Verhaltenskontrolle der Internetnutzung (Allgemeines)

hackenberger, Wednesday, 02.03.2011, 10:09 (vor 5714 Tagen) @ manfred.kehr

Hallo Manfred,

» Nun habe ich gelesen - und weiß leider nicht mehr wo - dass diese
» Kontrolle des SBV nicht statthaft sei, da der AG aus den Seiten schließen
» kann, welchen Tätigkeiten die SBV nachgegangen ist. Wo finde ich Material
» über die Statthaftigkeit> Welche Kontrollen dürfen - für die SBV -
» vorgenommen werden> Was darf dokumentiert werden>

Die SchwbV unterliegt in ihrer Tätigkeit als SchwbV keiner Weisungsbefugnis und der AG darf diese Tätigkeiten auch nicht kontrollieren.

Aber auch nur die Tätigkeiten der SchwbV im Mandat. Aber die Tätigkeiten des Arbeitnehmers der halt auch SchwbV ist. Man muss hier also unterscheiden. Da hilft dann ggf. auch einen besonderen Webzugang oder LogIn als SchwbV.

Das alles ergibt sich aus dem Gesetz und aus entsprechenden Urteilen.

Die SchwbV hat einen Anspruch auf einen PC und Internetzugang und darf diesen dann auch für Mandatsaufgaben uneingeschränkt nutzen.

Doch was ist / wie ist es beim PR oder BR, aus deinem Profil lässt es sich nicht erkennen, was angewandt wird BetrVG oder PersVG des Landes Hessen oder>

Also, bei PB/Br nachfragen wie wird dieses Thema dort behandlet. Dann den AG auf die Rechtslage ansprechen und diesen Auffordern hier Abhilfe zu schaffen, da man sonst den Rechtsweg u.a. wegen Mandatsbehinderung beschreiten müsse.

Aber auch folgenden Hinweis: Wenn der AG vermutet, dass auf einem PC der SchwbV Dinge erfolgen welche verboten sind, kann auch dieser den Rechtsweg beschreiten. Dann darf in Folge des Rechtsweges auch eine Kontrolle stattfinden.


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