Hallo,
wenn das BAG die Wahl für ungültig erklärt, müssen unverzüglich Neuwahlen stattfinden, da keine SchwbV mehr existiert. Dieses führt dann weiter dazu, dass im Okt. keine Neuwahlen stattfinden müssen, da dann die SBV noch keine 12 Monate im Mandat ist. Den örtlichen Wahlvorstand bestellt die GSBV.
» Kandidaten wurde verboten, sich Namen aus dem Wählerverzeichnis zu notieren...
Wie soll denn da jemand Stützunterschriften sammeln, wenn ihm der Wahlvorstand keine Namen aus dem Wählerverzeichnis notieren lässt> Wie soll denn da eine Wahl funktionieren> Das ist durch und durch undemokratisch und lässt sich auch mit dem gerne vorgeschobenen Datenschutz nicht rechtfertigen. Das ist aus meiner Sicht schon unvereinbar mit dem ungeschriebenen gesetzlichen Grundsatz der Chancengleichheit, der die Wahlordnung überlagert. Dieser Grundsatz wurde vom BAG im anderen Zusammenhang mit der Einsicht in das Wählerverzeichnis ja ausdrücklich hervorgehoben.
Niemand kann sich etwa in Großbetrieben, in denen teils die Namen von über 75 schwerbehinderten Unterstützer benötigt werden, merken. Soll sich da der Wahlbewerber etwa stundenlang hinsetzen und die Namen auswendig lernen, damit er die ganzen Stützungerschriften zusammen bringt> Dieses Verhalten des WV sehe ich eher als grobe Wahlbehinderung bzw. Amtspflichtsverletzung an. Sehr unfair und durch nichts zu rechtfertigen! Geheimhaltungsgründe und Datenschutzgründe stehen dem nicht entgegen.
Auch kann die BAG-Rechtsprechung zum Einblickrecht in Lohnlisten und Gehaltslisten m.E. analog herangezogen werden beim Einsichtsrecht in die Wählerliste wegen vergleichbarer Interessenlage mit diesen Entgeltlisten, so dass schon deshalb jedenfalls 5 % der Namen der Wähler von Wahlbewerbern auszugsweise notiert werden können, um einen Wahlvorschlag mit den erforderlichen 5 % Stützunterschriften einreichen zu können.
Leitsatz des Bundesarbeitsgerichts:
"
das Recht, sich Notizen über die Bruttolohn- und -gehaltslisten zu machen."
BAG, Beschluss vom 15.06.1976 - 1 ABR 116/74
Ebenso zu Recht LAG Hamm, wonach bei diesen Aufzeichnungen die "Verwendung einer vorbereiteten Liste mit den Namen aller Arbeitnehmer" als zulässige Arbeitshilfe angesehen wird.
LAG Hamm, Beschluss vom 11.12.2001, 13 TaBV 85/01
» Rücknahme einer Zustimmungserklärung wurde vom Wahlvorstand akzeptiert
LAG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2012, 3 TaBV 7/11,
Rechtsbeschwerde anhängig beim [link=http://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml>cmsuri=/juris/de/nachrichten/zeigenachricht.jsp&feed=juna&wt_mc=rss.juna&nid=jnachr-JUNA140401077]BAG[/link], Az: 7 ABR 23/12
» Was passiert eigentlich, wenn das BAG die Urteile der Vorinstanzen bestätigt>
Ich gehe davon aus, dass es sich hier um folgende Wahlanfechtung handelt:
LAG Stuttgart, Beschluss vom 30.10.2012, 15 TaBV 1/12
Dieser Entscheidung des LAG Stuttgart ist schon deshalb zuzustimmen, weil das BAG entschieden hat, dass bei genereller Briefwahl das Öffnen der Freiumschläge betriebsöffentlich zu erfolgen hat, also jedenfalls vorher per Aushang am "Schwarzen Brett" bekanntgemacht werden muss, sofern nicht bereits ohnehin, so wie es sich gehört, im Wahlausschreiben Ort und Zeit angegeben. Deshalb ist diese intransparente Wahl unwirksam.
[link=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung>Gericht=LAG%20M%FCnchen&Datum=12.10.2011&Aktenzeichen=11%20TaBV%2029/11]LAG München[/link] vom 12.10.2011, 11 TaBV 29/11, bestätigt durch
BAG, Beschluss vom 10.07.2013, 7 ABR 83/11