G25 Taulichkeit mit Seh-Behinderung (Allgemeines)
Hallo Udo,
wenn ein Schwerbehinderter seine arbeitsvertraglichen Tätigkeiten nicht mehr ausüben kann und auch eine andere Beschäftigung ggf. auch nach möglicher Qualifikation nicht möglich ist, droht auch ihm die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Da aber ja hier dann un diesem Verfahren § 85 ff SGB IX bzw. schon im vorherigen Verfahren gem. § 81 Abs. 1 SGB IX das IA eingebunden werden muss, wird dieses prüfen ob ggf. notwendige Qualifikationen um eine Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz zu ermöglichen um so die Beendigung zu vermeiden, mit Mitteln aus der Ausgleichsabgabe zu unterstützen.
Vor einer Gewährung solcher Mittel wird aber stets auch erst geprüft ob und in welchem Umfang dem AG solche gewährt werden können. Stets Einzelfallprüfung!
Bei Fragen zu diesem Thema, setzt man sich am besten mit dem zuständigen SB des IA oder IfD in Verbindung.
Aber auch stets bedenken: Auch Schwerbhinderte sind Kündbar. Ca. 75% der Antragsverfahren gem. § 85 SGB IX enden mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnis aus welchen Gründen auch immer.