Hallo Dosto,
» Ich weiß auch nicht genau, ob es meine Kompetenzen überschreitet, wenn
» ich mich mit Eingruppierungsfragen oder Stellenplanung beschäftigen muss>!
» Wie soll ich aber als SBV einschätzen können, ob ein schwerbehinderter
» Bewerber vergleichsweise über die gleiche Befähigung für einen
» Arbeitsplatz verfügt, auf den sich auch andere Beschäftigte beworben
» haben>
Selbstverständlich sollte/ muss man sie als SchwbV mit diesem Thema beschäftigen. Denn wie will man sonst seine Aufgaben gem. § 81 Abs. 1 Satz 6 SGB IX und § 95 Abs. 2 SGB IX richtig wahrnehmen>> Auch, wie will man in der BR-Sitzung /BR-Gremien gem § 95 Abs. 4 SGB IX mitarbeiten ohne sich mit diesen Themen zu heschäftigen>>
Also, Arbeitsplatzbeschreibungen lesen und mal gegen den TV prüfen. Auch im Rahmen der Einbindung gem. § 81 Abs. 1 Satz 6 SGB IX geht es gar nicht anders.
Auch die Aufgaben der SchwbV im Rahmen der Umsetzung der Rechte der Schwerbehinderten aus § 81 Abs. 4 SGB IX verlangt die Beschäftigung mit diesem Thema.
Hinweis: Die SchwbV hat ja auch ein Rechtsanspruch auf eine Grundschulung im BetrVG bzw. PersVG, genau aus diesen Gründen.