Hallo Zick,
betreffend des Sachverstandes in solchen Fällen findet man leider in den Kommentierungen nichts.
Man sollte daher den Sachverstand hier mitnutzen den den BR aus diesem Anlass in Anspruch nimmt. Der BR muss dieses ja mit dem AG absprechen.
Ist dieses dann wirklich nicht möglich, was es aber gem. § 99 SGB IX eigentlich nicht geben sollte, müsste man mit dem AG selbstständig verhandeln. Es wäre dann auch ein Thema des § 96 Abs. 8 SGB IX.
Aber auch IMMER beachten, der AG trägt die notwendigen Kosten, konnte man also den Sachverstand/RA beim BR mit in Anspruch nehmen, so hat man eigentlich KEINE Notwenigkeit mehr. Notwendig für ie SchwbV könnten hier daher dann nur Kosten zu Themen des SGB IX sein. Die allgemeinen Themen hat ja der BR. Auch, dass hier analog § 80 i.V. mit § 111 ff BetrVG es Verhandlungen betreffend dieser Kosten/ Notwendigkeit mit dem AG bedarf. Also auch ein BR darf hier nicht einfach einen RA beauftragen.
Zum Thema "Übergangsmandat" habe ich ja einiges geschrieben.
Das Übergangsmandat soll ja der Sicherung der Vertretung schwerbehinderter Arbeitnehmer bei Betriebsaufspaltung dienen.
Bei dem Thema "Schwerbehinderten/Schwerbehindertenvertretung" gibt es ja sofern es eine GSchwbV/KSchwbV gibt es keinen vertretungsfreien Raum, da diese ggf. die Aufgaben der örtl. SchwbV sofern es keine gibt wahrnehmen. Somit verbleibt dann für dieses Thema "nur" die Themen "Restaufgaben im Zusammenhang mit dem Betriebsübergang" als Thema/Aufgabe/Zweck eines Übergangsmandates.
Eingliederungsfälle: Wenn ein abgespaltener Betriebsteil in ein anderen eingegliedert wird, der bereits eine SchwbV hat, verliert die SchwbV sofern sie diesem abgespalteten/ eingegliederten Betriebsteil angehörte ihr Mandat.
Hier wäre es angezeigt, evtl. mit einem der Wahlrechtsexperten des Integrationsamts in Baden Württemberg Kontakt aufzunehmen.