Protokoll der SB-Versammlung? (Allgemeines)

Eva, München (Bayern), Monday, 07.02.2011, 14:51 (vor 5737 Tagen)

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

ich bin eine frisch gewählte SB-Vertretung und habe leider noch kein Seminar besucht.
Deshalb meine Frage:
Muss ich als SB-Vertretung von jeder SB-Versammlung ein Protokoll erstellen>

(Den Wahlvorgang selbst habe ich im Formular des Integrationsamtes erfasst. Die Mitteilung über die gewählten Personen habe ich an die geforderten Stellen weitergeleitet)

Wenn ja, welchen Anforderungen muss ein solches Protokoll genügen>
Wer darf dieses Protokoll einsehen>

(Ich gehe davon aus, dass VOR jeder Versammlung eine Tagesordnung angekündigt wird, wie bei einer normalen Personalversammlung auch.)

Herzlichen Dank im voraus für die Antwort!

Viele Grüße,
Eva

Protokoll der SB-Versammlung?

hackenberger, Monday, 07.02.2011, 19:25 (vor 5737 Tagen) @ Eva

Hallo Eva,

ich würde, für mich als SchwbV, eine Teilnehmerliste und ein Kurzprotokoll, also Themen, Fragen und gf. was hat man geantwortet fertigen. Auch um später ggf. einmal nachschlagen zu können, was waren die Themen/ Probleme der Koll. und was habe ich für Auskünfte gegeben.

Wichtig der AG ist ja unter Beifügung der TO einzuladen. Er darf sich dann zwar Notzien machen aber kein Protokoll oder gar Namenslisten der Teilnehmer.

Hier ein Knittelauszug zum § 95 Abs. 6, Rn 71:
Die Schwerbehindertenversammlung ist nicht öffentlich (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, § 48 Abs. 1 BPersVG). So sollen sachfremde Einflüsse von ihr ferngehalten werden. Sie ist daher grundsätzlich in geschlossenen Räumen abzuhalten. Nur dort lässt sich regelmäßig verhindern, dass Unbefugte anwesend sind (vgl. ErfK / Koch § 42 BetrVG Rdnr. 5). Stichwortartige Notizen ohne Namensnennung sind erlaubt (LAG Düsseldorf Beschluss vom 4. September 1991 – 4 TaBV 60/9 = DB 1991, 2552 [Ls.]). Wortprotokolle – auch einzelner Beiträge – dürfen vom Arbeitgeber nicht angefertigt werden (LAG Hamm Beschluss vom 9. Juli 1986 – 3 TaBV 31/86 = NZA 1986, 842; ErfK / Koch a. a. O.; a. A. LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 27. Oktober 1978 – 9 TaBV 3/78 = DB 1979, 316). Denn damit würde eine wenigstens mittelbare Verfahrenskontrolle durch andere als die Teilnahmeberechtigten ermöglicht. Die Anfertigung eines Wortprotokolls durch den Arbeitgeber verstieße auch gegen den Zweck der Versammlung als einer Möglichkeit zu freier – allerdings durch die gesetzlichen und arbeitsvertraglichen Pflichten eingegrenzten – Meinungsäußerung der Arbeitnehmer (ArbG Herford Beschluss vom 14. November 1985 – 1 BV 11/85 als Vorinstanz zu LAG Hamm a. a. O.).

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