GSBV Wahl (Wahlen)

hackenberger, Friday, 10.12.2010, 18:32 (vor 5794 Tagen) @ ke061005

Hallo "ke061005",

die Stellvertretung nimmt im Falle der Verhinderung die Aufagben der VPSchwb wahr und zwar mit allen Rechten und Pflichten. Siehe SGB IX.

Aber, bei dem Thema Wahl unbedingt darauf achten, dass auch wirklich eine verhinderung gem. SGB IX vorliegt. Sonst könnte die Wahl anfechtbar oder gar nichtig sein.


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