Neuwahlen? (Wahlen)

ole, Nordrhein-Westfalen, Thursday, 10.02.2011, 22:12 (vor 5732 Tagen)

Hallo zusammen,

ich weiß gar nicht ob ich hier überhaupt noch schreiben darf......:-(

Es ist folgendes Problem. Ich habe auch schon mit dem Juristen vom Integrationsamt gesprochen, aber der konnte mir auch keine Antwort geben.

Also, ich arbeite bei einer Krankenkasse. War bis zum 30.06.2010 VP. Am 01.07.10 haben wir fusioniert. Der örtliche Personalrat wurde aufgelöst und ich habe dann mal erfahren das die örtliche Schwerbehindertenvertretung ebenfalls aufgelöst ist. Soweit so gut. Ein Übergangspersonalrat ist gebildet worden (ungef. 20 Personen). Als Schwerbehindertenvertretung sind die Beiden ehemals bei den Kassen zuständigen GSchwV als Übergang (ca. 370 Schwerbehinderte Kollegen im ganzen Bundesgebiet)benannt worden. Soweit ich vom PR weiß, werden Ende März Neuwahlen Personalrat stattfinden. Bei der neuen Krankenkasse sind keine örtlichen Schwerbehindertenvertretungen mehr vorhanden. Ist das so richtig> Im SGB IX ist zu lesen, dass bei jeder Dienststelle mit mehr als 5 schbeh. MA eine Schwerbehindertenvertretung zu wählen ist.

Was ist zu machen>>> Kann man was machen>>>

Achso, hab es fast vergessen. Die eine VP ist der Meinung das er ja für 4 Jahre nun gewählt ist......

Für Antworten danke ich Euch.:ok:

Ole

P.S.: Habe gerade hier mal gelesen.....wer lesen kann ist klar im Vorteil. Mich würde dann nur noch der letzte Satz im ersten Absatz interessieren...Danke

Neuwahlen?

hackenberger, Thursday, 10.02.2011, 22:31 (vor 5732 Tagen) @ ole

Hallo Ole,

das ist ein Fall des § 94 Abs. 7 SGB IX, dort "Auswirkungen von Reorganisation und Umstrukturierung".

Hier einmal einige Auszüge aus dem Knittelkommentar zu § 94 Abs. 7 SGB IX

Rn 184
Dasselbe gilt folgerichtig auch für die Schwerbehindertenvertretung. Wird ein kleinerer Betrieb unter Verlust seiner Integrität in einen größeren Betrieb eingegliedert, so verliert die im aufgenommenen Betrieb gebildete Schwerbehindertenvertretung ihr Amt, wenn auch im aufnehmenden Betrieb eine Schwerbehindertenvertretung besteht (GK-SGB IX / Schimanski Rdnr. 162a). Ihr verbleibt auch kein Übergangsmandat (vgl. näher hierzu unten Rdnr. 190 ff.).

Rn 185
Werden vollständige Betriebe zusammengelegt, gehen die Ämter der für die integrierten Betriebe/Betriebsteile zuständig gewesenen „Alt”-Betriebsräte unter (Hess. LAG Frankfurt Beschluss vom 1. September 1988 – 12 TaBVGa 155/88 = DB 1989, 184). Allerdings nimmt der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs oder Betriebsteils das Übergangsmandat gem. § 21a Abs. 2 BetrVG wahr (vgl. unten Rdnr. 190 ff.)

Rn 186
Ebenso endet die Amtszeit der Vertrauenspersonen in diesen Betrieben vorzeitig, weil sie sämtlich ihre zunächst bei der Wahl bestandene Betriebszugehörigkeit als Wählbarkeitsvoraussetzung verlieren (HB-SGB IX [Hrsg. Deinert / Neumann] / Düwell § 20 Rdnr. 77; allerdings kann entsprechend der Regelung für den Betriebsrat auch insoweit ein Übergangsmandat für die Schwerbehindertenvertretung bejaht werden vgl. dazu näher unten Rdnr. 190 ff.; wohl ebenso HK-SGB IX / Trenk-Hinterberger Rdnr. 38: „im Amt bleibt nur die Schwerbehindertenvertretung des Betriebs/der Dienststelle mit der größten Zahl der Beschäftigten”).

Rn 187
Ebenso geht ein einzelner Betrieb bei seiner restlosen Aufspaltung unter. Damit endet auch die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung. Dasselbe trifft zu für die Abspaltung so vieler Betriebsteile, dass der Restbetrieb seine Identität verliert („Atomisierung”).

Sofern es eine Übergeordnete Stufenvertretung gibt welche durch die Fussion nicht betroffen ist, nimmt diese das Mandat auch örtl. war.

Neuwahlen?

DoSto, Monday, 28.03.2011, 17:11 (vor 5686 Tagen) @ ole

Hallo,

in einer unserer Betriebsteile ist keine SBV gewählt worden. Der dortige BR wurde mehrfach aufgefordert, von der Gesamt SBV, die Wahl einzuleiten. Es gibt sogar Kandidaten, die sich zur Wahl stellen.

Es handelt sich um einen Betriebsteil mit eigenem Betriebsrat und räumlich weit auseinander liegenden Dienststellen. Das hieße, es müsste das förmliche Wahlverfahren gelten>!

Wenn der dortige Betriebsrat nun wieder nicht tätig wird, kann dann die Gesamtschwerbehindertenvertretung die Wahl einleiten und durchführen> Oder müssen es zwingend drei Wahlberechtigte oder Betriebsräte des Betriebsteiles sein>

Es steht in der Wahlbroschüre drin, dass die Gesamt SBV die Wahlversammlung einberufen kann, aber das Gesetz gibt es nicht her. Wie verhält man sich rechtlich korrekt>

LG

DoSto

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DoSto

Neuwahlen?

hackenberger, Monday, 28.03.2011, 17:22 (vor 5686 Tagen) @ DoSto

Hallo DoSto,

in Betrieben in welchen keine SchwbV besteht, nimmt die GSchwbV auch das örtl. Mandat gem § 97 SGB IX wahr. da ist es dann ihre erste Pflicht zu pruefen ob dort die Voraussetzungen fuer eine Wahl moeglich ist und dann diese einzuleiten. Also nicht der BR kommt hier seinen Pflichten nicht nach sondern die GschwbV. Darueberm alos dieses [link=http://www.schwbv.de/forum/board_entry.php>id=10471]Thema hatten wir[/link] hier auch schon.

Also fuer die GSchwbV gikt der Grundsatz des § 94 SGB IX, dass sofern ein SchwbV besteht, diese Wahlen/Folgewahlen einzuleiten hat. In diesem Falle hier besteht ja "indirekt" eine SchwbV, da die GSchwbV die Rechte und Pflichten der SchwbV wahrnimmt.

Sollte dei GSchwbV nicht reagieren, nochmals anmahen und dann am besten in Absprache mit dem IA die Wahl durch 3 Wahlberechtigte einleiten.

PS: In Betrieben ohne SchwbV und ohne GSchwbV im Unternehmen ist der BR in der Pflicht. In solchen Faellen den BR auf seine Pflicht auch aus § 80 Abs. 1 BetrVG hinweisen und dass ein vorsaetzlicher Verstoss des BR gegen seine Pflichten ein Fall des § 23 BetrVG, wegen grober Pflichtverletzung sein kann. Es kann dann sogar dazu fuehren, dass das ArbG dem Br das Mandatentzieht.

Neuwahlen?

DoSto, Monday, 28.03.2011, 18:48 (vor 5686 Tagen) @ hackenberger

Danke Bernhard,

wir haben die Rechtsgrundlage nicht gefunden, wo festgelegt ist, dass die GSchwbV zuständig ist. Jetzt wissen wir, dass wir unsere Kompetenzen nicht überschreiten.

Gruß

DoSto

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DoSto

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