Wahl Hauptschwerbehindertenvertretung (Wahlen)

Fragesteller, Bayern, Monday, 10.01.2011, 12:49 (vor 5763 Tagen)

Hallo zusammen,

ich habe eine Frage hinsichtlich des Wahlrechtes und auch im Web schon alles abgesucht, aber leider nichts zu finden:

In der offiziellen Wahlbroschüre der Integrationsämter ist unter 7.3.2 u.a. folgender Text abgedruckt:

Eine Bezirksschwerbehindertenvertretung,
die gleichzeitig auch örtliche Schwerbehindertenvertretung
ist, hat doppeltes Stimmrecht. Die dortige Randnotiz 114 verweist auf den Knittelkommentar, Rn 22 zu § 97 SGB IX.

Ich habe versucht, den Kommentar zu bestellen, er ist aber derzeit b.a.w. wegen einer angedachten Neuauflage nicht lieferbar.

Daher die Frage und Bitte an Euch:

Kann mir jemand sagen, unter welchen exakten Voraussetzungen dieses doppelte Stimmrecht gegeben ist>

Vorab danke für die Hilfe und viele Grüße!

Wahl Hauptschwerbehindertenvertretung

hackenberger, Monday, 10.01.2011, 13:06 (vor 5763 Tagen) @ Fragesteller

Hallo,

hier die angesprochene Rn 22 zum § 97 SGB IX des [link=http://shop.wolterskluwer.de/wkd/product/31146000/>sid=ff6rjb9su70frrnlearro4m583]Knittelkommentars[/link].

Ist eine Bezirksvertrauensperson zugleich Vertrauensperson einer nachgeordneten Dienststelle, hat sie bei der Wahl der Hauptschwerbehindertenvertretung in diesem Fall somit doppeltes Stimmrecht.

Frage: Lt. Profil bist Du Bezirks-SBV und schreibst weiter: (keine örtlichen vorhanden)

Das kann NICHT sein. Denn die Bezirks-SBV wird von den örtl. gewählt. Das Vorhandensein mindestens 1 örtl. SchwbV ist also Vorraussetzung. Gibt es nur 1 örtl. SchwbV nicht diese Kraft Gesetz bis zur Bindung (Wahl) einer weiteren örtl. SchwbV die Aufgaben der Bezirks-SBV wahr.

Sobald eine weiter örtl. SchwbV gewählt wurde müssen diese dann eine Bezirks-SBV wählen.

Also, entweder ist nur das Profil nicht vollständig und Du bist sowohl als auch oder aber Du bist auch keine Bezirks-SBV, wenn Du nicht örtl. auch als SchwbV gewählt wurdest. Dann dürftest Du nicht bei der Wahl der Hauptschwerbehindertenvertretung mitwählen, da Du dann kein akties Wahlrecht hättest. Deine Teilnahme würde dann die Wahl zu mindest anfechtbar machen.

Kontextlink:
www.schwbv.de/urteile/63.html

Wahl Hauptschwerbehindertenvertretung

Fragesteller, Bayern, Monday, 10.01.2011, 16:04 (vor 5763 Tagen) @ hackenberger

Hallo

Ich vermute, hierin liegt mein Irrtum, wir seien Bezirks-SBVn:

Tatsächlich ist es so, dass die SBV-Wahl nur auf der mittleren Ebene der Stufenvertretung (also BPR) durchgeführt wurde. Auf ÖPR-Ebene fand in den einzelnen Dienststellen (alle jeweils > 5 Wahlberechtigte) keine Wahl statt, denn diese wählten alle direkt uns.

Wenn ich dich richtig verstanden habe, sind wir somit jeweils örtliche SBVn (die halt auf Bezirksebene tätig sind). Somit dürften wir dann m.E. bei der Wahl der Haupt-SBV auch nur eine Stimme haben.

Habe ich das richtig interpretiert>

Vorab besten Dank für Deine Mühe und viele Grüße!

p.s.: Das Profil würde ich ggf. dann noch ändern.

Wahl Hauptschwerbehindertenvertretung

hackenberger, Monday, 10.01.2011, 16:16 (vor 5763 Tagen) @ Fragesteller

Hallo,

» Danke! Leider geht der Link nicht auf, da man registrierter User sein
» muss. Übrigens wird in der Broschüre auf Rn 22 (nicht 20) verwiesen - kann
» aber auch ein Druckfehler sein.
Nee, ich hatte mich verschrieben, es ist die Rn 22 habe es berichtigt.

» Ich vermute, hierin liegt mein Irrtum, wir seien Bezirks-SBVn:
»
» Tatsächlich ist es so, dass die SBV-Wahl nur auf der mittleren Ebene der
» Stufenvertretung (also BPR) durchgeführt wurde. Auf ÖPR-Ebene fand in den
» einzelnen Dienststellen (alle jeweils > 5 Wahlberechtigte) keine Wahl
» statt, denn diese wählten alle direkt uns.
»
» Wenn ich dich richtig verstanden habe, sind wir somit jeweils örtliche
» SBVn (die halt auf Bezirksebene tätig sind). Somit dürften wir dann m.E.
» bei der Wahl der Haupt-SBV auch nur eine Stimme haben.
Es ist estwas unklar hier aus der Ferne.

Also, die Schwbs in den Betrieben/Ämtern/ Dienstellen wählen sofern mind. 5 die örtl. SchwbV.

Die dort gewählten VPSchwb wählen dann die Berirks-SchwbV.

Wenn also örtl. KEINE Wahlen stattfanden, habt ihr KEINE SchwbV.

Dann solltet ihr dieses umgehend nachholen.

Die Beschäftigten Betrieben/Ämtern/ Dienstellen können KEINE Bezirks-SchwbV wählen. Wenn also so wie man es hier verstehen kann gewählt wurde, bibt es nichts, keine örtl. und keine Bezirks-SchwbV. Man kann hier auch nichts umdeutetn.

Bedeutet, ihr seid bei der Wahl der Haupt-SchwbV nicht dabei, da kein aktiver Wahlberechtigter gegeben ist.

Hier muss zwingend der § 94 und § 97 sowie die Wahlordnung eingehalten werden.

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