Gewährung einer Beihilfe (Allgemeines)

Manfred Lehmann, Mainz, Rheinland-Pfalz, Friday, 18.02.2011, 09:13 (vor 5726 Tagen)

Hallo,
ich habe mal wieder einen ungewöhnlichen Fall und finde keine Antwort im Netz.

Hat man im folgenden Fall Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe (Beschäftigter im Öffentlichen Dienst Kommune):

Die Aufwendungen fielen an, nachdem die Entgeltfortzahlung bei Krankheit beendet war. Es gab also keinen Krankengeldzuschuss mehr. Konkret, der Beschäftigte war mehr als 6 Monate erkrankt und hatte erst nach den 6 Monaten Leistungen bei einem Zahnarzt erhalten, die er jetzt Anteilmäßig geltend machen wollte.

Gewährung einer Beihilfe

hackenberger, Friday, 18.02.2011, 09:18 (vor 5726 Tagen) @ Manfred Lehmann

Hallo Manfred,

» ich habe mal wieder einen ungewöhnlichen Fall und finde keine Antwort im
» Netz.
Dazu findest Du auch hier auf den Seiten keine Antwort. Denn es ist KEIN Thema dieses Forums.

Wir sollten auch hier darauf achten, uns in umserem Themenfed hier zu bewegen zu bewegen.

Gewährung einer Beihilfe

DoSto, Saturday, 19.02.2011, 20:45 (vor 5725 Tagen) @ hackenberger

Hallo Manfred,

dein Problem steht m.E. in Verbindung mit dem BBHV und berührt auch das SGB V. Wenn ich richtig lese, geht es um die Verordnung über Beihilfe für Beamte>! Das greift zwar in ein anderes Terrain ein, könnte aber mit der Teilhabe am Arbeitsleben verglichen werden - sehr entfernt allerdings. Ich finde, dass sich die SBV auch kundig machen kann, wenn es sich im Öffentlichen Dienst um Belange für Beamte handelt, die in Verbindung zu einem anderen Sozialgesetzbuch stehen. Ebenso wie die SBV auch über die Arbeitsstättenverordnung Kenntnis haben sollte und es m. E. nicht schaden kann, in Verbindung mit den Schwerbehindertenanträgen z. B. die Verknüpfung zum SGB X zu kennen.

Das alles sprengt den Rahmen des SGB IX. Schau aber mal den Link an. Ich vermute, dort findest du evtl. eine Antwort auf deine Frage. Speziell im § 8.
http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/OED_Verwaltung/Oeffentlicher_Dienst/Beamte/bbhv.pdf>__blob=publicationFile

Ich weiß auch nicht genau, ob es meine Kompetenzen überschreitet, wenn ich mich mit Eingruppierungsfragen oder Stellenplanung beschäftigen muss>! Wie soll ich aber als SBV einschätzen können, ob ein schwerbehinderter Bewerber vergleichsweise über die gleiche Befähigung für einen Arbeitsplatz verfügt, auf den sich auch andere Beschäftigte beworben haben>


Gruß - DoSto

--
DoSto

Gewährung einer Beihilfe

Manfred Lehmann, Mainz, Rheinland-Pfalz, Monday, 21.02.2011, 09:34 (vor 5723 Tagen) @ DoSto

»
» Ich weiß auch nicht genau, ob es meine Kompetenzen überschreitet, wenn ich
» mich mit Eingruppierungsfragen oder Stellenplanung beschäftigen muss>! Wie
» soll ich aber als SBV einschätzen können, ob ein schwerbehinderter
» Bewerber vergleichsweise über die gleiche Befähigung für einen
» Arbeitsplatz verfügt, auf den sich auch andere Beschäftigte beworben
» haben>
»
» Hallo Dosto,

vielen Dank für Deine Info. Ich vertrete auch die Meinung, schlau machen schadet nicht. Allerdings bringt mich der Link nicht so wirklich richtig weiter.
Trotzdem herzlichen Dank.

Gruß Manfred

Gewährung einer Beihilfe

hackenberger, Monday, 21.02.2011, 10:36 (vor 5723 Tagen) @ Manfred Lehmann

Hallo Dosto,

» Ich weiß auch nicht genau, ob es meine Kompetenzen überschreitet, wenn
» ich mich mit Eingruppierungsfragen oder Stellenplanung beschäftigen muss>!
» Wie soll ich aber als SBV einschätzen können, ob ein schwerbehinderter
» Bewerber vergleichsweise über die gleiche Befähigung für einen
» Arbeitsplatz verfügt, auf den sich auch andere Beschäftigte beworben
» haben>

Selbstverständlich sollte/ muss man sie als SchwbV mit diesem Thema beschäftigen. Denn wie will man sonst seine Aufgaben gem. § 81 Abs. 1 Satz 6 SGB IX und § 95 Abs. 2 SGB IX richtig wahrnehmen>> Auch, wie will man in der BR-Sitzung /BR-Gremien gem § 95 Abs. 4 SGB IX mitarbeiten ohne sich mit diesen Themen zu heschäftigen>>

Also, Arbeitsplatzbeschreibungen lesen und mal gegen den TV prüfen. Auch im Rahmen der Einbindung gem. § 81 Abs. 1 Satz 6 SGB IX geht es gar nicht anders.

Auch die Aufgaben der SchwbV im Rahmen der Umsetzung der Rechte der Schwerbehinderten aus § 81 Abs. 4 SGB IX verlangt die Beschäftigung mit diesem Thema.

Hinweis: Die SchwbV hat ja auch ein Rechtsanspruch auf eine Grundschulung im BetrVG bzw. PersVG, genau aus diesen Gründen.

Gewährung einer Beihilfe

DoSto, Monday, 21.02.2011, 20:04 (vor 5723 Tagen) @ Manfred Lehmann

» Die Aufwendungen fielen an, nachdem die Entgeltfortzahlung bei Krankheit
» beendet war. Es gab also keinen Krankengeldzuschuss mehr. Konkret, der
» Beschäftigte war mehr als 6 Monate erkrankt und hatte erst nach den 6
» Monaten Leistungen bei einem Zahnarzt erhalten, die er jetzt Anteilmäßig
» geltend machen wollte.

Hallo Manfred,

es handelt sich um die Bundesbeihilfeverordnung für den Öffentlichen Dienst. Und wenn ich das richtig gelesen habe, wird deine o. g. Frage darin beantwortet.

Gruß - DoSto

--
DoSto

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