Klage gegen Wahlergebnis? (Wahlen)

Hotte, Stuttgart, Monday, 03.01.2011, 18:47 (vor 5770 Tagen)

hallo miteinander,
die Wahlen 2010 sind abgeschlossen.
Mich würde interessieren, ob es Klagen gegen die jeweiligen Wahlen gibt.

Mir persönlich sind 2 Klagen bekannt, die jetzt Mitte Januar/Ende Januar den jeweils ersten termin vor dem Arbeitsgericht haben.

Klagegründe sind im wesentlich:
Kandidaten wurde durch den WV verboten sich Namen aus dem Wählerverzeichnis zu notieren, um Stützunterschriften zu sammeln
Nicht korrekte Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Unklares Wählerverzeichnis ( Unstimmigkeiten bei der Anzahl der Wahlberechtigten)
Rücknahme einer Zustimmungserklärung wurde vom WV akzeptiert
Zugang zum Büro des WV war nicht behindertengerecht und das Büro als solches nicht gekennzeichnet


Wie sieht es denn so bei euch aus>
Im Vorfeld gab es in diesem Forum ja div. Hinweise auf mögliche Klagen.

LG
Hotte

--
Richard v. Weizsäcker:
"Nicht Behindert zusein,ist wahrlich kein Verdienst, sondern ein Geschenk, das jedem von uns jeder Zeit genommen werden kann."

Klage gegen Wahlergebnis?

gsbv, Bayern, Thursday, 13.01.2011, 09:24 (vor 5761 Tagen) @ Hotte

» hallo miteinander,
» die Wahlen 2010 sind abgeschlossen.
» Mich würde interessieren, ob es Klagen gegen die jeweiligen Wahlen gibt.
»
Hallo Hotte,

gerade habe ich dazu in einem Beitrag über Anfechtungen berichtet.

GSBV

Klage gegen Wahlergebnis?

Hotte, Stuttgart, Tuesday, 25.01.2011, 10:28 (vor 5749 Tagen) @ Hotte

hallo miteinander,

)
» Rücknahme einer Zustimmungserklärung wurde vom WV akzeptiert


Ich darf jetzt dem Arb-Gericht ausführlich schriftlich erläutern, warum den die Rückhanme einer Zustimmungserklärung laut Wahlordnung nicht möglich sein soll und erlaubt sein.

Ich habe jetzt schon ausgeführt, das ja für einen Wahlvorschlag gesammelt wird, und das auf einem Wahlvorschlag mehrere Bewerber draufstehen. Wenn jetzt ein Bewerber sehr kurz vor Einreichnungsschluss seine bewerbung zurückzieht, wären ja wohl die gesamten Stützunterschrfiten ungültig und damit auch der gesamte Wahlvorschlag ungültig.


Weiss jemand wie das mit den Zustimmungserklärungen bei BR-Wahlen sind> Wird da irgendwo die Rücknahmemöglichkeit erwähnt.

Bei den Kommunalwahlen ist es ausdrücklich ausgeschlossen.

Wenn irgendjeamnd da einen Hinweis auf ein urteil oder Gesetz hat, wäre ich dankbar.


LG
Hotte

P.S.
Der Wahlvorstand muss nach bisherigem Verhalten des Arbeitsgerichtes seine Entscheidung nicht begründen

--
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Klage gegen Wahlergebnis?

hackenberger, Tuesday, 25.01.2011, 10:59 (vor 5748 Tagen) @ Hotte

Hallo Hotte,

hast Du keinen Anwalt>

Ich teile auch die Meinung, dass nach Einreichung des Wahlvorschlages die Kandidatur und auch die Unterstützung nicht mehr zurückgezogen werden kann. Denn die Stützunterschriften wurde ja NUR wegen des Wahlvorschlages im Ganzen, also aller Kandidaten so geleistet. Es kann daher unterstellt werden/ davon ausgegangen werden, dass bei einer geänderten Liste diese nicht die notwenigen Stützunterschriften erhalten hätte. Ein zurückziehen einer Zustimmungserklärung/ Kandidatur würde somit den gesamten Wahlvorschlag ungültig machen, was ein nicht zu vertretender Nachteil für die anderen Kandidaten dieser Liste bedeuten würde. Der Kandidat hätte ja die Möglichkeit nach der Wahl die Annahme abzulehnen. Hilfreich wäre es hier wohl, wenn Stützer es bestätigen, dass sie bei einer geänderten Kandidatenliste diese eben nicht gestützt hätten. Dieses fällt ja nicht unter das Thema "Verschwiegeheit der Wahl".

Was die Unterstützung (Stützunterschrift) betrifft geht dieses nur im Rahmen der Erklärung nach Aufforderung durch den WV bei Mehrfachstützung.

Betreffen der Kanididatur, geht es dann nur durch Nichtannahme der Wahl. So auch RA Felser (IGM) und Gewerkschaft der Finanzdienstleister DBV Die Kandidatur, auf Seite 3. Aber auch hier auf Seite 3, Gewerkschaft DJV und hier bei der Gewerkschaft IG CBE

Es gibt zur diesem Thema leider nur Rechtsmeinungen/ Aussagen betreffend BR-Wahlen. Doch diese sind hier analog anzuwenden. Doch es wäre auch ein guter Fall für den Instanzenweg, also so bis zum BAG.

Klage gegen Wahlergebnis?

Hotte, Stuttgart, Tuesday, 25.01.2011, 12:17 (vor 5748 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard
»
» hast Du keinen Anwalt>


Doch. Aber ich denke, je mehr Info und Hinweise ich ihm für den Schriftsatz geben kann, desto besser dürfte es sein. Auf dr Gegenseite ist schliesslich Südwestmetell für den AG und eine Anwaltskanzlei für die SBV

»
» Ich teile auch die Meinung, dass nach Einreichung des Wahlvorschlages die
» Kandidatur und auch die Unterstützung nicht mehr zurückgezogen werden
» kann.


Hier könnte es ein kleines Problem ergeben. Die Zustimmung wurde 24 Stunden vor Einreichung des Wahlvorschlages, aber nach Abschluss der Sammlung Stützunterschrfiten, zurückgezogen.
Allerdings, hierüber kann man jetzt noch streiten, die Zustimmungserklärung wurde handschriftlich getätigt, die Rücknahme nur durch eMail und nicht persönlicher Unterschrfit.

LG
Hotte

--
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Klage gegen Wahlergebnis?

Hotte, Stuttgart, Monday, 25.02.2013, 21:48 (vor 4986 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,
»
» Es gibt zur diesem Thema leider nur Rechtsmeinungen/ Aussagen betreffend
» BR-Wahlen. Doch diese sind hier analog anzuwenden. Doch es wäre auch ein
» guter Fall für den Instanzenweg, also so bis zum BAG.

Nachdem das Arbeitsgericht und auch das Landesarbeitsgericht die Wahl für ungültig erklärt hatten, wird jetzt das BAG im 3. oder 4. Quartal ein Urteil fällen.
VG
Hotte

--
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Klage gegen Wahlergebnis?

Hotte, Stuttgart, Monday, 09.09.2013, 11:00 (vor 4791 Tagen) @ Hotte

Hallo

» Nachdem das Arbeitsgericht und auch das Landesarbeitsgericht die Wahl für
» ungültig erklärt hatten, wird jetzt das BAG im 3. oder 4. Quartal ein
» Urteil fällen.


Die Verhandlung beim Bundesarbeitsgericht wird wahrscheinlich erst Ende April 2014 sein. Was passiert eigentlich, wenn das BAG die Urteile der Vorinstanzen bestätigt> Muss dann sofort eine neue Wahl stattfinden, oder gibt es Möglichkeiten die Wahl bis zum regulären Termin Oktober 2014 zu verzögern>

VG
Hotte

--
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Klage gegen Wahlergebnis?

hackenberger, Monday, 09.09.2013, 12:16 (vor 4790 Tagen) @ Hotte

Hallo,

wenn das BAG die Wahl für ungültig erklärt, müssen unverzüglich Neuwahlen stattfinden, da keine SchwbV mehr existiert. Dieses führt dann weiter dazu, dass im Okt. keine Neuwahlen stattfinden müssen, da dann die SBV noch keine 12 Monate im Mandat ist. Den örtlichen Wahlvorstand bestellt die GSBV.

» Kandidaten wurde verboten, sich Namen aus dem Wählerverzeichnis zu notieren...
Wie soll denn da jemand Stützunterschriften sammeln, wenn ihm der Wahlvorstand keine Namen aus dem Wählerverzeichnis notieren lässt> Wie soll denn da eine Wahl funktionieren> Das ist durch und durch undemokratisch und lässt sich auch mit dem gerne vorgeschobenen Datenschutz nicht rechtfertigen. Das ist aus meiner Sicht schon unvereinbar mit dem ungeschriebenen gesetzlichen Grundsatz der Chancengleichheit, der die Wahlordnung überlagert. Dieser Grundsatz wurde vom BAG im anderen Zusammenhang mit der Einsicht in das Wählerverzeichnis ja ausdrücklich hervorgehoben.

Niemand kann sich etwa in Großbetrieben, in denen teils die Namen von über 75 schwerbehinderten Unterstützer benötigt werden, merken. Soll sich da der Wahlbewerber etwa stundenlang hinsetzen und die Namen auswendig lernen, damit er die ganzen Stützungerschriften zusammen bringt> Dieses Verhalten des WV sehe ich eher als grobe Wahlbehinderung bzw. Amtspflichtsverletzung an. Sehr unfair und durch nichts zu rechtfertigen! Geheimhaltungsgründe und Datenschutzgründe stehen dem nicht entgegen.

Auch kann die BAG-Rechtsprechung zum Einblickrecht in Lohnlisten und Gehaltslisten m.E. analog herangezogen werden beim Einsichtsrecht in die Wählerliste wegen vergleichbarer Interessenlage mit diesen Entgeltlisten, so dass schon deshalb jedenfalls 5 % der Namen der Wähler von Wahlbewerbern auszugsweise notiert werden können, um einen Wahlvorschlag mit den erforderlichen 5 % Stützunterschriften einreichen zu können.

Leitsatz des Bundesarbeitsgerichts:
"… das Recht, sich Notizen über die Bruttolohn- und -gehaltslisten zu machen."

BAG, Beschluss vom 15.06.1976 - 1 ABR 116/74

Ebenso zu Recht LAG Hamm, wonach bei diesen Aufzeichnungen die "Verwendung einer vorbereiteten Liste mit den Namen aller Arbeitnehmer" als zulässige Arbeitshilfe angesehen wird.
LAG Hamm, Beschluss vom 11.12.2001, 13 TaBV 85/01

» Rücknahme einer Zustimmungserklärung wurde vom Wahlvorstand akzeptiert
LAG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2012, 3 TaBV 7/11,
Rechtsbeschwerde anhängig beim [link=http://www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml>cmsuri=/juris/de/nachrichten/zeigenachricht.jsp&feed=juna&wt_mc=rss.juna&nid=jnachr-JUNA140401077]BAG[/link], Az: 7 ABR 23/12

» Was passiert eigentlich, wenn das BAG die Urteile der Vorinstanzen bestätigt>
Ich gehe davon aus, dass es sich hier um folgende Wahlanfechtung handelt:
LAG Stuttgart, Beschluss vom 30.10.2012, 15 TaBV 1/12

Dieser Entscheidung des LAG Stuttgart ist schon deshalb zuzustimmen, weil das BAG entschieden hat, dass bei genereller Briefwahl das Öffnen der Freiumschläge betriebsöffentlich zu erfolgen hat, also jedenfalls vorher per Aushang am "Schwarzen Brett" bekanntgemacht werden muss, sofern nicht bereits ohnehin, so wie es sich gehört, im Wahlausschreiben Ort und Zeit angegeben. Deshalb ist diese intransparente Wahl unwirksam.
[link=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung>Gericht=LAG%20M%FCnchen&Datum=12.10.2011&Aktenzeichen=11%20TaBV%2029/11]LAG München[/link] vom 12.10.2011, 11 TaBV 29/11, bestätigt durch
BAG, Beschluss vom 10.07.2013, 7 ABR 83/11

Klage gegen Wahlergebnis?

Heinrich, Tuesday, 08.04.2014, 17:27 (vor 4579 Tagen) @ Hotte

Hallo Hotte,

"Vor Gericht und auf hoher See…" weiß man ja vorher nie so genau, wie das endet...

Wenn aber der von der SBV eingesetzte Wahlvorstand nicht einmal zugelassen hat, dass sich Wahlbewerber wenigstens auszugsweise so viele Namen von Wahlberechtigten bei der Einsicht in das Wählerverzeichnis notieren, wie für einen gültigen Wahlvorschlag zwingend benötigt werden, also das absolut notwendige Maß, dann hat er wohl das gesetzliche Neutralitätsgebot grob verletzt und damit natürlich grundlegende Amtspflichten.

So ist hier z.B. nicht auszuschließen, dass der vom Wahlvorstand zurückgewiesene Wahlvorschlag mit der erforderlichen Zahl von Stützunterschriften eingereicht hätte werden können, wenn dieser Kandidat sich Namen von Wahlberechtigten aus dem Wählerverzeichnis hätte notieren können. Mit Chancengleichheit hat eine solche Totalblockade eines Wahlvorstands nichts zu tun, sondern eher mit Parteilichkeit. Dann wäre das Wahlergebnis möglicherweise ganz anders ausgefallen.

Dadurch werden zwangläufig Neubewerber gegenüber erneut kandidierenden Mitgliedern der SBV willkürlich benachteiligt. Dies liefe dann aber geradewegs auf eine verbotene Begünstigung der Amtsinhaber gegenüber möglicherweise sogar geeigneteren Gegenkandidaten hinaus (vgl. § 95 Absatz 1 SGB IX), da die Amtsinhaber die Namen der Wahlberechtigten ja von Amts wegen kennen im Gegensatz zu Neubewerbern. Dass der Gesetzgeber solche Begünstigungen der Amtsinhaber wollte bzw. Gegenkandidaturen derart generell erschweren wollte, kann ihm nicht ernsthaft unterstellt werden.

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