Rückgruppierung aufgrund Telearbeit bei Gleichstellung (Allgemeines)

winnie, Bayern, Tuesday, 15.02.2011, 10:47 (vor 5729 Tagen)

Hallo,
ich bin Verwaltungsangestellte in einer Anstalt des öffentl. Rechts unter Aufsicht des Bayer. Innenministeriums. Gleichzeitig bin ich im PR und stellv. Mgl. der SBV in unserem Hause.
Aufgrund meiner eigenen Handicaps habe ich eine Gleichstellung zuerkannt bekommen. Zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit wurde mir von div. Ärzten und auch unserem Betriebsarzt dringend Telearbeit empfohlen (entspr. Atteste u. Stellungnahmen liegen dem AG vor). Nach 1 Jahr Antragslaufzeit hat der Arbeitgeber mir nun eine Nebenabrede vorgelegt, nach der ich den Telearbeitsplatz befristet für 1 Jahr bekomme, allerdings nur, wenn ich gleichzeitig[/b] unterschreibe, dass er mich danach rückgruppieren darf! Eine aktuelle Arbeitsplatzbeschreibung liegt nicht vor, diese sollte schon vor Jahren erstellt werden, wurde aber aus Zeitgründen immer wieder verschoben. Auch eine Begründung, warum die Rückgruppierung erfolgen soll, liegt mir nicht vor, ebensowenig eine Beschreibung der Tätigkeiten, die ich nach Ablauf des Probejahres Telearbeit machen soll.
Meine Frage bezieht sich nun darauf, ob der AG (trotz Direktionsrecht, also kein Rechtsanspruch auf Telearbeit) das Recht hat, mich derart zu "knebeln" (= ich bekomme Telearbeit, aber nur, wenn er mich nach dem Probejahr rückgruppieren kann).

Ich hoffe, ich konnte den Sachverhalt verständlich darstellen, sonst bitte fragen.
Danke schon mal für Eure Antworten.

Rückgruppierung aufgrund Telearbeit bei Gleichstellung

hackenberger, Tuesday, 15.02.2011, 13:32 (vor 5729 Tagen) @ winnie

Hallo "winnie",

zu erste einmal folgende Fragen:
Was sagt die SchwbV, denn Du bist ja der Stelli>>
Was sagt der PR>>
Was sagt/unternimmt der Beauftragte des AG für die belange der Schwerbehinderten, § 98 SGB IX>>
Gibt es andere Telearbeitsplätze>>
Was besagen ggf. die geltenden und anzuwendenden Fürsorgerichtlinie/ erlasse>> Welche käme zur Anwendung>>

Die hier mögliche Rechtsgrundlage wäre § 81 Abs. 4 SGB IX.

ggf. weitere Antworten nach der Beantwortung der Fragen!

PS: Bitte im Profil noch ergänzen, Anzahl der Schwbs und welches PersVG zur Anwendung kommt, das Bayrische oder Bund>

Bitte auch unbedingt einmal den ersten Forumsbeitrag "Streng geheim.." lesen, er erklärt einige zu den "PS" Anmerkungen.

Rückgruppierung aufgrund Telearbeit bei Gleichstellung

winnie, Bayern, Tuesday, 15.02.2011, 13:56 (vor 5729 Tagen) @ hackenberger

» Hallo "winnie",
»
» zu erste einmal folgende Fragen:
» Was sagt die SchwbV, denn Du bist ja der Stelli>>
Antwort: Der ist auch geplättet von dem Vorgehen. Eigentlich hätte der AG die im Rahmen eines BEM vorgeschlagene Lösung (Telearbeit auf Probe ohne Rückgruppierung) nach seiner Meinung umsetzten MÜSSEN. Tut er aber nicht, bzw. vermiest es mir, in dem er eine Quasi-Änderungskündigung mit in die Nebenabrede reinpackt.
» Was sagt der PR>>
Antwort: Die (Dienststelle) wollen halt nicht! Es gibt halt ein Direktionsrecht.
» Was sagt/unternimmt der Beauftragte des AG für die belange der
» Schwerbehinderten, § 98 SGB IX>>
Antwort: Der ist da bisher nicht involviert.
» Gibt es andere Telearbeitsplätze>>
Antwort: ja, ca. 80 (bei insgesamt ca. 1100 Beschäftigten; ca. 75 Schwerbehinderte)
» Was besagen ggf. die geltenden und anzuwendenden Fürsorgerichtlinie/
» erlasse>> Welche käme zur Anwendung>>
Antwort: die des Bayer. Fin.ministerium
»
» Die hier mögliche Rechtsgrundlage wäre § 81 Abs. 4 SGB IX.
»
» ggf. weitere Antworten nach der Beantwortung der Fragen!
»
» PS: Bitte im Profil noch ergänzen, Anzahl der Schwbs und welches PersVG
» zur Anwendung kommt, das Bayrische oder Bund>
Anwort: BayPVG
»
» Bitte auch unbedingt einmal den ersten Forumsbeitrag "Streng geheim.."
» lesen, er erklärt einige zu den "PS" Anmerkungen.

Rückgruppierung aufgrund Telearbeit bei Gleichstellung

hackenberger, Tuesday, 15.02.2011, 14:20 (vor 5729 Tagen) @ winnie

Hallo "winnie",

Danke erst einmal für die Beantwortung der Fragen.

» Was sagt/unternimmt der Beauftragte des AG für die belange der
» Schwerbehinderten, § 98 SGB IX>>
» Antwort: Der ist da bisher nicht involviert.
Man sollte diesen hier unbedingt einbinden und auffordern im Rahmen seiner gesetzlichen Pflichten hier aktiv zu werden.

» » Gibt es andere Telearbeitsplätze>>
» Antwort: ja, ca. 80 (bei insgesamt ca. 1100 Beschäftigten; ca. 75
» Schwerbehinderte)
Leider kann ich nun nicht erkennen, ob es auch bei Schwbs schon Telearbeitsplätze gibt. Doch das Handeln des AG hier, eine Zustimmung von einem solchen Zugeständnis des Betroffenen abhängig zu machen halte ich für nicht zulässig. Ich sehr hierin vielmehr ein berechtigtes Indiz für einen Verstoß gegen das AGG § 1 und auch § 81 Abs. 4 SGB IX. Also, somit ein Fall für einen Besuch bei einem Anwalt. Es drohen dann dem AG sowohl Schadenersatzansprüche und ggf. mehr.

Es ist nach meiner Auslegung auch ein Verstoß gegen den Fürsorgerichtlinien Bayern,
• Abschnitt VI. Beschäftigung schwerbehinderter Menschen, Abs. 3, Seite 46 und
• Abschnitt VII. Arbeitsbedingungen, 5. Tele- und Wohnraumarbeitsplätze, Seite 54

Ich würde aber vorher den AG auf diese hier wohl vorliegenden Verstöße gegen die Gesetze und die Fürsorgerichtlinien Bayern 2005 hinweisen und auch erklären, dass man sich hier anwaltlich beraten lassen würde, sollte es bei dieser Entscheidung bleiben.

Hier sind somit auch der PR und die SchwbV gefordert den AG auf diese Verstöße und Rechte des Betroffenen hinzuweisen und entsprechend zu handeln.

Rückgruppierung aufgrund Telearbeit bei Gleichstellung

winnie, Bayern, Friday, 18.02.2011, 07:43 (vor 5726 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

vielen Dank für Deine Antworten.
Ich habe nach Rspr. mit meinem SBV nun den AG-Beauftragten angeschrieben und ihn um Klärung gebeten.
Mal sehen, was dabei rauskommt.

Unabhängig davon werde ich mit meiner RS-Versicherung klären, inwieweit ein Rechtsstreit von denen übernommen wird und mich ggf. anwaltlich beraten lassen.

Nachdem der Vorgesetzte bisher weder die Arbeitsplatzbeschreibung für meine aktuelle Tätigkeit (die ich seit ca. 12 Jahren so ausübe...)erstellt hat, noch mir sagen kann/will, warum er die Absicht hat, mich rückzugruppieren, kann ich nur annehmen, dass er jetzt eine APB "basteln" will, die mich eigentlich schon jetzt in eine niedrigere Vergütungsgruppe reinquetscht (dann kann er sagen, es war großzügig von ihm, dass ich bisher das höhere Gehalt bekommen habe...) Was meinst Du zu so einer (angedachten) Vorgehensweise>

MfG,
winnie

Rückgruppierung aufgrund Telearbeit bei Gleichstellung

hackenberger, Friday, 18.02.2011, 08:40 (vor 5726 Tagen) @ winnie

Hallo "winnie",

» Unabhängig davon werde ich mit meiner RS-Versicherung klären, inwieweit
» ein Rechtsstreit von denen übernommen wird und mich ggf. anwaltlich
» beraten lassen.
Diese sehe ich hier als wichtigste Sache an.

» Nachdem der Vorgesetzte bisher weder die Arbeitsplatzbeschreibung für
» meine aktuelle Tätigkeit (die ich seit ca. 12 Jahren so ausübe...)erstellt
» hat, noch mir sagen kann/will, warum er die Absicht hat, mich
» rückzugruppieren, kann ich nur annehmen, dass er jetzt eine APB "basteln"
» will, die mich eigentlich schon jetzt in eine niedrigere Vergütungsgruppe
» reinquetscht (dann kann er sagen, es war großzügig von ihm, dass ich
» bisher das höhere Gehalt bekommen habe...) Was meinst Du zu so einer
» (angedachten) Vorgehensweise>
Grundsätzlich sollten die SchwbV mehr auf die Einhaltung des § 81 Abs. 1 Satz 6 SGB IX achten und hinwirken. Denn hierbei muss ja auch das Thema, welche Art der Arbeit, Beschäftigung soll auf diesem Arbeitsplatz erfolgen, behandelt werden. Denn daraus ergibt sich ja die Frage, ist der Ap geeignet für die Beschäftigung von Schwerbehinderten> Weiter ist dieser Satz auch sofern er missachtet wird, wegen Verstoß gegen § 95 Abs. 2 SGB IX, OWI-fähig § 156 Abs. 1 Satz 9 SGB IX. Darauf habe ich ja schon mehrfach hingewiesen.

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