Kündigungsschutz nach §96 Abs. 3 SGB IX - Wie sieht die Realität aus?? (Allgemeines)

Feuerwehr, Raum Stuttgart (Baden-Württemberg), Wednesday, 12.01.2011, 23:47 (vor 5762 Tagen)

Hallo Miteinander,

laut §96 Abs. 3 SGB IX besitzt die SBV einen besonderen Kündigungsschutz bzw. den gleichen wie ein BR.

(3) Die Vertrauenspersonen besitzen gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung, insbesondere den gleichen Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutz wie ein Mitglied des Betriebs-, Personal-, Staatsanwalts- oder Richterrates. Das stellvertretende Mitglied besitzt während der Dauer der Vertretung und der Heranziehung nach § 95 Abs. 1 Satz 4 die gleiche persönliche Rechtsstellung wie die Vertrauensperson, im Übrigen die gleiche Rechtsstellung wie Ersatzmitglieder der in Satz 1 genannten Vertretungen.

Nun liegt es ja in der Natur der Sache, daß man im Laufe seines Mandates als SBV sicherlich das ein oder andere Mal seinem AG unangenehm wird und der AG den SBV vielleicht sogar "los werden will". $96 Abs. 3 soll hiervor zwar schützen, aber wie sieht es hier in der Praxis/Realität aus>

Ich frage deshalb, weil ich erst vor kurzem zum SBV gewählt wurde und ich gerne wissen möchte, was in einem solchen Fall auf mich zukommen könnte.

Vorab schon einmal vielen Dank.

--
Viele Grüße,

die Feuerwehr :-)

Kündigungsschutz nach §96 Abs. 3 SGB IX - Wie sieht die Realität aus??

hackenberger, Thursday, 13.01.2011, 10:52 (vor 5762 Tagen) @ Feuerwehr

Hallo "Feuerwehr",

» laut §96 Abs. 3 SGB IX besitzt die SBV einen besonderen Kündigungsschutz
» bzw. den gleichen wie ein BR.

» Ich frage deshalb, weil ich erst vor kurzem zum SBV gewählt wurde und ich
» gerne wissen möchte, was in einem solchen Fall auf mich zukommen könnte.
Ja, so ist es. So steht es im Gesetz. Doch auch Du wirst wohl erkennen müssen dass es in der Praxis oftmals nicht ganz so einfach ist, dass die Gesetze so umgesetzt werden wie man es vielleicht versteht.

Der besondere Schutz im Mandat ist aber gegeben.

Aber auch die Rechtsprechung hat bereits festgestellt, dass es üblich, vertretbar und hin zu nehmen ist, dass AG und Mandatsträger im Mandat mal deutlicher mit einander umgehen. Dafür besteht ja der besondere Schutz per Gesetz.

RSS-Feed dieser Diskussion