freizeit innehat (§ 25 BetrVG, im Basiskommentar Fitting 24. Aufl. RN 17 ff) als Ausgleich für die Teilnahme außerhalb der Regelarbeitszeiten kennt das BetrVG den § 37 Abs. 3, er gilt analog auch für SchwbV auf Grundlage des § 96 Abs. 6 SGB IX) an den BR-Gremien teil, so darfst Du dann im Rahmen der Verhinderungsvertretung dort teilnehmen.

Sie könnte sich außerhalb der Regelarbeitszeit auch als VPSchwb als NICHTVERHINDERT erklären und dann alle Termine/ Aufgaben wahrnehmen und dann als Ausgleich sich auf § 96 Abs. 6 SGB IX berufen.


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