Berechnung der Beschäftigungsquote (Allgemeines)

SBV_AZHV, München - Bayern, Thursday, 24.02.2011, 11:11 (vor 5720 Tagen)

Liebe Mitstreiter,

Meine Frage ist vorab mathematischer und nachrangig rechtlicher Natur zur Berechnung der Beschäftigungsquote nach §71 SGB IX.

Nun versuche ich die Situation möglichst konkret zu beschreiben.

Unserer Unternehmen mit Sitz München meldet jährlich zum 31.3 die Berechnung der Ausgleichsabgabe für alle Einzelgesellschaften an die örtliche Arbeitagentur in München.

Die Beschäftigungszahlen und mit Schwerbehinderten besetzten Arbeitsplätze (inkl. Werkstattrechungen) werden jeweils der Einzelgesellschaft aus allen dazugehörigen Betrieben bundesweit zusammengefasst.

A) xx AG = 5,46%
B) xy AG = 3,46%
C) yy AG = 1,90%
D) yx AG = 5,43%

Soweit so gut.

Ich als SBV eines örtlichen Gemeischaftsbetriebes in dem alle obengenannten Gesellschaften zusammengefasst sind, möchte gerne die Pflichtquote für meinen Gemeinschaftsbetrieb ermittelt.
Hintergrund ist das der AG mit einer positiven Auslegung der genannten Quoten argumentiert.

Meine Berechnung weicht von der es AG deutlich ab:
Beschäftigungsquote im Gemeinschaftsbetrieb:
Beschäftige aus den örtlichen Betreiben A, B, C, D 3743 MA
Schwerbehinderte / Gleichgestellten 129 MA
Anteil Quote im Gemeinschaftsbetrieb 3,45 %
Pflichtarbeitsplätze 5%: 187
Noch zu besetzten Stellen: 58
Fiktive Ausgleichsgabe ( 58*105 EUR * 12) = 73080 EUR

Nun die Fragen:
1. Ist meine Argumentationskette überhaupt statthaft ist>
2. Liegt ggf. eine Ordnungswidrigkeit nach § 156 Bußgeldvorschriften vorliegt>

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 71 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 79 Nr. 1, oder § 71 Abs. 1 Satz 3 schwerbehinderte Menschen nicht beschäftigt.

Meine Ziel ist es mit wirtschaftlichen Argumenten die örtliche Personalabteilung zu eine erhöhten Engagement zur Förderung von schwerbehinderten Beschäftigten zu überzeugen.

Wie stellt Ihr Euch dieser Situation>

Berechnung der Beschäftigungsquote

hackenberger, Thursday, 24.02.2011, 11:31 (vor 5720 Tagen) @ SBV_AZHV

Hallo Markus,

es ist nicht die Aufgabe der SchwbV hier diese Meldungen auf Richtigkeit zu prüfen. Dass ist die Aufgabe der zuständigen Agentur für Arbeit. Auch diese kann dann ggf. via § 156 SGB IX handeln.

Wenn Du also hier Fragen hast oder gar der Meinung bist, der AG handelt hier falsch, so setzen dich auch im Rahmen des § 99 SGB IX mit der zuständigen Agentur für Arbeit in Verbindung und bitte diese um Prüfung und ggf. weitere Veranlassung.

Wenn man um beim AG eine andere/ positive Einstellung von Schwerbehinderten es bedarf dem AG ggf. ein Rechenfehler nach zu weisen, ist es ehe meist nicht Zielführend. Hier sollte man sich also andere, z.B. soziale Verantwortung und eine besondere Pflicht als Argumente nehmen. Auch einmal hier den BASchwb (§ 98 SGB IX) in die Pflicht nehmen.

Berechnung der Beschäftigungsquote

albarracin, Baden-Württemberg, Thursday, 24.02.2011, 12:27 (vor 5720 Tagen) @ hackenberger

Hallo Markus,

die (nach Monaten aufzuschlüsselnde) Berechnungsmethode wird von der AA auf ihrem Formular zwingend vorgegeben.

Der Betriebsbegriff der BA kann dabei vom Betriebsbegriff des SGB IX abweichen, wenn zB in der Vergangenheit mehrere Betriebsnummern für Betriebsstätten vergeben wurden.
Ob der AG bei mehreren Betriebsnummern weiterhin Einzelmeldungen abgibt oder aber mit der BA eine gemeinsame Berechnung versucht zu vereinbaren, ist dem AG mW grundsätzlich freigestellt.

Bei uns wird zB eine einheitliche Meldung für drei Betriebsnummern abgegeben.

Ansonsten stimme ich Bernhard zu, daß ein Streit um die Berechnungsmethode nur ein zweifelhafter Nebenkriegsschauplatz wäre, wenn der AG in zwei Betrieben die Quote erfüllt und in zweien sowie insgesamt nicht.

Im Übrigen zahlt der AG bei der von Dir angeführten unterschiedlichen Quotenerfüllung sogar mehr als bei einer gesamtbetrieblichen Betrachtung, da für Betrieb B wohl der ehöhte Satz gem. § 77 Abs. 2 Nr. 3 fällig wird.

--
&Tschüß

Wolfgang

Berechnung der Beschäftigungsquote

Heinz SBV, NRW, Tuesday, 01.03.2011, 08:54 (vor 5715 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

» es ist nicht die Aufgabe der SchwbV hier diese Meldungen auf Richtigkeit
» zu prüfen. Dass ist die Aufgabe der zuständigen Agentur für Arbeit. Auch
» diese kann dann ggf. via § 156 SGB IX handeln.

dieses kann ich so nicht ganz nachvollziehen.

Der § 95 SGB IX fordert doch gerade das die SBV darüber wacht, dass die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt, insbesondere auch die dem Arbeitgeber nach den §§ 71, 72 und 81 bis 84 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden. Zwar ist der § 74 hier nicht explizit aufgeführt, aber wie kann die SBV prüfen ob der AG seiner Verpflichtung nach § 71 nachkommt, wenn die Berechnung selber nicht durch die SBV überprüfbar sein soll>

--
Herzliche Grüße

Heinz SBV

Berechnung der Beschäftigungsquote

hackenberger, Tuesday, 01.03.2011, 13:25 (vor 5715 Tagen) @ Heinz SBV

Hallo Heinz,

also, habe mich nun auch nochmals mit dem IA kurzgeschlossen. Auch dort die Bestätigung, keine Aufgabe der SchwbV, auch nicht nach § 95 Abs. 2 SGB IX, diese Meldung auf Richtigkeit zu prüfen. Es ist die Obliegenheitspflicht diese Meldung zu fertigen und dieses auch rechtlich sauber. Hat die SchwbV Bedenken wegen möglicher Fehler, kann sie sich an die Agentur für Arbeit wenden mit der Bitte um Prüfung.

Aussage IA: Der AG muss hier der SchwbV auch keine Daten melden oder Akteneinsicht gewähren. Denn es kann ja sein, dass der AG um seinen Pflichten hier nachzukommen anrechenbare Einkäufe in Werkstätten Behinderter macht.

Auch gibt es ja Unternehmen, welche diese Meldungen dann zentral Unternehmensweit machen, wenn auch in der Meldung dann jeweils die Betriebe einzeln aufgeführt werden. Doch die Unterlagen liegen dann zentral.

Es gibt, so auch das IA, keine Kommentierung oder Rechtsprechung aus welcher hier es sich etwas anderes ergibt.

Aussage: IA „Man kann als SchwbV auch manchmal den Dogen etwas überspannen“. Dem muss ich hier zustimmen. Dieses auch, weil man einfach "grob" überschlagen kann wie hoch die Pflichtquote sein müsste. Somit dürfte dann es sich ggf. i.d.R. nur um 1 in Großbetrieben vielleicht 2 Personen handeln. Letztlich gibt es den BASchwb (§ 98 SGB X), dessen Pflicht es ist hier auf die Einhalten der Pflichten des AG zu achten.

Der § 80 SGB IX sieht auch nur eine Auskunftspflicht gegenüber des Agentur für Arbeit und des IA vor. Die SchwbV prüft daher gem. § 95 Abs. 1 Satz 1 auf Grundlage der Meldung gem. § 80 SGB IX ob der AG seiner Beschäftigungspflicht nach kommt. Kommt er dieser nicht nach, so sollte sie sich an die Agentur für Arbeit oder IA wenden, mit der Bitte das Diese hier im Rahmen ihrer Möglichkeiten dem entgegenwirken. Diese könnten Bußgelder verhängen. Denn die Schwerbehindertenvertretung keine Befugnis, die Erfüllung der Pflichten des Arbeitgebers gerichtlich gegenüber diesem durchzusetzen

Man sollte hier die Aussage im § 95 Abs. 1, Satz 1 nicht zu wörtlich auslegen. Denn sonst müsste man als SchwbV der Superspezialist auf allen möglichen Gebieten sein, was nun mal keiner sein kann. Denn sonst bedüften z.B. Gewerkschaften keine Tarifspezialisten. Auch müssten wir bei einem solchen Anspruch der "Universaljurist" sein.

Wenn also eine SchwbV, alle ihre wirklichen Aufgaben vollumfänglich wahrnimmt, dürfte sie mehr als ausgelasstet sein.

Berechnung der Beschäftigungsquote

Heinz SBV, NRW, Tuesday, 01.03.2011, 16:11 (vor 5715 Tagen) @ hackenberger

Hallo Bernhard,

tut mir leid :lookaround: Bernhard, aber ich muss noch mal nachhaken ohne den Bogen zu überspannen:
der Knittel Kommentar sagt hierzu doch eindeutig:

...Insbesondere hat die Schwerbehindertenvertretung darauf zu achten, dass der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nach § 71 SGB IX erfüllt...

Wie kann ich aber als SBV darauf achten, wenn der AG seine Meldung nicht korrekt, unvollständig, oder überhaupt nicht abgegben hat> Habe ich dann als SBV zu warten, bis eine Beanstandung von der Agentur für Arbeit kommt> Ob dass vom Gesetzgeber so gewollt ist>:-(

» Wenn also eine SchwbV, alle ihre wirklichen Aufgaben vollumfänglich
» wahrnimmt, dürfte sie mehr als ausgelasstet sein.
Da stimme ich Dir vollinhaltlich zu!!!:ok:

--
Herzliche Grüße

Heinz SBV

Berechnung der Beschäftigungsquote

hackenberger, Tuesday, 01.03.2011, 16:30 (vor 5715 Tagen) @ Heinz SBV

Hallo Heinz,

» der Knittel Kommentar sagt hierzu doch eindeutig:
» ...Insbesondere hat die Schwerbehindertenvertretung darauf zu achten, dass
» der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nach § 71 SGB IX erfüllt...

Ja, das widerspricht sich doch auch nicht. Die SchwbV bekommt die Meldung gem. § 80 SGB IX und achtet darauf bzw. wirkt darauf hin, dass die dort vermerkte Quote mindestens erreicht wird. Das bedeutet ja nicht, dass sie die Meldung auf Richtigkeit selbst prüfen muss. Denn der AG ist per Gesetz verpflichtet hier eine korrekte zu erstellen und die hierfür zuständigen Ämter prüfen auf Richtigkeit und handeln ggf. wenn diese falsch sind.

Wir, als SchwbV achten ja auch gem. SGB IX auf die Einhaltung von TV / Verordnungen und Gesetzen usw. Doch auch hier prüfen wir diese NICHT auf Richtigkeit. Wir haben also auch hier nicht das Recht, z.B. alle Unterlagen betreffend der Erstellung des TV, Verordnungen oder Gesetze vorgelegt zu bekommen.

Die SchwbV muss grundsätzlich erst einmal davon ausgehen, dass der AG seinen gesetzlichen Obliegenheitspflichten nach kommt. Daher hat die SchwbV z.B. auch keinen Anspruch vom AG Unterlagen/ Rechnungen von in der Meldung aufgeführten Einkäufe in Werkstätten Behinderter zu erhalten, welche ja auf die Ggf. zu zahlenden Ausgleichsabgabe angerechnet wird.

Nun zufrieden >> ;-)

Hier ein Beitrag zum Thema § 71 SGB IX, weil er gerade kam.
[link=http://www.reha-recht.de/index.php>id=219&rid=t_3611&mid=370&aC=c8722110&jumpurl=2]Öffentlich-rechtliche Beschäftigungspflicht nach §§ 71 ff. SGB IX und Ausgleichsabgabe: die neuere Rechtsprechung im Überblick (Teil I)[/link]

PS: Auch der BR hat gem. § 80 BetrVG sehr weitgehende Aufgaben/ Pflichten. Doch auch hieraus ergibt sich für den BR nicht ein uneingeschränktes Recht auf Prüfung/ Einsicht usw. z.B. ob der AG seine Obliegenheitspflichten betreffend der BG / Unafallkassen oder DRV nachkommt. Auch dieser muss hier davon ausgehen, dass der AG hier seinen Obliegenheitspflichten nachkommt. Er kann sich ggf. bei Bedenken an diese Stellen wenden und diese Bitten zu prüfen.

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