andere Tätigkeit für SB Mitarbeiter (Allgemeines)

imaxde, Niedersachsen, Thursday, 10.02.2011, 08:44 (vor 5734 Tagen)

Hallo liebe Kollegen,

in einem Pflegeheim ist eine SB Pflegefachkraft, weil sie ihre Tätigkeit auf Grund ihrer Krankheit nicht mehr voll ausüben kann, zur Alltagsbegleiterin "degradiert" worden. Die SBV wurde nicht einbezogen. Dieser Vorgang ist leider ca. 8 Monate her und ich bin erst jetzt darüber informiert worden.

Kann ich jetzt noch etwas dagegen unternehmen >

andere Tätigkeit für SB Mitarbeiter

hackenberger, Thursday, 10.02.2011, 09:18 (vor 5734 Tagen) @ imaxde

Hallo "imaxde",

leider kann man aus Deinem Profil nicht erkennen, gilt bei euch das BetrVG oder seid ihr vielleicht eine Einrichtung einer Kirsche> Es wäre schon wichtig, da unterschiedliche Rechte/Mitbestimmungsorgane.

Hier hat zum einen auch der BR nicht aufgepasst. Ihm hätte hier auffallen sollen/ müssen, dass es sich um einen Schwerbehinderten handelt, der unter die Regelungen des SGB IX fällt.

Sofern es sich um einen BR (= BetrVG) handelt, hätte der im Rahmen des § 80 Abs. 1 BetrVG, hier dann auf die Einhaltung des SGB IX hinwirken müssen.

Zu beachten hätte hier der AG die §§ 95 Abs. 2 SGB X und 84 Abs. 1 SGB IX. Beim § 95 Abs. 2 SGB IX hätte er die SchwbV vor der Maßnahme beteiligen müssen. Weiter hätte er aber auch im Rahmen des § 84 Abs. 1 SGB IX sowohl die SchwbV wie auch BR beteiligen müssen.

Denn, wenn ein AN seine Arbeitsvertragliche Pflichten nicht mehr voll ausüben kann, kann dieses zur Gefährdung des Beschäftigungsverhältnis führen. Da wäre dann bei Schwerbehinderten der § 84 Abs. 1 SGB IX zu beachten und anzuwenden.

Hier hätte man dann u.a. auch das Integrationsamt/Integrationsfachdienst mit einbinden können, um z.B. zu prüfen, kann man durch Umgestaltung oder Einsatz von Hilfsmittel die bisherige "Tätigkeit" erhalten>

Nun im Nachgang, kann und sollte man zum einen den AG darauf hinweisen, dass er hier gegen den § 95 Abs. 2 SGB IX verstoßen hat. Solche Verstöße zum einen ein Bußgeld gem § 156 Abs. 1 Satz 9 SGB IX gegen den verantwortlichen Mitarbeiter persönlich, i.d.R. der hier zuständige Personaler in Höhe von bis zu 10.000,- € und ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren gegen den AG zu Folge haben können. Weiter hierdurch ein berechtigtes Indiz für einen Verstoß gegen § 1 AGG mit all seinen Folgen gegeben ist.

Weiter könnte man gemeinsam mit dem BR ggf. nach Rücksprache mit dem IfD prüfen ob es noch Sinnhaft ist den § 84 Abs. 1 anzuwenden. Vielleicht ist aber auch keine Gefährdung mehr gegeben und damit hätte sich dann nun heute der § 84 Abs. 1 SGB IX erledigt.

Man sollte weiter einmal den Beauftragten des AG für die Belange der Schwerbehinderten § 98 SGB IX auf seine Pflichten und darauf hinweisen, dass auch ihm ein Ordnungsgeld gem. § 156 Abs. 1 drohen kann, falls er diesen nicht nachkommt.

Letztlich sollte man aber auch einmal mit dem BR reden, er möge doch in Zukunft etwas besser auf den § 80 Abs. 1 BetrVG achten, also darauf, dass Betroffenheit von Schwerbehinderten das SGB IX beachtet wird.

PS: Tipp für Dich!
Bitte unbedingt die notwendigen Schulungen besuchen, es scheint hier Bedarf zu bestehen. Auch bei Fragen die Hinweis im ersten Forumsbeitrag "Streng geheim..." beachten. Also immer erst unter A-Z nachsehen und die Suchfunktion benutzen, denn dieses Thema hatten wir mehrfach, so hätte man eine Antwort gefunden ;-)

andere Tätigkeit für SB Mitarbeiter

imaxde, Niedersachsen, Thursday, 10.02.2011, 20:27 (vor 5734 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,
vielen Dank für Deine Ausführungen.Sie haben mir sehr geholfen.
Wenn ich dich richtig verstanden habe gibt es keine Fristen (Verjährung) auf die man achten muss.Dann könnte ich auch noch jetzt nach ca. 8 Monate das Verfahren noch einleiten >>

andere Tätigkeit für SB Mitarbeiter

hackenberger, Thursday, 10.02.2011, 20:38 (vor 5734 Tagen) @ imaxde

Hallo "imaxde",

» vielen Dank für Deine Ausführungen.Sie haben mir sehr geholfen.
Bitte, dann ist es ja gut. ;-)

» Wenn ich dich richtig verstanden habe gibt es keine Fristen (Verjährung)
» auf die man achten muss.Dann könnte ich auch noch jetzt nach ca. 8 Monate
» das Vervahren noch einleiten >>
Wegen dieser verletzung des § 95 Abs. 2 wird es wohl kein positive OWI-Verfahren geben wenn die Auswirkungen auf die Betroffenen nicht sehr merklich sind, also auch monitäre Nachteile beinhaltet.

Dieses hätte dann aber auch einer Änderungskündigung bedruft. Das wäre dann ein Fall der §§ 85 ff SGB IX.

Aber es hätte auch Dir auffallen können. Denn dieser Vorgang müsste ja als Versetzung im BR behandelt worden sein, also § 99 BetrVG. In BR-Sitzungen ist ja die SchwbV dabei. Daher hätte es beim Vorgang auf Grund des Namens bei Dir "Klick" machen sollen.

Sollten aber der Koll. Nachteile entstanden sein, wäre ggf. ein rechtliche Beratung, z. B. bei der Gewerkschaft sinnhaft.

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