Informationsrecht der sbM (Allgemeines)
Hallo,
selbstverständlich darfst Du nicht nur einem sbM derartige ihn persönlich betreffende Unterlagen aushändigen, Du mußt es sogar auf sein Verlangen!
Darauf hat der sbM einen einklagbaren Rechtsanspruch - sowohl ggü. Dir als auch ggü. dem Verfasser des Gutachtens. Das das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sich auch auf ärztliche Unterlagen bezieht, ist vom BVerfG schon längst grundsätzlich entschieden worden. Eine Rechtsprechungsübersicht findet sich u.a. in diesem Rechtsgutachten:
http://www.gesundheitundrecht.de/urteile/>id=13
Im Bereich des BetrVG gilt auch noch für alle AN verstärkend der Anspruch des § 83 BetrVG
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&Tschüß
Wolfgang