Protokoll der SB-Versammlung? (Allgemeines)
Hallo Eva,
ich würde, für mich als SchwbV, eine Teilnehmerliste und ein Kurzprotokoll, also Themen, Fragen und gf. was hat man geantwortet fertigen. Auch um später ggf. einmal nachschlagen zu können, was waren die Themen/ Probleme der Koll. und was habe ich für Auskünfte gegeben.
Wichtig der AG ist ja unter Beifügung der TO einzuladen. Er darf sich dann zwar Notzien machen aber kein Protokoll oder gar Namenslisten der Teilnehmer.
Hier ein Knittelauszug zum § 95 Abs. 6, Rn 71:
Die Schwerbehindertenversammlung ist nicht öffentlich (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, § 48 Abs. 1 BPersVG). So sollen sachfremde Einflüsse von ihr ferngehalten werden. Sie ist daher grundsätzlich in geschlossenen Räumen abzuhalten. Nur dort lässt sich regelmäßig verhindern, dass Unbefugte anwesend sind (vgl. ErfK / Koch § 42 BetrVG Rdnr. 5). Stichwortartige Notizen ohne Namensnennung sind erlaubt (LAG Düsseldorf Beschluss vom 4. September 1991 4 TaBV 60/9 = DB 1991, 2552 [Ls.]). Wortprotokolle auch einzelner Beiträge dürfen vom Arbeitgeber nicht angefertigt werden (LAG Hamm Beschluss vom 9. Juli 1986 3 TaBV 31/86 = NZA 1986, 842; ErfK / Koch a. a. O.; a. A. LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 27. Oktober 1978 9 TaBV 3/78 = DB 1979, 316). Denn damit würde eine wenigstens mittelbare Verfahrenskontrolle durch andere als die Teilnahmeberechtigten ermöglicht. Die Anfertigung eines Wortprotokolls durch den Arbeitgeber verstieße auch gegen den Zweck der Versammlung als einer Möglichkeit zu freier allerdings durch die gesetzlichen und arbeitsvertraglichen Pflichten eingegrenzten Meinungsäußerung der Arbeitnehmer (ArbG Herford Beschluss vom 14. November 1985 1 BV 11/85 als Vorinstanz zu LAG Hamm a. a. O.).