Re: Vertretung der VP der Schwerbehinderten (Allgemeines)

hackenberger, Saturday, 18.01.2003, 17:06 (vor 7762 Tagen) @ hackenberger

In Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens 5
Schwerbehinderte nicht nur vorübergehend beschäftigt
werden, ist gem.
SGB IX, § 94 Abs. 1 neben der
Schwerbehindertenvertretung wenigstens 1
Stellvertreter zu wählen (Wahl der
Schwerbehindertenvertretung, Wahlordnung).
Der Stellvertreter vertritt den Vertrauensmann bzw.
die Vertrauensfrau im Falle der Verhinderung (SGB IX,
§ 94 Abs .1). Verhinderung liegt vor, wenn die
Schwerbehindertenvertretung abwesend ist (Urlaub,
Krankheit, Kur, Dienstreise usw.). Die
Schwerbehindertenvertretung ist auch dann verhindert,
wenn es sich um Angelegenheiten handelt, die die
eigene Person betreffen. Ein Fall der Verhinderung
ist auch gegeben, wenn die
Schwerbehindertenvertretung zwar im Betrieb oder in
der Dienststelle anwesend, aber für eine bestimmte
Tätigkeit nicht erreichbar ist, z. B. weil sie von
ihrem Arbeitsplatz nicht abkömmlich ist oder
gleichzeitig eine andere Angelegenheit aus dem
Aufgabenkatalog des SGB IX, § 94 Abs. 1 wahrzunehmen
hat.
Im Falle der Verhinderung der
Schwerbehindertenvertretung vertritt der
Stellvertreter sie in allen Angelegenheiten, in denen
sie tätig sein würde. Während der Vertretung hat der
Stellvertreter die selben Aufgaben und Rechte wie die
Schwerbehindertenvertretung selbst. Erlischt das Amt
der Schwerbehindertenvertretung vorzeitig, z. B.
durch Rücktritt oder Ausscheiden aus dem Betrieb, so
rückt der Stellvertreter automatisch für den Rest der
Amtszeit nach; der zweite Stellvertreter wird dann
zum ersten Stellvertreter
(SGB IX, § 94 Abs. 7).
Solange der Stellvertreter den Vertrauensmann bzw.
die Vertrauensfrau der Schwerbehinderten vertritt,
hat er die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die
Schwerbehindertenvertretung selbst


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